Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung über die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Hamm
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 9.12.1998 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122), aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, 2. Alternative des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 586) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl an Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachtlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach Gebührensatzung zur Satzung über die Durchführung der Brand schau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Hamm und unter Berücksichtigung der in Anlage aufgeführten Objekte. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 4 Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5 Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei den Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnung oder baurechtlicher Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in Anlage aufgeführten Objekte in Zeitabschnitten von längstens fünf Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Hamm unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer öder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 1 000,00 DM gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist oder die Gebührenbelastung nach Lage des Einzelfalls eine unwillige Härte für den Schuldner darstellt.
§ 8 Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehen zur Zahlung der Gebühren stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1999 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 9. 12.1998 die Satzungen über die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Hamm und die Gebührensatzung zur Satzung über die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Hamm beschlossen. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
59065 Hamm, 18.12.1998
Der Oberbürgermeister, J ü r g e n W i e l a n d