Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Zuständigkeitsordnung des Rates

§ 1
Allgemeines
 

(1) Durch diese Zuständigkeitsordnung werden die Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Hamm geregelt. Fachausschüsse sind die Ausschüsse mit Ausnahme des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses. 

(2) Für Angelegenheiten, die durch die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind, und für Geschäfte der laufenden Verwaltung sind die Ausschüsse nicht zuständig, es sei denn, der Rat hat sich die Entscheidungen gem. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung vorbehalten oder der Oberbürgermeister hält die Entscheidungen durch den Rat oder durch einen Ausschuss für erforderlich.

(3) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist zugunsten der Bezirksvertretungen eingeschränkt. Außerdem sind die Bezirksvertretungen vor Entscheidungen der Ausschüsse zu hören. Der Umfang der Einschränkung und des Anhörungsrechts ergibt sich aus § 37 Gemeindeordnung i. V. m. § 8 der Hauptsatzung und den Allgemeinen Richtlinien für die Bezirksvertretungen.

(4) Soweit eine Bezirksvertretung für die Entscheidung zuständig ist, findet zuvor eine Beratung der Angelegenheit durch den Fachausschuss statt, der sonst aufgrund der Materie für die Entscheidung oder Beratung der Angelegenheit zuständig wäre. Der Fachausschuss kann auf die Beratung im Einzelfall oder für Sachbereiche verzichten.

(5) Soweit ein Fachausschuss für die Beratung einer Angelegenheit zuständig ist, fasst er einen an die Bezirksvertretungen, den Haupt-, Personal- und Finanzausschuss oder den Rat der Stadt gerichteten Empfehlungsbeschluss.

(6) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(7) Über Einwohneranträge und Bürgerbegehren entscheiden nach Maßgabe der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung der Rat bzw. in bezirklichen Angelegenheiten die zuständige Bezirksvertretung. Ein nach dieser Zuständigkeitsordnung eigentlich zuständiger Ausschuss und eine betroffene Bezirksvertretung sind zuvor zu hören.
 

§ 2
Haupt-, Personal- und Finanzausschuss
 

(1) Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss entscheidet

1. in allen ihm aufgrund Gesetzes oder Satzungsrechts obliegenden Aufgaben,
2. in allen übertragbaren Angelegenheiten des Rates der Stadt, die nicht kraft Gesetzes als auf den Oberbürgermeister übertragen gelten, soweit nicht der Rat der Stadt die Zuständigkeit für die Entscheidung durch die Hauptsatzung oder diese Zuständigkeitsordnung auf einen anderen Fachausschuss oder auf den Oberbürgermeister übertragen hat und soweit nicht wegen der auf den Stadtbezirk begrenzten Bedeutung der Angelegenheit eine Bezirksvertretung zuständig ist. Dem Haupt-, Personal- und Finanzausschuss obliegen namentlich

a) die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie die Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,

b) Entscheidungen über Baumaßnahmen und Ausbaupläne im Bereich des Hoch-, Tief-, Wasserbaus sowie der Grün- und Freiflächen (z.B. Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 500.000 € netto. Zu den Baumaßnahmen gehören alle Vorhaben des Neu-, Um-, Aus- und Abbaus, der Instandsetzung und der sonstigen Gestaltung,

c) die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Beiräte, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist,

d) die Erhebung von Klagen sowie dabei der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab einem Streitwert von 250.000 € netto,

e) die Bestellung von Prozessbevollmächtigten in Rechtsstreitigkeiten ab einem zu erwartenden Prozesskostenrisiko von 50.000 € netto, 

f) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Immobilien, sofern der Miet- und Pachtzins jährlich mehr als 50.000 € netto beträgt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren muss vor Vertragsabschluss eine Unterrichtung der jeweiligen Bezirksvertretungen erfolgen, damit evtl. Einwände des betroffenen Stadtbezirks berücksichtigt werden können, auch wenn die vorgesehenen Wertgrenzen nicht erreicht werden,

g) die Anmietung und Anpachtung von Immobilien durch die Stadt, sofern der Miet- und Pachtzins jährlich mehr als 50.000 € netto beträgt,

h) der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung von Vor-, An- und Wiederkaufsrechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Ausübung solcher Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bei einem Kaufpreis von 100.000 € netto bis 500.000 € netto,

i) die Bestellung von Dienstbarkeiten, Baulasten und Erbbaurechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Übertragung, Änderung und Aufhebung dieser Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bei einem Wert von 50.000 € netto bis 250.000 € netto, wobei für die Wertbestimmung der Gesamtbetrag der auf der Basis des Verkaufswertes zu errechnenden Gegenleistung, bei wiederkehrenden Gegenleistungen das  
20fache des Jahresbetrages, maßgeblich ist.

j) Grundsätze der Personalentwicklung und -qualifizierung einschl. der Fragen der Ausbildung,

k) die Stundung von Geldforderungen, soweit der Stundungszeitraum von vier Monaten überschritten wird und der Stundungsbetrag den Wert von 500.000 € übersteigt; bei darüber hinausgehenden Anschlussstundungen, soweit der Stundungszeitraum von zwei Monaten überschritten wird und der Stundungsbetrag den Wert von 500.000 € übersteigt. Keiner Beschlussfassung bedürfen Stundungen nach § 135 Abs. 4 BauGB sowie Stundungen und Verrentungen nach § 8a Abs. 6 KAG NRW,

l) die unbefristete Niederschlagung sowie der Erlass von  Geldforderungen im Wert von mehr als 500.000 €.

m) die grundsätzlichen Angelegenheiten des Datenschutzes

n) Maßnahmen der Organisationsentwicklung und der digitalen Ausstattung der Verwaltung (Objektbeschluss) mit einem Ausgabevolumen von mehr als 50.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit es sich nicht um die Aufrechterhaltung des IT-Betriebs und der Arbeitsfähigkeit in der Verwaltung handelt,

3. grundsätzlich in allen Angelegenheiten ab einem Kostenvolumen von 250.000 € netto bis zu 1.000.000 € netto, die der Rat der Stadt durch die Hauptsatzung oder diese Zuständigkeitsordnung auf einen anderen Fachausschuss oder auf den Oberbürgermeister übertragen hat, soweit bis 500.000 € nicht wegen der auf den Stadtbezirk begrenzten Bedeutung der Angelegenheit eine Bezirksvertretung zuständig ist. Der Rat kann sich für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.


(2) Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss berät  

1. über die Aufstellung der Haushaltssatzung der Gemeinde, die von der Verwaltung vorzulegenden Finanzberichte des Haushaltes und die Erstellung des Jahresabschlusses sowie Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten und über die Konzernbilanz

2. über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft einschließlich des Stellenplans, der Förderung der Gleichstellung sowie Besoldungs- und Tariffragen, der Organisation eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen und der Beteiligung der Stadt an den Eigenkosten Dritter bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

(3) Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss berät über alle Angelegenheiten, für deren Entscheidung der Rat der Stadt zuständig ist oder deren Entscheidung der Rat sich im Einzelfall vorbehält sowie über alle finanzwirtschaftlichen und liegenschaftlichen Angelegenheiten sowie wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Grundsatzfragen.


§ 3 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden erledigt gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet sind, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden, die der Rat erlässt. 

 

§ 4
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen


(1) Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen berät in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
 

(2) Er entscheidet über

 a) Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einem Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto,

 b) die Einrichtung, Durchführung und Auflösung von Kirmes-, Markt- und Großveranstaltungen, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. 
 

(3) Er entscheidet in Feuerwehrangelegenheiten über

a) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr,

b) die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr,

c) Maßnahmen, die sich auf die feuerwehrtechnischen Einrichtungen beziehen, mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto,

d) Maßnahmen, die sich auf den Katastrophenschutz/Schutz vor Großschadensereignissen beziehen, mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto.
 

(4) Er berät über Angelegenheiten des Brandschutz- und Rettungswesens sowie des Katastrophenschutzes/ Schutzes vor Großschadensereignissen.
 

(5) Er berät über 

a) Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ordnungsverwaltung,

b) ordnungsrechtliche Maßnahmen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Von der Beratung grundsätzlich ausgenommen sind Angelegenheiten, deren Behandlung im Einzelfall einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 


§ 5
Rechnungsprüfungsausschuss
 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die sich aus § 59 (3) und (4) sowie aus § 101 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben wahr.

§ 6
Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz

 

(1) Der Ausschuss für Klima-, Umwelt und Naturschutz entscheidet

a) über Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Klimaaktionsplans mit einem Volumen zwischen 50.000 € netto und 500.000 € netto,  

b) über Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/ Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung, Abfallbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 50.000 € netto bis 500.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

c) über Maßnahmen zur Umsetzung oder Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes mit finanziellen Auswirkungen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist, sowie über Maßnahmen und Beschaffungen von technischer Ausrüstung für die Straßenreinigung, die Abfallbeseitigung und den Fuhrpark von mehr als 50.000 € netto,  

d) über die Aufnahme von Bäumen/ Holzgewächsen in das Baumverzeichnis nach der Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

e) über die Anordnung, Dritte zu beauftragen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/ Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung und sonstigen Bereichen des Kima- und Umweltschutzes, soweit das Honorar oder die Summe der Honorare aus bereits beauftragten oder zu beauftragenden Leistungsphasen voraussichtlich 50.000 € netto im Einzelfall übersteigt und nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

f) über die Bewilligung von Zuschüssen zur Förderung von Verbänden mit überbezirklicher Bedeutung und überbezirklichen Veranstaltungen (z. B. Landesschauen) im Bereich des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes, der Tierzucht und des Kleingartenwesens mit einem Kostenvolumen von 12.000 € bis 50.000 €,

g) die Verleihung des Preises für Umweltschutz der Stadt Hamm.

(2) Er berät insbesondere über
a) Angelegenheiten der grundsätzlichen Ausrichtung der Klimaschutzagentur sowie über Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes von mehr als 500.000 € netto,

b) bauliche Vorhaben, die den Klimaschutz und die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Hamm betreffen, soweit der Hauptausschuss oder eine Bezirksvertretung für den Beschluss zuständig ist, 

c) Maßnahmepläne und Berichte der auf dem Stadtgebiet tätigen biologischen Stationen

d) Maßnahmen in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/ Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung und sonstigen Bereichen des Umweltschutzes, sofern die Bausumme über 500.000 € netto liegt oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,

e) Maßnahmen in den Bereichen Hoch-, Tief- und Wasserbau sowie der Grün- und Freiflächen, bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, Stadtentwicklungs- und Teilentwicklungsplanung, Abfallbeseitigung (einschließlich Abfallwirtschaftsplanung) und Mobilitätsplanung, soweit Belange des Klimaschutzes und der Umwelt erheblich beeinflusst sind und die Bausumme über 50.000 € netto liegt oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,

f) Stellungnahmen der Stadt zu Planungsverfahren Dritter, insbesondere im Rahmen der Regional- und Landesplanung, soweit Belange des Klimaschutzes und der Umwelt erheblich betroffen sind,

g) die Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen.


§ 7
Ausschuss für Schule, Ausbildung, Sport und Freizeit

 

(1) Der Ausschuss für Schule, Ausbildung, Sport und Freizeit entscheidet über

a) die Erklärung oder Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers und Abgabe von Stellungnahmen des Schulträgers in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, sofern nicht in § 16 auf den Oberbürgermeister übertragen, 
b) die Ausstattung der städtischen Schulen sowie der dazugehörigen Schulsportanlagen einschließlich der digitalen Ausstattung (Objektbeschluss) mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) die Aufstellung einer Hausordnung für die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes, 
d) die Benennung von Schulen, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) die Grundsätze der Arbeit des Medienzentrums, der Volkshochschule und der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen sowie Maßnahmen, die damit in Verbindung stehen, mit einem Kostenvolumen
 zwischen 50.000 € und 250.000 €,
f) die Bewilligung von Zuschüssen an überbezirkliche Sportvereine und -verbände mit einem Kostenvolumen von 12.000 € bis 50.000 €,
g) die Ausstattung der überbezirklichen städtischen Sportanlagen mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto
h) überbezirkliche Projekte und Maßnahmen, die den Individualsport und die altersgerechte Betätigung in der Freizeit betreffen,    
i) die Förderung der Freizeitgesellschaften (Maxipark und Tierpark) mit einem Volumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto,
j) Auszeichnungen und Ehrungen im sportlichen Bereich.
 

(2) Er berät über sonstige schulische Angelegenheiten, insbesondere über 
a) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Einrichtungen für das Schulwesen, 

b) die bauliche und digitale Ausstattung der städtischen Schulen, soweit die Kosten den Betrag von jeweils 250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung zuständig ist, 

c) Neubau-, Umbau- und Instandsetzungsvorhaben im Schulbereich, soweit andere Ausschüsse oder eine Bezirksvertretung zuständig sind.
 

(3) Der Ausschuss für Schule, Ausbildung, Sport und Freizeit berät weiterhin über

a) die Entwicklung der Berufskollegs sowie die Angebote der beruflichen Bildung,

b) Strategien und Maßnahmen im Übergang Schule und Beruf unter Einbeziehung der Akteurinnen und der Akteure.

c) Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und des Ausbildungsplatzangebotes

d) Sportförderungsmaßnahmen, soweit die Zuständigkeit des Rates oder einer Bezirksvertretung gegeben ist,

e) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen für Veranstaltungen, Einrichtungen und Zwecke des Breiten-, Leistungs- und Spitzensports, soweit der Rat oder eine Bezirksvertretung zuständig sind,

f) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Sportanlagen und von Freizeitanlagen, bei denen sportliche Belange berührt werden, 

g) die Ausstattung der städtischen Sportanlagen, soweit die Kosten den Betrag von jeweils 250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,

h) Neubau-, Umbau- und Unterhaltungsvorhaben im Sportbereich, soweit der Rat, andere Ausschüsse oder eine Bezirksvertretung zuständig sind. 

i)  die Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Sport- und Freizeitangeboten, soweit sie auf städtischen Grundstücken vorgehalten oder mit städtischer Beteiligung umgesetzt werden.  


§ 8
(entfallen)



§ 9
Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft


 

(1) Der Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft entscheidet über

a) die Aufstellung des Programms für die städtischen Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater- und Konzertprogramme, einschließlich der Sonderveranstaltungen, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

b) die Durchführung von und die Beteiligung an kulturellen Ausstellungen mit einem Kostenvolumen von 12.000 € netto bis 50.000 € netto (für das Gustav-Lübcke-Museum gilt ein Kostenvolumen von 35.000 € netto bis 50.000 € netto), soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

c) die Bewilligung von Zuschüssen an kulturelle Einrichtungen, Vereine und Verbände, sowie die Entwicklung und Umsetzung neuer Kulturformate im Bereich der freien Szene mit einem Kostenvolumen von 12.000 € bis 50.000 €, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,

d) die Gewährung von Zuwendungen für kulturelle Veranstaltungen und die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern mit einem Kostenvolumen von 12.000 € bis 50.000 €, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig st,

e) die Grundsätze für die Arbeit der städtischen Kulturämter (Kulturbüro, Stadtarchiv, Stadtbücherei, Städtische Musikschule, Städtisches Gustav-Lübcke-Museum),

f) die Ausstattung der städtischen Kulturämter und -einrichtungen mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto; die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Nebenstellen bleibt unberührt,

g) die Verleihung von Förderpreisen der Stadt Hamm im Bereich Kultur,

h) die Bestellung der Stadtheimatpflegerin/ des Stadtheimatpflegers,

i) alle Angelegenheiten im Bereich kultureller Bildung, soweit nicht der Rat zuständig ist

j) über Projekte und Maßnahmen zur Stärkung der Kreativ.Quartiere, soweit nicht der Rat zuständig ist

k) alle grundsätzlichen Angelegenheiten im Bereich der Städtepartnerschaften und -freundschaften, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. 

(2) Er berät über weitere kulturelle Angelegenheiten sowie Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes, soweit der Rat, ein anderer Ausschuss oder eine Bezirksvertretung zuständig sind.

(3) Er berät über die Aufstellung von „Kunst im öffentlichen Raum“ und spricht gegenüber der jeweiligen zuständigen Bezirksvertretung oder, bei gesamtstädtischer Bedeutung, dem Rat eine Empfehlung aus.


§ 10
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

(1) Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung  
entscheidet über

a) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege, der Gesundheitshilfe sowie zur Förderung der Gleichstellung und Vielfalt mit einem Kostenvolumen von 12.000 € bis 50.000 €, soweit keine Förderung an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk vorliegt

b) Maßnahmen der sozialen Eingliederung und Förderung von gesellschaftlich und/ oder finanziell benachteiligten Personen und Gruppen,

c) Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit einer Behinderung, der Betreuung älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Förderung einer altengerechten Quartiersentwicklung im Rahmen der Altenhilfe mit Ausnahme von Maßnahmen, die einen auf einen Bezirk begrenzten Charakter haben,

d) Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention von Gewalt gegen Menschen aufgrund ihres Geschlechts oder sexuellen Identität mit einem Kostenvolumen von 50.000 € und 250.000 € netto

e) die Ausstattung der städtischen Einrichtungen sowie Maßnahmen des Sozial- und Gesundheitswesens mit einem Kostenvolumen von 50.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist
 

(2) Er entscheidet weiterhin über Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstellung aller Geschlechter und Gruppen.
 

(3)  Er berät darüber hinaus in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der gesellschaftlichen Teilhabe und Inklusion sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Er berät insbesondere über

a) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens,

b) die Ausstattung der städtischen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, soweit die Kosten den Betrag von 250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,

c) Neubau-, Umbau- und Instandsetzungsvorhaben, die Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens betreffen, soweit der Rat, andere Ausschüsse oder eine Bezirksvertretung zuständig sind,

d) Konzepte zur kommunalen Gesundheitsversorgung

e) Grundsatzfragen in den Angelegenheiten des Abs. 1 b) - d),

f) Strategien und Maßnahmen zur gezielten Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter in der Verwaltung und der Stadt. Insbesondere berät er über den Gleichstellungsplan und seine Weiterentwicklung,  

g) Maßnahmen zur Förderung und zur Akzeptanz von Lesben und Schwulen, Bisexuellen, Trans*personen, Intersexuellen und queeren Menschen,

h) Konzepte zur Förderung der Integration, Inklusion und Partizipation aller gesellschaftlicher Gruppen. Er berät insbesondere über das kommunale Integrationskonzept.



§ 11
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie


(1) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie nimmt die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben wahr.


(2) Er berät über die Grundsätze
a) der Familienfreundlichen Stadt,

b) der Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen.
 

(3) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet über

a) Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung der familienfreundlichen Stadt sowie der Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen mit einem Kostenvolumen zwischen 50.000 € und 250.000 €,

b) die konzeptionelle Ausrichtung der Elternschule sowie weiterer beratender, qualifizierender sowie fördernder Angebote für Familien.
 

(4) Er berät außerdem über

a) Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung der familienfreundlichen Stadt sowie der Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen, soweit ein Kostenvolumen von 250.000 € überschritten oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
b)  Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen,
c)  Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung von Familien mit besonderen Belastungen, zu aktuellen Herausforderungen sowie Maßnahmen zur Bildung und Erholung im Familienbereich.
 


§ 12
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität
 

(1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität entscheidet über
a) Baumaßnahmen und Ausbaupläne im Bereich des Hoch-,Tief-, Wasserbaus sowie der Grün- und Freiflächen (z. B. Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 100.000 € netto bis 500.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. Zu den Baumaßnahmen gehören alle Vorhaben des Neu-, Um-, Aus- und Abbaus, der Instandsetzung und sonstigen Gestaltung,
b) Strategien der Mobilitätsplanung und Umsetzung von Mobilitätskonzepten, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) die Beauftragung Dritter in Angelegenheiten des Bauwesens (einschl. Grün- und Freiflächen), soweit das Honorar oder die Summe der Honorare aus bereits beauftragten oder zu beauftragenden Leistungsphasen voraussichtlich 50.000 € netto im Einzelfall übersteigt und nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
d) Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) Planungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB über die Herstellung von Erschließungsanlagen.

(2) Er berät über sonstige bauliche und planerische Angelegenheiten, insbesondere über
a) Maßnahmen im Rahmen der städt. Gesamtplanung, insbesondere der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, der Mobilitätsplanung, der Stadtentwicklungs- und Teilentwicklungsplanung,
b) die Aufstellung und Änderung des Landschaftsplanes,
c) die Aufstellung und Weiterentwicklung des Nahverkehrsplans,
d) die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie die Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren sowie zur Regional- und Landesplanung,
e) Maßnahmen und Planungen von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 soweit die veranschlagte Bausumme den Betrag von 500.000 € netto übersteigt, oder eine Bezirksvertretung zuständig ist, soweit die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 € netto übersteigt.

(3) Bei seinen Entscheidungen und Beratungen hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität alle wesentlichen Aspekte einschließlich der Beratungsergebnisse anderer Gremien zu würdigen und zu bündeln, um seiner umfassenden Zuständigkeit in baulichen und planerischen Angelegenheiten gerecht zu werden.


§ 13
Ausschuss für Digitalisierung, Innovation und Verwaltungsmodernisierung
 

(1) Der Ausschuss für Digitalisierung, Innovation und Verwaltungsmodernisierung entscheidet im Rahmen von 50.000 € bis 250.000 € netto, über

a) die Erstellung von Konzepten und Strategien im Rahmen der stadtweiten Digitalisierungsstrategie, sofern diese nicht Geschäft der laufenden Verwaltung sind

b) Maßnahmen und Strategien im Themenfeld Smart City sowie über übergreifende und/oder stadtweite Projekte im Hinblick auf Smart City Bestrebungen,

c) Maßnahmen zur Errichtung von digitaler Infrastruktur sowie über Projekte der digitalen Stadtentwicklung,
d) Grundsätze sowie Konzepte der Verwaltungsmodernisierung und der Digitalisierung der Gesamtverwaltung.
 

(2) Der Ausschuss berät über

a) die grundsätzliche Ausrichtung und Positionierung der Stadt als Innovationsstandort,

b) alle (Teil-) Konzepte zur Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung (insbesondere zu den Themen digitale Bürgerservices, -informationen und -beteiligungen sowie des eGovernments),

c) die technische Umsetzung der digitalen Bildung.

 


§ 14
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
 

(1) Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über
a) die Grundsätze der Wirtschaftsförderung, soweit diese Entscheidung nicht auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hamm mbH übertragen ist oder nicht übertragen werden kann, und des Stadtmarketings,
b) die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik,
c) die Entwicklungsgrundsätze und Strategien von Gebieten für Industrie und Gewerbe sowie übergreifende Projekte der Wirtschafts- und Innovationsentwicklung,
d) Maßnahmen der nachhaltigen Waren- und Güterverkehrslogistik.

(2) Er berät über die Ausrichtung, Struktur und Tätigkeitsfelder der für Innovations- und Wirtschaftsförderung eingerichteten Beteiligung der Stadt Hamm, soweit nicht die gesellschaftseigenen Organe ausschließlich entscheidungsbefugt sind.


§ 15
Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die sich aus § 40 (1) des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalens ergebenden Aufgaben wahr.



§ 16
Oberbürgermeister

 

(1) Von den übertragbaren Angelegenheiten werden auf den Oberbürgermeister übertragen:

a) die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, soweit sie nicht unübertragbar dem Rat obliegen,

b) der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung von Vor-, An- und Wiederkaufsrechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Ausübung solcher Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bis zu einem Grundstückswert von 100.000 €,

c) die Aufnahme von Einzeldarlehen im Rahmen der Haushaltssatzung,

d) der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Viehseuchenverordnungen,

e) Bewilligungsentscheidungen bei freiwilligen Zahlungen, sofern im Haushaltsplan die Empfängerin bzw. der Empfänger benannt und die Höhe der Zuwendungen veranschlagt worden sind und für die Entscheidung keine  Bezirksvertretung oder kein Ausschuss zuständig ist,

f) die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes vorliegt,

g) Vergabeentscheidungen,

h) Entscheidungen über die Abweichung von den Regelbestimmungen der Vergaberichtlinien bis zu einem Kostenvolumen von 50.000 € netto,

i) die Genehmigung von Dienstreisen einzelner Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Beiräte innerhalb der Bundesrepublik, sowie der Fraktionsklausurtagungen,

j) die Zustimmung des Schulträgers zur Stellenausschreibung durch die obere Schulaufsicht gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz, die Vertretung des Schulträgers als stimmberechtigtes Mitglied in der Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz,

k) alle übrigen Entscheidungen, die nicht kraft Gesetzes oder sonstiger Rechtsnorm dem Rat, einer Bezirksvertretung, einem Ausschuss oder einer anderen Stelle obliegen.



§ 17
Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Beschluss durch den Rat in Kraft, gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 27. September 2022 außer Kraft.