Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Veränderungssperre „Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße“ für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 02.126 vom 14.05.2025

Zur Sicherung der planerischen Ziele, die die Stadt Hamm mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 02.126 – Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße – beabsichtigt, hat der Rat der Stadt Hamm am 08.04.2025 gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des KommunalwahlG und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:

 

§ 1

Der Rat der Stadt Hamm hat für den in § 2 beschriebenen Geltungsbereich beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 02.126 – Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße – aufzustellen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 02.126 wird eine Veränderungssperre angeordnet.


§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre „Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße“ umfasst den Freiraumbereich (Gemarkung Hamm, Flur 20) zwischen

- den südwestlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 925, 932, 943, 951 und 903,
- einer gedachten Linie beginnend im südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 903 und endend im nordöstlichsten    Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 833,
- den nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 833 und 976,
- den östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 888 und 894,
- den nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 894, 901, 989, 996, 987 und 1021,
- einer gedachten Linie beginnend im nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 1021 und endend im gemeinsamen      Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 595 (Ludwig-Teleky-Straße), 806 und 630,
- den nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 806, 186 und 184,
- der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 179 (Hasenstraße),
- den südwestlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 622, 623, 624, 625 und 629,
- der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 629 sowie
- einer gedachten Linie beginnend im gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 629, 628 und 595 (Ludwig-Teleky-   
  Straße) und endend im gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 925, 990 und 595 (Ludwig-Teleky-Straße).

Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 16.740 m². Maßgebend ist der in der Anlage dargestellte Geltungsbereich, welcher Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
 

§ 3

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße“ dürfen:

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätte, im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.
     

§ 4

In Anwendung von § 14 (2) BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadt Hamm als Baugenehmigungsbehörde.
 

§ 5

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre „Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße“ baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 

§ 6

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre „Grünverbindung Ludwig-Teleky-Straße“ tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.

Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn
Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Hamm am 08.04.2025 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 02.126 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Veränderungssperre wird zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Technisches Rathaus, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, Räume A0.006 oder A0.005, bereitgehalten. Die Veränderungssperre kann
außerdem unter www.hamm.de/ortsrecht bzw. www.hamm.de/bauportal eingesehen werden.
Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Hamm, 14.05.2025, Der Oberbürgermeister, gez. H e r t e r
 

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger vom 24.05.2025, Ausgabe Nr. 120

 


Anlagen