Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab-und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Hamm vom 08. April 2025

Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Be­kanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1) wird von der Stadt Hamm als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 08. April 2025 für das Gebiet der Stadt Hamm folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Hamm erlassen:

 

§ 1 Verkaufsverbot

  1. Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Hamm verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

  2. Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.

  3. Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
     

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.

  2. Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.

  3. Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Die Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde.

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

 

Hamm, den 22. April 2025

Der Oberbürgermeister

gez. Marc Herter

 

Kurzmeldung zur amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger: Ausgabe Nr. 100 vom 30.04.2025

Amtliche Bekanntmachung online veröffentlicht unter www.hamm.de/abh am 30.04.2025