Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Miet- und Benutzungsordnung für städtische Räume und Freiflächen

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Miet- und Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsätze der Nutzung

Die Stadt Hamm steht für eine Kultur der Anerkennung und des gleichberechtigten Miteinanders auf der Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Grundsätze des städtischen Handelns und Zusammenlebens werden getragen von der großen Mehrheit der Menschen in unserer Stadt. Es ist ein dringendes Gebot, jeder Form von Extremismus Einhalt zu gebieten und für den Schutz der Menschen in unserer Stadt einzutreten. Sie wendet sich insbesondere gegen nationalsozialistisches Gedankengut und jegliche Verherrlichung der NS-Zeit und tritt jeder Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen entgegen, will eine tolerante und humanitäre Gesinnung stärken und mit gelebter Zivilcourage der Haltung des Wegsehens entgegenwirken.
Daher fordert die Stadt Hamm die Anerkennung dieses Leitbilds von allen ein, die kommunale Räume und Freiflächen für ihre jeweiligen Veranstaltungen nutzen wollen und sich hierdurch als Bestandteil der örtlichen Gemeinschaft präsentieren.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Miet- und Benutzungsordnung gilt für die zeitweise Überlassung städtischer Räume und Freiflächen. Andere speziellere Nutzungsordnungen gehen dieser Nutzungsordnung vor.
(2) Eine Überlassung der städtischen Räume und Freiflächen an Privatpersonen und gewerblich Tätige ist nicht zulässig.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag in besonderen Fällen durch die zuständige Stelle genehmigt werden.

§ 3 Nutzungs- bzw. Veranstaltungsrangfolge

Städtische Veranstaltungen haben bei der Überlassung grundsätzlich Vorrang.

Die Rangfolge bei der Überlassung von Schulsportanlagen ist unter § 9 Abs. 7 geregelt.

 

§ 4 Vertragsschluss

(1) Die städtischen Räume und Freiflächen werden unter Maßgabe der Grundsätze aus § 1 auf Grundlage von Nutzungsverträgen überlassen.
(2) Nutzungsanfragen sind bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin an die Stadt Hamm zu richten. Schriftliche oder mündliche Terminvornotierungen sind unverbindlich.
(3) Vor Vertragsschluss sind die von der Stadt Hamm geforderten Unterlagen vorzulegen.
(4) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


§ 5 Nutzungsentgelt und Kaution

(1) Städtische Räume und Freiflächen werden nur gegen Nutzungsentgelt (Mietpreis, Nebenkosten und ggf. Umsatzsteuer) überlassen. Es kann eine Kaution gefordert werden, aus der eventuelle Schäden ganz oder teilweise      abgegolten werden können.

(2) Das Nutzungsentgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung zur Miet- und Benutzungsordnung für städtische Räume und Freiflächen der Stadt Hamm in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Das Nutzungsentgelt ist grundsätzlich vor der geplanten Veranstaltung zu entrichten. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Ein konkreter Fälligkeitszeitpunkt ist vertraglich zu vereinbaren.

(4) Von der Entrichtung des Mietzinses sind nachfolgende Nutzer befreit, soweit sie ihren Sitz in Hamm haben:
1. die nach dem SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
2. die den örtlichen und überörtlichen Sportorganisationen (SSB, LSB, DSB) angehörenden Vereine und Verbände,
3. Vereine der Brauchtumspflege (z.B. Schützenvereine),
4. von den zuständigen politischen Gremien der Stadt anerkannte Vereine und Organisationen,
5. der Stadtfeuerwehrverband und die angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren,
6. Kirchen, kirchliche Organisationen und karitative Verbände sowie diesen an- oder eingegliederte Institutionen,
7. die politischen Parteien und deren an- oder eingegliederte Organisationen,
8. die Träger von Kindertageseinrichtungen,
9. die Gewerkschaften und berufsständischen Organisationen,
10. städtische Dienststellen und Einrichtungen,
11. Fördervereine der Kindertagesstätten und Schulen, sofern sich die Nutzung auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (Organe des Vereins) beschränkt.
     Im Zweifel hat der Nutzer den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
 

(5) Eine mietzinsfreie Überlassung ist ausgeschlossen
1. für Veranstaltungen, die offensichtlich nicht der Zweckbestimmung des Nutzers dienen bzw. entsprechen
2. für Veranstaltungen, bei denen ein Entgelt erhoben wird
3. bei Angeboten gemäß § 9 Abs. 2

(6) In besonders begründeten Fällen kann das Nutzungsentgelt ganz oder teilweise durch den Oberbürgermeister auf besonderen Antrag erlassen werden, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

§ 6 Dekorationen, Werbung, Aufstellen von Gegenständen

Dekorationen, Werbung, Veränderungen oder Einbauten in den Räumen oder an den dazugehörigen Einrichtungen oder Anlagen sowie das Aufstellen von Geräten und sonstigen Ausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Fachamtes.

§ 7 Brandschutzbestimmungen

Dem Nutzer sind bei der Erstvermietung Hinweise für das Verhalten im Brandfall zur Verfügung zu stellen. Ein Beauftragter der Stadt Hamm unterweist ihn in die brandschutztechnischen Gegebenheiten vor Ort (Standort Feuerlöscher, Rettungswege, Sammelstätten etc.). Die Unterweisung ist schriftlich vor Ort durch den Nutzer zu bestätigen. Eine erneute Zurverfügungstellung der Hinweise und eine erneute Unterweisung hat zu erfolgen:

1. zu Beginn eines Kalenderjahres, wenn ein Mietvertrag läuft
2. bei der Änderung der brandschutztechnischen Vorgaben in der Mietsache
3. bei der Überlassung einer anderen Mietsache

§ 8 Wahlkampfveranstaltungen

Die Räume und Freiflächen können auch im Vorfeld politischer Wahlen für Wahlkampfveranstaltungen genutzt werden. Dabei gelten die in dieser Nutzungsordnung aufgeführten Überlassungsgrundsätze und die jeweils gültigen Erlasse der zuständigen Ministerien der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Auf die spezifischen Überlassungsgrundsätze unter § 9 und § 10 wird verwiesen.

§ 9 Spezifische Überlassungsgrundsätze für Schul- und Institutsräume, Schulsportanlagen, Schulhöfe, Sportanlagen und Mehrzweckhallen

(1) Als Schulräume gelten Klassen, Fachräume, Mensen und Aulen. Fachräume können nur dann überlassen werden, wenn eine fachlich vorgebildete Aufsicht oder Leitung zur Verfügung steht und im Vorfeld durch den Nutzer benannt wird.

(2) Entgegen der Regelung in § 2 Abs. 2 können Schulräume durch Dritte für die folgenden Maßnahmen der außerschulischen Lernförderung genutzt werden, soweit ein Bedarf durch die Schulleitung oder den Schulträger   festgestellt wird:
     1. Maßnahmen auf Grundlage des Bildungs- und Teilhabepakets
     2. Maßnahmen auf Grundlage von Bundes- oder Landesförderprogrammen

(3) Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 dürfen nur durch bei der Stadt Hamm akkreditierte Anbieter erbracht werden. Bei Verlust der Akkreditierung durch Ablauf oder Entzug endet auch ein Nutzungsverhältnis       automatisch. Mietverträge mit akkreditierten Anbietern zur Durchführung der vorgenannten Lernförderung werden insofern unter der auflösenden Bedingung einer gültigen und bestehenden Akkreditierung geschlossen.

(4) Das Akkreditierungsverfahren erfolgt durch ein gesondertes Verfahren bei dem zuständigen Fachamt. Der Vertragsschluss für die Nutzung der Räume durch die akkreditierten Lernanbieter erfolgt mit dem zuständigen    Fachamt.

(5) Die Organisation der zuvor genannten Nutzung der Räume durch die akkreditierten Lernanbieter erfolgt durch ein gesondertes Verfahren bei dem zuständigen Fachamt.

(6) Schulsportanlagen und Sportanlagen werden nur zu sportlichen Zwecken und nur dem Stadtsportbund angehörenden Vereinen oder vom zuständigen Ausschuss bzw. Gremium anerkannten Vereinen und Organisationen überlassen. Das zuständige Fachamt kann aus besonderen Gründen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(7)  Für die Überlassung von Schulsportanlagen ist folgende Rangfolge maßgeblich:
      1.Schulsport
      2.Vereinssport
      3.Sonstige Organisationen

(8) Eine Benutzungserlaubnis ist grundsätzlich zu versagen, wenn der Benutzung schulische Gründe oder Interessen städtischer Dienststellen entgegenstehen. Auf dem Schulgelände haben schulische Veranstaltungen   immer Vorrang.


§ 10 Spezifische Überlassungsgrundsätze für Räumlichkeiten in Stadtteil- und Jugendzentren

Räumlichkeiten in Stadtteil- u. Jugendzentren können abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 auch an Gruppen bzw. Privatpersonen unentgeltlich überlassen werden, soweit sie im Auftrag der jeweiligen Leitung des Hauses ehrenamtlich tätig sind und zu einem Mehrwert der Stadtteilangebote beitragen.

§ 11 Versammlungsstätten

(1) Räume und Gebäude für Veranstaltungen, die eine zugelassene Besucherkapazität für mehr als 199 Personen besitzen, unterliegen als Versammlungsstätten besonderen Anforderungen.

(2) Bei Anmietung einer Versammlungsstätte der Stadt Hamm werden der Nutzenden / dem Nutzenden die übertragbaren veranstaltungsbezogenen Betreiberpflichten übertragen. Hierbei sind die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben 1 zu beachten.


1 Aktuell beispielsweise geregelt in § 38 Abs. 5 Sonderbauverordnung

§ 12 Besondere Verhaltensregeln

(1) Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Waffengesetz ist in kommunalen Räumen und Freiflächen verboten. Dies gilt nicht für Einsatzkräfte von Polizei- und Ordnungsbehörden sowie beauftragten      Sicherheitsdiensten im Einzelfall. Darüber hinaus ist das Führen aller Arten von Messern und das Werfen mit Gegenständen aller Art – außer mit Sportgeräten zu deren bestimmungsgemäßen sportlichen Zwecken – auf städtischen Sportstätten verboten.

(2) Menschen mit Behinderungen darf der Zutritt zu den für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch einen Assistenzhund im Sinne  des Behindertengleichstellungsgesetzes (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigert werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung tritt am 01.08.2025 und somit erstmalig zum Schuljahr 2025/2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen außer Kraft.