Regionaler Konsens

Der Regionale Konsens dient als Steuerungsinstrument für großflächige regional bedeutsame Einzelhandelsvorhaben. Er wurde gleich zu Beginn der Zusammenarbeit der Städte eingeführt und hat dazu beigetragen, dass in den letzten Jahren überwiegend regional verträgliche Vorhaben in den beteiligten Kommunen entstanden sind bzw. nicht konforme Planungskonzepte keine Realisierung erfuhren. Da es sich um ein informelles Verfahren handelt, kann es die formalen Verfahren und das Selbstverwaltungsrecht jeder Kommune natürlich nicht „aushebeln“, es sorgt jedoch dafür, in einem frühen Stadium eine verträgliche Lösung abzustimmen und somit das formale Verfahren zu erleichtern. 

Der Regionale Konsens bezieht sich bei der regionalen Abstimmung über regional bedeutsame Einzelhandelsvorhaben auf gemeinsam formulierte Ziele zur Einzelhandelsentwicklung und auf die Bewertung regional bedeutsamer Vorhaben, die nach vereinbarten Kriterien erfolgt. 

Gut zu wissen

Nachfolgend wird ein Überblick über die Kriterien gegeben, die im Rahmen der Konsensprüfung von den Städten angegeben werden müssen und zur Beurteilung des Vorhabens dienen:

1. Merkmale des Vorhabens

Einzelvorhaben:

  • Neuansiedlung
  • Verlagerung
  • Bestandsveränderung

Einkaufszentrum oder Agglomeration:

  • neugeplant oder
  • Entstehung durch hinzukommende Betriebe

2. Lage/Standortkategorie

  • Hauptzentrum
  • Nebenzentrum
  • Nahversorgungszentrum
  • Ergänzungsstandort/Sonderstandort
  • Siedlungsräumliche Lage (integriert, nicht integriert)
  • Regionalplanerische Lage (Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB), Sonstiges)

3. Sortimentsstruktur und Verkaufsflächen

  • Betriebstypenbezogene Schwellenwerte von Randsortimenten
  • Anteil zentrenrelevanter Sortimente
  • Umsatz-/Kaufkraftrelation (muss kleiner als 100% sein)
  • Tragfähigkeit von Vorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment

4. Vorhandensein eines Verträglichkeitsgutachtens

5. Grundlagen für Konsens oder Billigung 

Werden im Konsensverfahren Konflikte zwischen der Standortkommune und betroffenen Mitgliedskommunen sichtbar, sollte das Gespräch gesucht werden. In diesen Fällen stehen die Vorsitzenden des Arbeitskreises Regionales Einzelhandelskonzept Östliches Ruhrgebiet (AK REHK) als Moderatoren*innen zur Verfügung.

Bei erkennbar konfliktträchtigen Vorhaben kann auch vor Einbringung des regionalen Konsensantrages ein frühzeitiges Einbinden potenziell betroffener Kommunen im Rahmen eines Scoping-Termins, initiiert durch die Standortkommune, sinnvoll sein, um für eine Wirkungsanalyse bereits frühzeitig Eckpunkte und Eingangsparameter einerseits (z.B. Abgrenzung des Untersuchungsraumes) und die methodische Vorgehensweise andererseits abzustimmen. Zum anderen ist eine Abstimmung auch aufgrund der Ergebnisse einer vorliegenden städtebaulichen Wirkungsanalyse bzw. deren Diskussion im Plenum denkbar. Die Vorsitzenden des REHK, Vertreter*innen des RVR bzw. der zuständigen Bezirksregierung, von Industrie- und Handelskammern (IHK) und Einzelhandelsverbänden (EHV) sowie die Gutachter*innen sind bei Bedarf ebenfalls einzubeziehen.

Das Plenum soll über das Ergebnis eines Scoping-Termins informiert werden. Darüber hinaus ist dieses schriftlich zu protokollieren. Es entfaltet, insbesondere auch hinsichtlich der Parameter der städtebaulichen Wirkungsanalyse (z.B. Untersuchungsraum und Methodik) eine Bindungswirkung für das weitere Verfahren im Umgang mit dem jeweiligen Vorhaben. 
 

Das Instrument der Billigung wurde mit der 2. Fortschreibung des REHK eingeführt. Es stellt eine Ausnahme im Rahmen des Konsensverfahrens dar und unterliegt dem Einstim-migkeitsgebot gemäß Geschäftsordnung. Das Instrument wird angewendet, wenn grundsätzlich die Ziele und Regelungen des REHK eingehalten werden, aber ein Planstandort ganz oder teilweise außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt oder aufgrund einer Bestandsgenehmigung eine Lage in einem regionalplanerischen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) vorliegt und nur eine geringfügige Überschreitung des Schwellenwertes der Umsatz-/Kaufkraft-Relation erfolgt.
 

Der regionale Konsens ist, wenn einmal erteilt, nicht unbegrenzt gültig. Ist das Vorhaben nicht nach drei Jahren umgesetzt, kann eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden. Für den Verlängerungsantrag sind die aktuellen Ziele und Prüfkriterien heranzuziehen und evtl. eine aktualisierte Wirkungsanalyse vorzulegen.

Der regionale Konsens hat sich bislang als informelles Instrument bei der Einzelhandelssteuerung in der Region bewährt:

  • Er wirkt disziplinierend sowohl im Kooperationsraum aber auch darüber hinaus. So wurden mit Hinweis auf die Regelungen im REHK bezüglich des Konsensverfahrens gemeinsame Stellungnahmen gegenüber Vorhaben verfasst, die an den Kooperations-raum angrenzen bzw. auf diesen wirken. Dies hat die Position der einzelnen Städte gestärkt.
  • Da zur Beurteilung der Vorhaben für alle die gleichen Kriterien gelten, wird ein „Ausspielen“ der Städte gegeneinander durch ansiedlungswillige Unternehmen erschwert.
     

Kontakt

Stadt Bochum, Amt für Stadtplanung und Wohnen

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