Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der Siedlung "Isenbecker Hof"

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 06. Februar 2007 die 2. Änderung der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Arbeitersiedlung "Isenbecker Hof" in Hamm-Herringen beschlossen.
Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023),
    § 103 (1) Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232)
    - jeweils in der zuletzt gültigen Fassung -

  • sowie als Rechtsgrundlage der 1. Änderungs- und Ergänzungssatzung

  • § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1989 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023),
    § 81 (1) Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO)vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 4/9/SGV. NW. 232)
    - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

  • sowie als Rechtsgrundlage der 2. Änderungssatzung

  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
    § 172 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I. S. 2414),
    § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256)
    - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für den Bereich der Siedlung "Isenbecker Hof" in Hamm - Herringen. Die zu diesem Bereich zählenden Grundstücke sind in der Anlage 1 zur Satzung im einzelnen aufgeführt.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2 Ziel der Satzung

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Bild der Siedlung beeinträchtigen würden; jedoch dabei notwendige bauliche Veränderungen im Interesse der Bewohner zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen. Deshalb müssen sich alle baulichen und gestalterischen Maßnahmen hinsichtlich Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbgebung nach den Vorschriften dieser Satzung in das Erscheinungsbild der gesamten Siedlung einfügen.


§ 3 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die Hauptgebäude der Siedlungen sind zu erhalten.

(2) Nebengebäude sollen erhalten werden, sofern sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar und architektonischer Bestandteil des ursprünglichen Bauentwurfes sind. Dies gilt nicht für nachträglich errichtete Anbauten und Garagen.

(3)Der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

§ 4 Anforderungen an die bauliche Gestaltung

(1) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindruckes, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(2) Erweiterungsbauten und damit verbundene Umbauten sind zulässig und müssen im äußeren Erscheinungsbild, d.h., Form, Farbe, Material, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, dass sie sich dem erhaltenswerten Hauptgebäude unterordnen und sich ihm anpassen.

(3) Neubauten sollen im äußeren Erscheinungsbild (Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander, Baumaterial, Firstrichtung, Dachart, Dachneigung) und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, dass sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

(4) Doppelhäuser und Hausgruppen dürfen nur einheitlich und sollen möglichst gleichzeitig gestaltet werden (Farbe, Putz, Dacheindeckung, Türen und Fenster).

§ 5 Dachausbildung

(1) Veränderungen der Dachform sind unzulässig.

(2) Zur Dacheindeckung sind nur rote, rotbraune oder dunkelbraune bis anthrazitfarbene Dachsteine zulässig. Für zusammenhängende Dächer oder Dachteile ist ein einheitlicher Farbton zu verwenden.

(3) Dachflächenfenster sind zulässig.

§ 6 Fassaden

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Front- und Seitenfassaden

(2) Die flächenhafte Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung und jeglicher Art von Vorhangfassaden sind unzulässig.
Die Verschieferung der Giebelflächen in der Farbe der Dacheindeckung ist zulässig. Sie ist auf die Fläche zwischen Dachfirst und ca. 30 cm oberhalb der Fenster des Obergeschosses zu beschränken.

(3) Die farbliche Gestaltung der Fassaden ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Fenster und Türen

(1) Fenster- und Türöffnungen dürfen mit Ausnahme der Rückfront in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

(2) Die Verwendung von Glasbausteinen in den Vorder- und Seitenfronten ist untersagt. In Ausnahmefällen sind farblose Glasbausteine in der Seitenfront in Toilettenfenstern zulässig. Gestattet sind farblose Glasbausteine in den Kellerfenstern.

(3) Der Einbau neuer Fenster ist zulässig.

(4) Der Einbau neuer Haustüren ohne Metalleffekt ist zulässig.

(5) Die farbliche Gestaltung von Fenstern und Haustüren ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 8 Private Freiflächen

(1) Stellplätze im Vorgartenbereich sind unzulässig.

(2) Die Einfriedung der Vorgärten ist in einer Höhe von bis zu 1,00 m unter Berücksichtigung der Sichtdreiecke zulässig.

(3) Sichtschutzwände sind im Vorgartenbereich unzulässig.

§ 9 Genehmigungspflicht

Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfasst auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 65 BauO NW, sofern die §§ 4 bis 8 dieser Satzung eine Aussage dazu treffen (§ 65 Abs. 4 BauO NW).

§ 10 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften dieser Satzung richten sich nach den §§ 74 a und 86 (5) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 - 8 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Es wird hiermit gem. § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 6. Februar 2007 die 2. Änderung der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Arbeitersiedlung „Isenbecker Hof“ in Hamm-Herringen beschlossen hat.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 09.03.2007

Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr.65 vom 17.03.2007


Anlagen