Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gestaltungssatzung der Stadt Hamm für den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.048 - Richardstraße -

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023), des § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 18. November 1982 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die auf den Grundstücken Gemarkung Uentrop, Flur 1, Flurstücke 239 - 258, 279 - 283, 291, 543 und Flur 5, Flurstücke 179, 182 und 183 zu errichtenden Gebäude wird als Dachform Satteldach, Dachneigung
max. 45 º, festgesetzt.

§ 2

Die gestalterischen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 02.048 über Dachform, Dachneigung, Dachgauben und Drempel sind damit für die im § 1 bezeichneten Grundstücke aufgehoben.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 19. Oktober 1983 beschlossene Gestaltungssatzung für den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.048 - Richardstraße - die der Regierungspräsident in Arnsberg am 07. November 1983, Az.: 35.2.1-2.4-83, genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise gem. § 155 a Bundesbaugesetz, § 4 Gemeindeordnung:

1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - beim Zustandekommen dieser Satzung ist gem. § 155 a Bundesbaugesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 07. Dezember 1983

Der Oberbürgermeister

gez. Figgen