Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhaltung und die Gestaltung baulicher Anlagen der Arbeitersiedlung Maximilian

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023), des § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 18. November 1982 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ziel der Satzung

Ziel der Satzung ist es,

  1. den besonderen Wohncharakter des Gebietes als Arbeitersiedlung und das damit verbundene städtebauliche Bild zu erhalten,
  2. notwendige bauliche Veränderungen, die das charakteristische Bild und die Wohnstruktur der Siedlung nicht beeinträchtigen, zur Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen (gestalten).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für den Bereich der Siedlung Maximilian in Hamm-Werries. Die zu diesem Bereich zählenden Grundstücke sind in der Anlage 1 zur Satzung im einzelnen aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für den Städtebau und Arbeiterwohnungsbau des beginnenden 20. Jahrhunderts in Deutschland charakteristisch sind, und die die Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes des Stadtteils Hamm-Werries maßgeblich prägen. Die Satzung gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.


§ 3 Anforderungen an die Baugestaltung

(1) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(2) Ein Abbruch, ein Umbau oder andere Veränderungen baulicher Anlagen sind nur mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde möglich.

Die Wiedererrichtung ist nur in der ursprünglichen äußeren Gestalt zulässig unter Berücksichtigung der nachfolgenden Festsetzungen dieser Satzung.

(3) Bei der Bebauung von Baulücken hat sich die äußere Gestalt des Vorhabens dem Charakter der nebenstehenden Bebauung anzupassen.

(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

  • weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
  • weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist oder
  • um in dem Gebiet die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist.

(5) An- und Erweiterungsbauten sind zulässig und müssen in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, daß sie sich dem schützenswerten Gebäude unterordnen und sich ihm anpassen.

§ 4 Fensteröffnungen und Türen

(1) Fenster- und Türöffnungen dürfen mit Ausnahme der Rückfront in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

(2) Die Verwendung von Glasbausteinen in den Vorder- und Seitenfronten ist untersagt. In Ausnahmefällen sind farblose Glasbausteine in der Seitenfront in Toilettenfenstern zulässig. Gestattet sind farblose Glasbausteine in den Kellerfenstern.

(3) Der Einbau neuer Fenster mit Einfach- oder Isolierverglasung in Bau o. Spiegelglas ist zulässig. Der Einbau von Sprossenfenstern oder Fenstern mit Aufteilung (Kämpfer u. Steg) ist zulässig, wenn er einheitlich für das Haus, Doppelhaus oder die Hausgruppe erfolgt. In Toiletten- und Badezimmerfenstern ist farbloses Strukturglas zulässig.

(4) Der Einbau neuer Haustüren ohne Metalleffekt ist zulässig. Bei Lichtöffnungen muß mindestens das untere Türdrittel geschlossen sein.

(5) Fensterläden sind integrierender Bestandteil der Architektur dieser Siedlung und sollten möglichst erhalten bzw. erneuert werden.

(6) Rolläden sind nur mit innenhängenden Rollädenkästen gestattet; und zwar auch ohne Veränderung des inneren Mauerwerkes.

(7) Die farbliche Gestaltung von Fenstern und Haustüren ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 5 Fassaden

(1) Fassadengliederungen, die für das jeweilige Gebäude charakteristisch sind, z. B. Architekturdetails wie Fachwerk, Gesimse und ähnliche, dürfen nicht entfernt, verändert oder überdeckt werden.

(2) Die flächenhafte Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung und jeglicher Art von Vorhangfassaden sind unzulässig.

(3) Doppelhäuser und Hausgruppen dürfen nur einheitlich und sollen möglichst gleichzeitig gestaltet werden (Farbe, Putz, usw.).

(4) Die farbliche Gestaltung der Gebäude bzw. von Gestaltungsgruppen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 Dachausbildung

(1) Veränderungen der Dachform sind unzulässig.

(2) Für Neubauten innerhalb der Siedlung sind nur Satteldächer, Zeltdächer, Walm- bzw. Krüppelwalmdächer zulässig.

(3) Hoch rechteckige Dachflächenfenster sind in der Vorder- und Seitendachfläche in einer Größe bis zu 0,7 qm zulässig.

(4) Zur Dacheindeckung dürfen nur dunkelbraune Dachsteine verwendet werden.

(5) Für Terrassenüberdachungen, Eingangsvordächer und -seitenteile an Vorder- und Seitenfronten werden flächendeckende Kunststoffmaterialien ausgeschlossen.

§ 7 Gebäudehöhen

Die Gebäudehöhen, insbesondere bei aneinander zu bauenden Gebäuden, sind aufeinander abzustimmen.

§ 8 Vorgärten

(1) Als Vorgärten gelten alle Flächen zwischen Vorderfront der Gebäude und den Öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Die Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten.

(3) Stellplätze sind im Vorgartenbereich mit max. 2 befestigten Fahrspuren und ohne Überdachung zulässig.

(4) Die Einfriedigung der Vorgärten ist nur durch eine Hecke in max. 1,0 m Höhe zulässig. Bestehende Hecken sind zu erhalten. Zäune jeder Art sind nicht gestattet.

§ 9 Gehwege, Stellplatzflächen, Garagenhofflächen und Spurstreifen auf Privatgrundstücken

Gehwege, Stellplatzflächen, Garagenhofflächen (Stauraum vor den Garagen) und Spurstreifen sind in Verbund- oder Pflastersteinen sowie kleinformatigen Platten bis zu 0,50 m Kantenlänge auszuführen. Garagenhofflächen können insgesamt gepflastert werden.

§ 10 Antennen

Antennen sind innerhalb des Dachraumes unterzubringen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind sie an der von der Straße abgewandten Dachfläche zu befestigen. Die Zuleitungen sind nicht über Dach und Fassade zu führen.

§ 11 Automaten

Vor der Fassadenfläche stehende oder hängende Automaten sind bei Wohnhäusern unzulässig.

§ 12 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften dieser Satzung richten sich nach den §§ 86 und 103 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 - 11 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 18. November 1982 beschlossene Satzung über die Erhaltung nach § 39 h BBauG und die Gestaltung nach § 103 Bau0 NW baulicher Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 02.004 - Arbeitersiedlung Maximilian -, die der Regierungspräsident Arnsberg am 04. Januar 1983 unter dem Az. 35.2.2-4-82 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die in § 2 (1) genannte Anlage 1 und die in § 5 (4) genannte Anlage 2 sind Bestandteile der Satzung und liegen mit der Satzung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen der Arbeitersiedlung Maximilian in Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, Zimmer 316, während der Dienststunden öffentlich aus.

Hinweise gemäß § 155 a Bundesbaugesetz, § 4 Gemeindeordnung

1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - beim Zustandekommen dieser Satzung ist gemäß § 155 a Bundesbaugesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 31. Januar 1983

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

gez. Wieland

Bürgermeister


Anlagen