Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BBauG für den Bereich der Siedlung Isenbecker Hof im Stadtteil Hamm-Herringen

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und des § 25 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 12. März 1980 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Das vom Vorkaufsrecht nach § 25 BBauG betroffene Gebiet wird wie folgt begrenzt: Gemarkungsgrenze Hamm-Herringen - Dortmunder Straße - westliche Begrenzung der Siedlung Isenbecker Hof.

(2) Der Geltungsbereich der Satzung ist in einem Übersichtsplan, Maßstab 1 : 2.500, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Stadt Hamm steht im Geltungsbereich des unter § 1 (1) bezeichneten Gebietes das Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 BBauG zu.

§ 3 Anzeigepflicht

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm den Abschluß eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 12. März 1980 beschlossene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Bundesbaugesetz für den Bereich der Siedlung Isenbecker Hof im Stadtteil Hamm-Herringen, die der Regierungspräsident in Arnsberg mit Verfügung Az. 35.2.2-2.4-80 vom 09. Mai 1980 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der im § 1 Abs. 2 genannte Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2500, der Bestandteil der Satzung ist, liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, Zimmer 316, während der Dienststunden öffentlich aus.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) beim Zustandekommen dieser Satzung ist gem. § 155 a Bundesbaugesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) in der z. Z. geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, den 09. Juli 1980

Der Oberbürgermeister

gez. Figgen