Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 58

Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 22. Oktober 1969 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 26. Juni 1968 für das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG beschlossen. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes Nr. 58 hat in der Zeit vom 26. März bis 25 April 1969 offengelegen.

(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist wie folgt begrenzt: Bereich zwischen Bahnhofstraße, Südring, Sedanstraße, Am Stadtbad, östliche Grenze des Grundstücks Am Stadtbad 14, Moltkestraße, Friedrichstraße, Mittelstraße und Hohe Straße.

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Stadt Hamm steht in dem Geltungsbereich des in § 1 genannten Bebauungsplanes das Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 25 BBauG zu.

§ 3 Sanierungsgebiet

(1) Der Geltungsbereich des in § 1 genannten Bebauungsplanes wird nach § 26 BBauG als Sanierungsgebiet bezeichnet.

(2) Der Stadt Hamm steht in dem Sanierungsgebiet unabhängig von dem Vorkaufsrecht gemäß § 25 BBauG auch an den bebauten Grundstücken das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BBauG zu.

§ 4 Anwendbarkeit

Fallen innerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches durch Grundstücksverschmelzungen Flurstücke weg und werden neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, so sind auf diese neugebildeten Grundstücksflächen die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.

§ 5 Anzeigepflicht

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm den Abschluß eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1969 beschlossene vorstehende Satzung einschließlich der Genehmigung der Landesbaubehörde Ruhr in Essen vom 11. Dezember 1969 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

4700 Hamm, 22. Dezember 1969

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

gez. Graef

Bürgermeister

+) Hinweis: Der Bebauungsplan Nr. 58 wurde umnumeriert in 01.008