Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Landesbauordnung - Stellplatzablösesatzung -

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 24.06.2008 folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachfolgenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) und
  • § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232) 

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Gegenstand der Satzung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Hamm auf die Herstellung verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Hamm einen Geldbetrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zahlen (Ablösung der Stellplatzverpflichtung).

§ 2 Geldbetrag

Die Höhe des Geldbetrages wird unter Zugrundelegung eines Satzes von 50 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wie folgt festgelegt:

1. Gebiet 1                  6.000,00 €

                                    weitere Reduzierung auf 3.000,00 €

·  bei der Bebauung von Baulücken mit einer Straßenfront von bis zu 80 Metern;

·  bei wesentlichen Nutzungsänderungen;

·  bei der Errichtung von Wohnungen;

·  bei Baudenkmälern gemäß § 3 DSchG NRW;

weitere Reduzierung auf 1.500,00 €

· innerhalb des gem. § 171 b Abs. 1 BauGB festgelegten Stadtumbaugebietes
Bahnhofsquartier entsprechend dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Plan lt. Anlage 2.

Von den Regelungen zur weiteren Reduzierung sind folgende Nutzungen ausgenommen:
Spielhallen, gewerbliche Nutzungen mit sexuellem Charakter (Sexshops, Sexkinos etc.), Wettbüros.

Die Abgrenzungen des Gebietes 1 sind in dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil der Satzung ist, als durchbrochene Umrandung dargestellt. Grenze ist die Innenseite der Umrandung.

2. Gebiet 2                  2.700,-- €

Die Abgrenzungen des Gebietes 2 sind in dem als Anlage 1 beiliegenden Plan als nicht durchbrochene Umrandung dargestellt. Grenze ist die Innenseite der Umrandung.

3. Gebiet 3                  1.800,-- €

Das Gebiet umfasst das restliche Stadtgebiet.

§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig sind unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 Landesbauordnung diejenigen, die nach § 51 Landesbauordnung Stellplätze oder Garagen herzustellen haben.

§ 4 Fälligkeit

Der Geldbetrag wird 1 Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Vor Zahlung des Geldbetrages soll die Benutzung des Vorhabens nicht gestattet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 (bis zum 31.12.2001 nach § 47 Abs. 5) Landesbauordnung (Stellplatzablösesatzung) vom 06. Oktober 1987 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 24.06.2008 beschlossene „Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Landesbauordnung - Stellplatzablösesatzung -“ vom 09.07.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 09.07.2008

- Der Oberbürgermeister - in Vertretung: gez. Hegemann,  1. Beigeordneter und Stadtkämmerer

Veröffentlicht im Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 161vom 12.07.2008


Anlagen