Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung zur Abweichung von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der Stadt Hamm vom 18.12.2003

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 14.09.2010 die nachstehende Sitzung beschlossen.
Sie beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • § 132 des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
  • § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2003,
  • §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023)

jeweils in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die nachfolgend genannten Abschnitte der Erschließungsanlagen:

  • Ostwennemarstraße im Abschnitt von Lange Reihe bis Kirchweg,
  • Münsterstraße im Abschnitt von Sachsenring bis Ortsausgang,
  • Stockumer Straße im Abschnitt von Tarnowitzer / Jansenstraße bis Südgeist,
  • Auf dem Placken im Abschnitt von Alter Uentroper Weg bis Am Pulverschoppen.

§ 2 Abweichen von den Herstellungsmerkmalen

(1) Die in § 1 genannten Abschnitte der Erschließungsanlagen sind gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2003 nicht endgültig hergestellt, da sich nicht alle Erschließungsflächen im Eigentum der Stadt Hamm befinden.

(2) Für die in § 1 genannten Abschnitte der Erschließungsanlagen wird auf das Herstellungsmerkmal des Erwerbs der Erschließungsflächen verzichtet. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2003 findet keine Anwendung.

§ 3 Feststellung der endgültigen Herstellung

Die in § 1 genannten Abschnitte der Erschließungsanlagen sind nach § 8 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2003 endgültig hergestellt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 14.09.2010 beschlossene "Satzung zur Abweichung von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der Stadt Hamm vom 18.12.2003" wird hierrmit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 01.10.2010
Der Oberbürgermeister
Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe-Nr. 232 vom 06.10.2010