Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Hamm (Anschlussbeitragssatzung)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 die folgende Satzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.03.2010, beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023),

und

  • § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Anschlussbeitrag

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Stadt Hamm zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, erhebt die Stadt Hamm einen Anschlussbeitrag.

§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und deren bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung zulässig ist.

(2) Grundstücke im Außenbereich gem. § 35 BauGB werden erst bei tatsächlichem Anschluss beitragspflichtig.

(3) Ist ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3 Beitragsmaßstab

(1) Maßgebend für die Ermittlung des Anschlussbeitrages ist die Grundstücksfläche sowie – als Faktor gemessen – die Art und das Maß ihrer Nutzung.

(2) Der Faktor für das Maß der baulichen Nutzung beträgt bei einem Vollgeschoss oder ausschließlich unterirdischer Bebauung oder gewerblicher Nutzung
ohne Bebauung 1,0.

Mit jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um 0,2.

Ergibt sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nichts anders, so gelten bei nachstehenden Grundstücksarten folgende Ersatzwerte:

  • bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhofsgrundstücke, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten und Campingplätze)                                          0,5
  • Garagen- und Stellplatzgrundstücke          1,0



(3) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
  2. Setzt der Bebauungsplan nur die Geschossflächenzahl fest, so sind folgende Werte als höchstzulässige Bebauung maßgeblich:

    Für Grundstücke in

    2.1 festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten

    1,0 entspricht             1 Vollgeschoss
    1,6 entspricht             2 Vollgeschossen
    2,0 entspricht             3 Vollgeschossen
    2,2 entspricht             5 Vollgeschossen
    über 2,4 entspricht     6 Vollgeschossen

    2.2 sonstigen festgesetzten Gebieten

    0,2 – 0,5 entspricht     1 Vollgeschoss
    0,8 entspricht              2 Vollgeschossen
    1,0 entspricht              3 Vollgeschossen
    1,1 entspricht              5 Vollgeschossen
    über 1,2 entspricht      6 Vollgeschossen
  3. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet werden.
  4. Setzt der Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlagen fest, gilt als Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke in

    4.1 Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sonstigen Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5

    4.2 sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.

Bruchzahlen werden kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet.

Überschreitet die tatsächliche bauliche Nutzung das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, so gilt die höhere tatsächliche Nutzung.

(4) Für Grundstücke, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Außenbereich liegen, gilt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Überschreitet die tatsächliche bauliche Nutzung das zulässige Maß, so gilt die höhere tatsächliche Nutzung.

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und für Grundstücke, für die nach Absatz 3 oder 4 die Anzahl der Vollgeschosse nicht festgestellt werden kann, gilt folgendes:

  1. Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Diese Geschosse müssen mit Ausnahme der Mindesthöhe von 2,30 m den Anforderungen des § 2 Abs. 5 BauO NW entsprechen.
  2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken gilt die Zahl der Vollgeschosse, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks im Sinne des § 34 BauGB einfügt.
  3. Ist eine Geschosszahl nicht feststellbar, werden angefangene 3,5 m Höhe als 1 Vollgeschoss gerechnet.

(6) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Faktor erhöht sich um 0,3 bei Grundstücken

  1. in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Güterverkehrszentrum, sowie bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine ähnliche Nutzung (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäuden) festsetzt;
  2. in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Ziffer 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
  3. außerhalb der unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine Nutzung zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche ebenfalls als Geschossfläche.

§ 4 Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz je m² anrechenbarer Grundstücksfläche wird auf 4,30 € festgesetzt.

(2) Besteht nur eine Anschlussmöglichkeit für die Ableitung von Schmutzwasser, werden 2/3 des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluss und besteht nur eine Anschlussmöglichkeit für die Ableitung von Niederschlagswasser wird 1/3 des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluss erhoben. Besteht für die Ableitung von Niederschlagswasser lediglich eine Teilanschlussmöglichkeit, wird nur die Hälfte des Teilanschluss-Beitrages für Niederschlagswasser erhoben. Wurde nach früher geltendem Satzungsrecht bereits ein Teil-Anschlussbeitrag geltend gemacht, ist beim Entstehen einer erneuten Beitragspflicht der Beitrag nach den Bestimmungen dieser Satzung, jedoch höchstens in Höhe des nach früherem Recht noch nicht geleisteten Anteils zu entrichten.

(3) Solange bei einzelnen Grundstücken mit Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser oder für Schmutz- und Niederschlagswasser vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, wird der Anschlussbeitrag um 10 % ermäßigt. Das gleiche gilt, solange für derartige Anschlüsse in einzelnen Ortsteilen eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage ist (§ 5 der Abwassersatzung der Stadt Hamm).

§ 5 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück unter den Voraussetzungen des § 2 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann bzw. im Außenbereich angeschlossen wird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Grundstück zunächst nur unvollständig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann bzw. im Außenbereich angeschlossen wird (§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 1), und dieses Grundstück später durch Veränderungen am Kanalnetz die Möglichkeit eines Vollanschlusses erhält. Die Beitragspflicht entsteht für die neue Teilanschlussmöglichkeit.

§ 6 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 7 Fälligkeit

Der Anschlussbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Ablösung des Anschlussbeitrages

(1) Der Oberbürgermeister kann mit den Eigentümern oder Erbbauberechtigten von Grundstücken vor der Entstehung der Beitragspflicht Vereinbarungen über die Ablösung des Anschlussbeitrages treffen.

(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages hat der Höhe des nach dieser Satzung voraussichtlich entstehenden Beitrages zu entsprechen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2007 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 27.03.2007 beschlossene "Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Hamm (Anschlussbeitragssatzung)" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 28.03.2007 - Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe-Nr. 77 vom 31.03.2007