Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Hamm (Erschließungsbeitragssatzung) vom 18. Dezember 2003

einschließlich der Satzung vom 21.12.2020 zur Änderung der Satzung vom 18. Dezember 2003 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Hamm (Erschließungsbeitragssatzung)
Änderungen: § 6 Abs. 4 Ziffer 3; § 8 Abs. 1 Nr. 3; § 8 Abs. 2

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 07.10.2003 die nachstehende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  •  § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.August 1997 (BGBl. I S. 2141)
  •  §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023)

jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.


§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Hamm einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§ 2 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für:

  1. Öffentliche Straßen und Wege zur Erschließung von Grundstücken ausgenommen von solchen in Ziffer 2 genannten Gebieten,
    1.1 mit höchstens zwei Vollgeschossen bis zu einer Breite von 16,5 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, und bis zu einer Breite von 13,0 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;v 1.2 mit mehr als zwei Vollgeschossen bis zu einer Breite von 24,0 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, und bis zu einer Breite von 17,5 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
     
  2. Öffentliche Straßen und Wege zur Erschließung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonstigen Sondergebieten gem. § 11 BauNVO;
    2.1 mit höchstens zwei Vollgeschossen bis zu einer Breite von 26,0 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten zulässig ist, und bis zu einer Breite von 19,0 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke nur auf einer Straßenseite zulässig ist;
    2.2 mit mehr als zwei Vollgeschossen bis zu einer Breite von 32,0 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten zulässig ist, und bis zu einer Breite von 25,0 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke nur auf einer Straßenseite zulässig ist;
     
  3. Öffentliche Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren Straßenanlagen entlang den bebaubaren Seiten bis zu den unter Ziffer 1 und 2 für einseitige Bebauung genannten Breiten;
     
  4. Öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite
    von 5,0 m;
     
  5. Öffentliche Sammelstraßen bis zu einer Breite von 34,0 m;
     
  6. Parkflächen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, die
    6.1 Bestandteil einer Verkehrsanlage im Sinne der Ziffern 1, 2, 3 und 5 sind (unselbständige Parkflächen), bis zu einer weiteren Breite von 6 m je anbaufähiger Straßenseite
    6.2 nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu einer Fläche von 15 % der Summe der Fläche der erschlossenen Grundstücke.
     
  7. Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, die
    7.1 Bestandteil einer Verkehrsanlage in Sinne der Ziffern 1-5 sind (unselbständige Grünanlagen) bis zu einer weiteren Breite von 3 m je anbaufähiger Straßenseite.
    7.2 nicht Bestandteil einer derartigen Verkehrsanlage, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu einer Fläche von 15 % der Fläche der erschlossenen Grundstücke.
     
  8. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Die Beitragserhebung erfolgt durch eine gesonderte Satzung für den Einzelfall.
     

(2) Die in Abs. 1 genannten Höchstbreiten sind über die Länge der abzurechnenden Erschließungsanlage bzw. des abzurechnenden Abschnitts durchschnittlich einzuhalten.

(3) Wenn sich in der Erschließungsanlage eine Wendeanlage befindet, so erhöhen sich die unter Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Breiten im Bereich der Wendeanlage um 20 m.

(4) Ergeben sich aus Abs. 1 Ziffer 1 und 2 unterschiedliche Höchstbreiten, ist für die gesamte Erschließungsanlage der größte Wert maßgeblich.

(5) Vollgeschosse sind Geschosse, wie sie in § 20 Baunutzungsverordnung in Verbindung mit § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen umschrieben sind. Maßgebend ist die jeweils nach § 5 zu ermittelnde Anzahl der Vollgeschosse.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand für
1.1 den Erwerb und die Freilegung von Flächen für die Erschließungsanlage
1.2 ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung
1.3 die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage
wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. § 128 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB bleiben unberührt.

(2) Der Wert der Flächen von Erschließungsanlagen, die ohne Vereinbarung der Kaufpreishöhe, jedoch mit der rechtlichen Verpflichtung zur Anrechnung auf eine spätere Beitragspflicht vom Beitragspflichtigen oder einem Rechtsvorgänger an die Stadt abgetreten worden sind, ist im Umfang der rechtlichen Verpflichtung bei der Erhebung des Erschließungsbeitrages anzurechnen. Ist der rechtlichen Verpflichtung ein Zeitpunkt für die Wertberechnung nicht zu entnehmen, so ist der Wert zur Zeit der Umschreibung im Grundbuch anzurechnen. Der Wert der Flächen von Erschließungsanlagen, die aufgrund einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB der Stadt übereignet wurden, darf bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt werden.

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

Die Stadt Hamm trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

§ 5 Verteilungsmaßstab

(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Erschließungsaufwand (E) wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Maßgebend für die Verteilung sind die erschlossenen Grundstücksflächen (F) sowie - als Faktor gemessen - die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. Die Berechnungsformel lautet:
    E : (F x Faktor)

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

  1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht;
     
  2. bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und mit der Restfläche

    2.1 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Tiefenermittlung unberücksichtigt.

    2.2 über die Grenze des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flächen des Bebauungsplanes.
     
  3. bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,
    3.1 die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Tiefenermittlung unberücksichtigt
    3.2 die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m. In den Fällen der Ziffer 1 - 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
     

(3) Der Faktor für das Maß der baulichen Nutzung beträgt bei einem Vollgeschoss oder ausschließlich unterirdischer Bebauung oder gewerblicher Nutzung ohne Bebauung 1,0.
Mit jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um 0,2.
Ergibt sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nichts anderes, so gelten bei nachstehenden Grundstücksarten folgende Ersatzwerte:

  • bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhofsgrundstücke, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten und Campingplätze) 0,5
  • Garagen- und Stellplatzgrundstücke 1,0
     

 (4) Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gilt folgende Regelung:

  1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
     
  2. Setzt der Bebauungsplan nur die Geschossflächenzahl fest, so sind folgende Werte als höchstzulässige Bebauung maßgeblich:

    Für Grundstücke in 2.1 festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten

    1,0 entspricht 1 Vollgeschoss
    1,6 entspricht 2 Vollgeschossen
    2,0 entspricht 3 Vollgeschossen
    2,2 entspricht 5 Vollgeschossen
    über 2,4 entspricht 6 Vollgeschossen

    2.2 sonstigen festgesetzten Gebieten
    0,2 - 0,5 entspricht 1 Vollgeschoss
    0,8 entspricht 2 Vollgeschossen
    1,0 entspricht 3 Vollgeschossen
    1,1 entspricht 5 Vollgeschossen
    über 1,2 entspricht 6 Vollgeschossen
     
  3. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet werden.
     
  4. Setzt der Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlagen fest, gilt als Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke in

    4.1 Kern-, Gewerbe-, Industrie-, und Sonstigen Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5,

    4.2 sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.
     

Bruchzahlen werden kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet.

Überschreitet die tatsächliche bauliche Nutzung das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, so gilt die höhere tatsächliche Nutzung.

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und für Grundstücke, für die nach Abs. 3 oder 4 die Anzahl der Vollgeschosse nicht festgestellt werden kann, gilt folgendes:

  1. Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Diese Geschosse müssen mit Ausnahme der Mindesthöhe von 2,30 m den Anforderungen des § 2 Abs. 5 BauO NW entsprechen.
     
  2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, gilt die Zahl der Vollgeschosse, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks im Sinne des § 34 BauGB einfügt.
     
  3. Ist eine Geschosszahl nicht feststellbar, werden angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als 1 Vollgeschoss gerechnet.
     

(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten der Nutzung werden die in Absatz 2-5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht bei Grundstücken

  1. in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Güterverkehrszentrum, sowie bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine ähnliche Nutzung (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäuden) festsetzt;
     
  2. in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Ziffer 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
     
  3. außerhalb der unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- , Kindergarten und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche ebenfalls als Geschossfläche.
     

§ 6 Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke, Friedhofs- und Schulgrundstücke, Sportplätze, Freibäder und Dauerkleingärten sowie in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundstücke für den Gemeinbedarf, die durch mehrere, in der Baulast der Stadt Hamm stehende, gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden können, sind an den Kosten jeder dieser Anlagen nur mit 60 % der nach § 5 ermittelten F x Faktor Fläche zu beteiligen.

(2) Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als 50 % erhöht, ist die 50 % überschreitende Mehrbelastung nach Maßgabe der F x Faktorfläche auf die mehrfach erschlossenen Grundstücke umzulegen.

(3) Für Grundstücke in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Güterverkehrszentrum, festsetzt; wird keine Ermäßigung gewährt.

(4) Wird ein Grundstück an einer ausgebauten Erschließungsanlage auch von einer klassifizierten Straße

  1. außerhalb der Ortsdurchfahrt erschlossen, wird keine Vergünstigung gewährt.
     
  2. innerhalb der Ortsdurchfahrt erschlossen und wurde die ausgebaute Anlage
    2.1 im Trennprinzip ausgebaut, erhält dieses Grundstück keine Vergünstigung für die Fahrbahn.
    2.2 als Mischfläche angelegt, wird bei der Abrechnung für den Kostenanteil der Mischfläche zum Ausgleich der nicht beitragsfähigen Fahrbahn der klassifizierten Straße dieses Grundstück abweichend von Abs. 1 mit 80 % der nach § 5 ermittelten F x Faktor-Fläche beteiligt.
     
  3. Ziffer 2 gilt nicht, wenn die Fahrbahn einer vormals nicht klassifizierten Straße bereits durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB beitragspflichtig refinanziert wurde bzw. nach vergleichbaren fürheren Rechtsvorschriften eine Beitragsveranlagung vorgenommen worden ist.
     

§ 7 Kostenspaltung, Abschnittsbildung und Zusammenfassung von Erschließung

(1) Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Erwerb der Erschließungsflächen,
  2. die Freilegung der Erschließungsflächen,
  3. die Herstellung von Fahrbahn, Gehwegen, Radwegen, Parkflächen, Grünanlagen, Entwässerungseinrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen und Mischflächen

selbständig und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen i.S.v. Ziffer 3 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der übrigen in Ziffer 3 genannten flächenmäßigen genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

(2) Eine Erschließungsanlage kann abschnittsweise abgerechnet werden.

(3) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann auch für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden zusammengefasst und insgesamt ermittelt werden.

(4) Die Entscheidung über Kostenspaltung, Abschnittsbildung und Zusammenfassung trifft der Oberbürgermeister.
 

§ 8 Merkmale und Feststellung der endgültigen Herstellung

(1) Die Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

  1. die Erschließungsflächen sich im Eigentum der Stadt Hamm befinden,
  2. die Erschließungsflächen von allen hindernden Anlagen und Einrichtungen geräumt sind und
  3. die Straßen, Straßenteile, Wege, Plätze, nicht befahrbare Verkehrsanlagen und Parkflächen mindestens an einem Punkt an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße angeschlossen sind, die in Abs. 2 Ziffer 1-4 aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen und mit Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen entsprechend dem Absatz 2 Ziffer 5 und 6 versehen sind.
     

(2) Im Einzelnen sind endgültig hergestellt:

  1. Fahrbahnen (einschließlich begehbarer Fahrbahnen in verkehrsberuhigten Straßen), deren Aufbau den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) zum Zeitpunkt ihrer Herstellung entsprechen und somit über einen Unterbau/Oberbau einschließlich einer Deckschicht verfügen, die aus Asphalt, Pflaster, Platten oder Beton oder einem gleichwertigen Material bestehen und beidseitig über Rinnen, Bordsteine oder Bordrinnen verfügen.
     
  2. Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Parkflächen und nicht dauerhaft mit Kfz befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege), deren Aufbau den der RStO zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Herstellung entsprechen und somit mit einem Unterbau/Oberbau einschließlich einer Deckschicht aus Asphalt, Pflaster, Platten, Beton oder einem gleichwertigen Baustoff versehen, gegen andere Teile der Erschließungsanlage abgegrenzt und durch Winkelrand- oder Bordsteine, durch Häuserfronten oder durch bauliche Anlagen auf Privatgrund (z.B. Mauern) eingefasst sind. Zum Schutz von Straßenbäumen inkl. ihrer Wurzelwerke ist es zulässig, Flächen außerhalb der befestigten fußläufigen Flächen mit einer wassergebundene Deckschicht oder mit einer Begrünung zu versehen.
     
  3. Mischflächen, die entsprechend Ziffer 1 und 2 befestigt sind und im begrünten Bereich den Anforderungen der Ziffer 4 entsprechen.
     
  4. Grünanlagen, deren Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
     
  5. Entwässerungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die zur Ableitung der Abwässer notwendigen Einrichtungen in dem nach den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik erforderlichen Umfang betriebsfertig sind und somit der Kanal sowohl für die Ableitung des Oberflächenwassers der Erschließungsanlage, als auch bei Mischwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung ausreichend dimensioniert ist. Alle der Entwässerung dienenden Abläufe verfügen über einen Anschluss an die Kanalisation.
     
  6. Beleuchtungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die zur ausreichenden Ausleuchtung der Erschließungsanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Lichtquellen in der erforderlichen Lichtstärke und Anzahl betriebsfertig sind.
     
  7. - entfällt -.
     

(3) Der Rat der Stadt Hamm kann im Einzelfall die Bestandteile der Erschließungsanlagen oder die Herstellungsmerkmale abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 - 2 festlegen, wenn die Erfordernisse des Verkehrs und der allgemeinen Sicherheit dies zulassen und ein Festhalten an den Regelungen der Absätze 1 - 2 unnötig erscheint oder sonst zu einer nicht mehr vertretbaren Belastung der Stadt Hamm oder der Beitragspflichtigen führen kann.

(4) Der Oberbürgermeister stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage, der zusammengefassten Erschließungsanlagen oder der abspaltbaren Teileinrichtung(en) von Erschließungsanlagen entsprechend Abs. 1 - 2 ausdrücklich fest. In Fällen des Abs. 3 wird die Feststellung durch den Rat der Stadt Hamm getroffen. Die Feststellung der endgültigen Herstellung ist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 9 Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Oberbürgermeister kann mit den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten von Grundstücken vor der Entstehung der Beitragspflicht Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages treffen.

(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages hat der Höhe des nach dieser Satzung voraussichtlich entstehenden Beitrages zu entsprechen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 11 Überleitungsbestimmungen

Vereinbarungen über die Anliegerleistungen im Sinne des früheren Rechtes werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

(2) Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Hamm vom 27. Juli 1987 tritt mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 07.10.2003 beschlossene Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Hamm (Erschließungsbeitragssatzung) vom 18. Dezember 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Hamm, 18.12.2003     - Der Oberbürgermeister – gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger vom 27.12.2003


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