Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung vom 12. April 2010 über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 8a KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hamm (Straßenbaubeitragssatzung)

einschließlich der
Ersten Änderungssatzung vom 12.06.2012, gültig ab 01.07.2012
Änderungen: § 2 (Abs. 2);  § 3 (Abs. 2, Satz 2); § 3 (Abs. 3, Ziffer 3.1); § 4 (Abs. 7, 1. Halbsatz)

Zweiten Änderungssatzung vom 18.05.2018, gültig ab 01.06.2018
Änderungen: § 3 Abs. 3 Ziffer 3.1
Dritten Änderungssatzung vom 02.04.2020, rückwirkend gültig ab 01.01.2020
Änderungen: Bezeichnung der Satzung, § 9 a eingefügt


Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 23.03.2010 folgende Satzung be­schlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesse­rung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegen­leistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern oder Erbbaube­rechtig­ten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsen, erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1.    den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Her­stellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen,

2.    den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeit­punkt des Beginns der Maßnahme,

3.    die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen,

4.    die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von

-    Radwegen,

-    Gehwegen,

-    gemeinsamen Geh- und Radwegen,

-    Beleuchtungseinrichtungen,

-    Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenent­wässerung

-    Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

-    Parkstreifen,

-    unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün),

-    Mischflächen

5.    die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Ver­besserung von Fußgängergeschäfts­straßen,

6.    die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Fußgängerstraßen

7.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Ver­besserung von selbständigen Gehwe­gen,

8.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Ver­besserung von selbständigen gemeinsa­men Geh- und Radwegen,

9.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Ver­besserung von verkehrsberuhigten Straßen.

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellver­kehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellver­kehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unter­führungen mit den dazugehörigen Rampen.

(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächli­chen Aufwendungen ermittelt.

§ 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

1.    auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,

2.    bei der Verteilung des Aufwandes nach § 4 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die anrechen­baren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:

bei (Straßenart)

anrechenbare Breiten

Anteil der

in Kern-Gewerbe- u. Industriegebie­ten

in sonstigen

Baugebieten u. innerhalb im

Zusammenhang

bebauter

Ortsteile

Beitrags-

pflichtigen

1

2

3

4

1.  Anliegerstraßen

1.1  Fahrbahn

8,50 m

5,50 m

80 %

1.2  Radweg einschl. Sicher­heitsstreifen

je 2,40 m

nicht vorgesehen

80 %

1.3  Parkstreifen

je 6,00 m

je 6,00 m

80 %

1.4  Gehweg

je 3,00 m

je 3,00 m

80 %

1.5  gemeinsamer Geh- und Radweg

je 3,00 m

je 3,00 m

80 %

1.6  Beleuchtung

-

-

80 %

1.7 Oberflächenentwässerung

-

-

80 %

1.8  unselbständige Grünanla­gen

je 3,00 m

je 3,00 m

70 %

2.  Haupterschließungsstraßen

2.1  Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

60 %

2.2  Radweg einschl. Sicher­heitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

60 %

2.3  Parkstreifen

je 6,00 m

je 6,00 m

75 %

2.4  Gehweg

je 3,00 m

je 3,00 m

70 %

2.5  gemeinsamer Geh- und Radweg

je 3,00 m

je 3,00 m

65 %

2.6  Beleuchtung

-

-

65 %

2.7 Oberflächenentwässerung

-

-

60 %

2.8  unselbständige Grünanlagen

je 3,00 m

je 3,00 m

65 %

3.  Hauptverkehrsstraßen

3.1.1 Fahrbahn einer      

        Bundesstraße

3.1.2 Fahrbahn einer
   Landesstraße

3.1.3 Fahrbahn einer
   Kreisstraße oder
   einer sonstigen
   Hauptverkehrsstraße

8,50 m

8,50 m



8,50 m

8,50 m

8,50 m



8,50 m

20 %


30 %



40 %
 

3.2  Radweg einschl. Sicher­    heitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

40 %

3.3  Parkstreifen

je 6,00 m

je 6,00 m

75 %

3.4  Gehweg

je 3,00 m

je 3,00 m

60 %

3.5  gemeinsamer Geh- und Radweg

je 3,00 m

je 3,00 m

50 %

3.6  Beleuchtung

-

-

50 %

3.7 Oberflächenentwässerung

-

-

40 %

3.8  unselbständige Grünanlagen

je 3,00 m

je 3,00 m

50 %

4.  Hauptgeschäftsstraßen

4.1  Fahrbahn

7,50 m

7,50 m

70 %

4.2  Radweg einschl. Sicher­heitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

70 %

4.3  Parkstreifen

je 6,00 m

je 6,00 m

80 %

4.4  Gehweg

je 6,00 m

je 6,00 m

80 %

4.5  gemeinsamer Geh- und Radweg

je 6,00 m

je 6,00 m

75 %

4.6  Beleuchtung

-

-

75 %

4.7 Oberflächenentwässerung

-

-

70 %

4.8  unselbständige Grünanlagen

je 3,00 m

je 3,00 m

70 %

5.  Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung

17,50 m

12,50 m

80 %

6.  Fußgängerstraßen einschl. Be­leuchtung u. Oberflächenent­wässerung

17,50 m

12,50 m

80 %

7.  selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung u. Oberflächen­entwässerung

4,50 m

4,50 m

80 %

8.  selbständige gemeinsame Geh- und Radwege einschl. Be­leuchtung u. Oberflächenent­wässerung

5,50 m

5,50 m

80%

9.  Verkehrsberuhigte Straßen einschl. Beleuchtung u. Ober­flächenentwässerung

17,50 m

12,50 m

80 %

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit gebo­ten wird.

Endet eine Straße mit einer Wendeanlage, erhöhen sich die anrechenbaren Breiten für die Fahrbahn im Bereich der Wendeanlage um 20 m.

(4) Die in Absatz 3 Ziffern 1 bis 9 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als

1.   Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

2.   Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammen­hang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziff. 3 sind,

3.   Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,

4.   Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,

5.   Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieger­verkehr möglich ist,

6.   Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und / oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um Fußgängergeschäftsstraßen oder um Verkehrsberuhigte Straßen handelt,

7.   Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,

8.   Selbständige gemeinsame Geh- und Radwege: Geh- und Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

9.   Verkehrsberuhigte Straßen: Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können, und entsprechend § 42 Abs. 4 a) StVO mit Verkehrszeichen 325/326 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 bis 5) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 3 nur für einen Radweg und für einen Parkstreifen anzusetzen. Die anrechenbaren Breiten für Grünanlagen, Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege nach Absatz 3 sind nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahnen bzw. verkehrsberuhigten Straßen nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen, Wegen und Plätzen mit zwei Dritteln, jedoch mit mindestens 5,50 m zu berücksichtigen.

(7) Grenzt eine Anlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Anlage die größte Breite.

(8) Für Anlagen, die in Absatz 3 nicht erfasst sind oder bei denen die in den Absätzen 3 und 6 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 4 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Aufwand (A) wird nach Abzug des Anteils der Ge­meinde (§ 3) auf die Grundstücke verteilt, denen durch die Anlage ein wirt­schaftlicher Vorteil geboten wird. Maßgebend für die Verteilung sind die Grundstücksflächen (F) sowie – als Faktor gemessen - die Art und das Maß ihrer Nutzung. Die Berechnungsformel lautet:

A: (F x Faktor)
 

(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatzes 1 gilt

1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht.

2.  bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und mit der

     Restfläche

2.1  innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m falls der Bebauungsplan keine tiefere Fläche festsetzt; Grund­stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Tiefenermittlung unberücksichtigt.

2.2  über die Grenze des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flächen des Bebauungsplanes.

3. bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, 

3.1  die an die Anlage angrenzen, die Fläche von der Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben bei der Tiefenermittlung unberücksichtigt.

       3.2  die nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche von der zu der Anlage liegenden Grund­ stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

In den Fällen der Ziffer 1 - 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

(3) Der Faktor für das Maß der baulichen Nutzung beträgt bei einem Vollgeschoss oder ausschließlich unterirdischer Bebauung oder

gewerblicher Nutzung ohne Bebauung                                                           1,0.

Mit jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um                           0,2.

Ergibt sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nichts anderes, so gelten bei nachstehenden Grundstücksarten folgende Ersatzwerte:

-    bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichba­ren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhofsgrundstücke, Sportan­lagen, Freibäder, Dauerkleingärten und Campingplätze)                                                                                 0,5

-    Garagen- und Stellplatzgrundstücke                                                        1,0

(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

1.      Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Voll­geschosse.

2.      Setzt der Bebauungsplan nur die Geschossflächenzahl fest, so sind folgende Werte als höchstzulässige Bebauung maßgeblich:

        

Für Grundstücke in

2.1    festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten

        

         1,0 entspricht                                                    1 Vollgeschoss

         1,6 entspricht                                                    2 Vollgeschossen

         2,0 entspricht                                                    3 Vollgeschossen

         2,2 entspricht                                                    5 Vollgeschossen

         über 2,4 entspricht                                            6 Vollgeschossen

2.2    sonstigen festgesetzten Gebieten

         0,2 – 0,5 entspricht                                           1 Vollgeschoss

         0,8 entspricht                                                    2 Vollgeschossen

         1,0 entspricht                                                    3 Vollgeschossen

         1,1 entspricht                                                    5 Vollgeschossen

         über 1,2 entspricht                                            6 Vollgeschossen

3.   Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet werden.

4.   Setzt der Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlagen fest, gilt als Zahl der Voll­geschosse für Grundstücke in

4.1 Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sonstigen Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO die fest­gesetzte Höhe geteilt durch 3,5

4.2 sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.

Bruchzahlen werden kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet.

Überschreitet die tatsächliche bauliche Nutzung das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, so gilt die höhere tatsächliche Nutzung.

(5) Für Grundstücke im Sinne des Abs. 2 Ziff. 2 gilt die höchst zulässige Zahl der Vollge­schosse. Überschreitet die tatsächliche bauliche Nutzung das zulässige Maß, so gilt die höhere tatsächliche Nutzung

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und für Grundstücke, für die nach Absatz 3 bis 5 die Anzahl der Vollgeschosse nicht festgestellt werden kann, gilt folgendes:

1.    Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Diese Geschosse müssen mit Ausnahme der Mindesthöhe von 2,30 m den Anforderungen des § 2 Abs. 5 BauO NW entsprechen.

2.    Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken gilt die Zahl der Vollgeschosse, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks im Sinne des § 34 BauGB einfügt.

3.    Ist eine Geschosszahl nicht feststellbar, werden angefangene 3,5 m Höhe als 1 Vollge­schoss gerechnet.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten der Nutzung werden die in Absatz 3 - 6 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht bei Grundstücken

1.    in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Güterverkehrszentrum, sowie bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine ähnliche Nutzung (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäuden) festsetzt;

2.    in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Ziffer 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

3.    außerhalb der unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, indus­triell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Gemeindezentren, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so ge­nutzte Fläche ebenfalls als Geschossfläche.

§ 5 Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke, Friedhofs- und Schulgrundstü­cke, Sportplätze, Freibäder und Dauerkleingärten sowie in einem Bebauungsplan festge­setzte Grundstücke für den Gemeinbedarf, die durch mehrere in der Baulast der Stadt Hamm stehende Anlagen erschlossen werden können, sind an den Kosten jeder dieser An­lagen nur mit 60 % der nach § 4 ermittelten F x Faktorfläche zu beteiligen.

(2) Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn dem Grundstück die beitragsauslösende Maß­nahme nur solche Vorteile bietet, die ihm durch die Ausstattung der anderen Anlage bzw. Anlagen bereits geboten werden.

(3) Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlos­sene Grundstücke um mehr als 50 % erhöht, ist die 50 % überschreitende Mehrbelastung nach Maßgabe der F x Faktorfläche auf die mehrfach erschlossenen Grundstücke umzule­gen.

(4) Für Grundstücke in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Indust­riegebieten, sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Güterverkehrszentrum, wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstü­ckes sind Gesamt­schuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer ent­sprechend ihrem Mit­eigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 7 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

1. Grunderwerb,

2. Freilegung,

3. Fahrbahn,

4. Radweg,

5. Gehweg,

6. gemeinsamen Geh- und Radweg,

7. Parkstreifen,

8. Beleuchtung,

9. Oberflächenentwässerung,

10. unselbständige Grünanlagen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Über die Anwendung der Kosten­spaltung entscheidet der Oberbürgermeister.

§ 8 Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begon­nen worden ist, kann die Stadt Vor­ausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitra­ges. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 9 a Stundung und Verrentung

(1) Auf Antrag wird eine Zahlung in einem Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren eingeräumt.

(2) Die Stundungszeiträume werden in Abhängigkeit von der Höhe des zu stundenden Beitrages wie folgt festgesetzt:

vom Anlieger zu zahlender Beitrag

Stundungszeitraum

         bis    200 €

keine Stundung

   201 bis 2.400 €

bis 12 Monate

2.401 bis 4.800 €

bis 24 Monate

4.801 bis 7.200 €

bis 36 Monate

          ab 7.201 €

bis 42 Monate

(3) Bei Ratenzahlungen über einen Zeitraum von mehr als 42 Monaten (3 1/2 Jahre) erfolgt die Zahlungserleichterung in Form einer Verrentung der Beitragsschuld. Diese kann höchstens zwanzig Jahresleistungen umfassen.

Die Zeiträume der Verrentung werden in Abhängigkeit von der Höhe des zu verrentenden Beitrages wie folgt festgesetzt:

vom Anlieger zu zahlender Beitrag

Verrentungszeitraum

   8.401 € bis 24.000 €

bis 10 Jahre

 24.001 € bis 36.000 €

bis 15 Jahre

            über  36.000 €

bis 20 Jahre

(4) In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen vom Regelfall der Abs. 2 und 3 möglich. In diesen Fällen können entsprechende Nachweise von den Antragstellern verlangt werden

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maß­nahmen der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2003 hat weiterhin Geltung für alle Maß­nahmen, deren sachliche Beitragspflicht bis zum 31.12.2010 entstanden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 23.03.2010 beschlossene "Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hamm (Straßenbaubeitragssatzung)” wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 12.04.2010

Der Oberbürgermeister

Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger Nr. 93 vom 22.04.2010


Anlagen