Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Bereich der Innenstadt vom 6. Februar 1974

Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656) hat der Rat der Stadt Hamm in seinen Sitzungen vom 14. November 1973 und 30. Januar 1974 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der Rat der Stadt Hamm hat in seinen Sitzungen vom 20. Dezember 1967 und 12. April 1972 die Aufstellung von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 BBauG für den Bereich der Innenstadt beschlossen. Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet liegt im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne.

(2) Das von dem Vorkaufsrecht nach § 25 BBauG betroffene Gebiet wird wie folgt begrenzt:

Bereich zwischen Ostring, Weg zwischen Ostring und Ostenwall, Ostenwall, Südstraße, Straße südl., östl. und nördl. des Markts, Weststraße, Westring, Friedensstraße, Westenwall, Nordring, Weg zwischen Nordring und Nordenwall, Franziskanerstraße, Brüderstraße, Nordenwall, Oststraße, Ostring und Otto-Krafft-Platz, ausgenommen sind die Grundstücke im Sanierungsgebiet 11 - Bereich zwischen Sandstraße, Antonistraße, Widumstraße, Ostenwall einschl. des Grundstücks Königstraße Haus Nr. 21.

(3) Das in seiner Begrenzung vorstehend bezeichnete Gebiet ist in einem als Bestandteil zu der Satzung gehörenden Lageplan im Maßstab 1 : 1000 dargestellt.

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Stadt Hamm steht in dem Geltungsbereich des unter § 1 (2) genannten Gebietes das Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 25 BBauG zu.

§ 3 Sanierungsgebiet

(1) Der Geltungsbereich des in § 1 (2) genannten Gebietes wird nach § 26 BBauG als Sanierungsgebiet bezeichnet.

(2) Der Stadt Hamm steht in dem Sanierungsgebiet unabhängig von dem Vorkaufsrecht gemäß § 25 BBauG auch an den bebauten Grundstücken das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BBauG zu.

§ 4 Anzeigepflicht

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm den Abschluß eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seinen Sitzungen vom 14. November 1973 und 30. Januar 1974 beschlossene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Bereich der Innenstadt, die die Landesbaubehörde Ruhr in Essen am 17. Januar 1974 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der im § 1 Abs. 3 genannte Lageplan liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstr. 3, Zimmer 319, während der Dienststunden öffentlich aus.

4700 Hamm, 6. Februar 1974

Der Oberbürgermeister

gez. Dr. Rinsche