Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 aufgrund der

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV NRW S. 498), des
  • § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. I 3134), zuletzt geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie des
  • § 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern –Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462),

folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Art der Beiträge

(1) Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Hamm erhebt die Stadt Hamm als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den Betriebskosten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung des Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.


§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart

Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag für die im § 1 geregelten Betreuungsformen besteht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben.

Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und durch eine Tagespflegeperson betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden. Beitragszeitraum für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr (01.08. – 31.07.).

§ 4 Ermittlung der Beitragshöhe

(1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Hamm schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Hamm ist – ungeachtet dieser Verpflichtung – berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen jederzeit zu überprüfen.

§ 5 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Pflegegeld/Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII sind nicht hinzuzurechnen. Analog § 10 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 EUR anrechnungsfrei. Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson bis zu einer Höhe von monatlich 300,00 EUR werden ebenfalls nicht angerechnet.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freiträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem Jahr, in dem die Tagespflege beziehungsweise der Kindertageseinrichtungsplatz in Anspruch genommen wird. Sollten für dieses vorbezeichnete Jahr noch keine Einkommensnachweise vorliegen (beispielsweise im Falle der ersten Anmeldung) so wird zunächst das Einkommen zugrunde gelegt, welches in dem Jahr erzielt worden ist, das vor dem vorbezeichneten Jahr liegt. Sobald die Nachweise des Einkommens im vorbezeichneten Jahr vorgelegt werden, wird der Elternbeitrag entsprechend angepasst. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Ergibt sich für das laufende Jahr keine Änderung, aber aller Voraussicht nach für das Folgejahr, wird der Elternbeitrag ab Januar des Folgejahres neu festgesetzt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

§ 6 Beitragsermäßigung

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Hamm oder nutzen ein Angebot der Kindertagespflege in Hamm, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(2) Im Fall des § 2 Satz 3 (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 Sozialgesetzbuch VIII) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sie denn, das nachgewiesene Einkommen ist der ersten Einkommensgruppe „Nullgruppe“ zuzuordnen.

 (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII).

§ 7 Form der Festsetzung; Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Elternbeiträge werden von der Stadt Hamm durch Festsetzungsbescheid erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung/die Tagespflegeperson der Stadt Hamm die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

§ 8 Fälligkeit

Elternbeiträge sind monatlich bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu zahlen.

§ 9 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 4 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft und ersetzt die „Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen“ vom 29.06.2006, die gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Berichtigung

Am 30.04.2008 wurde im Westfälischen Anzeiger in der Ausgabe Hamm Nr. 101 die „Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitrags­satzung)“ vom 23.04.2008 veröffentlicht. Der Text der Bekanntmachungsanord­nung des Oberbürgermeisters wurde hierbei nicht mit abgedruckt, was hiermit nachgeholt wird.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 23.04.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 23.04.2008
Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 108  vom 09.05.2008


Anlagen