Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Hamm

einschließlich der

1. Änderungssatzung vom 14.07.2007

2. Änderungssatzung vom 15.12.2009

3. Änderungssatzung vom 21.07.2011

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 15.März 2005 die folgende Gebührensatzung, zuletzt geändert durch 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule vom 21.07.2011, erlassen. Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV 2023).

§§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610),

in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Unterrichtsgebühren

(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule Hamm werden Unterrichtsgebühren in folgender Höhe erhoben:

1. Elementarunterricht

Klassenunterricht

Musikalische Früherziehung (wöchentl. 75 Min.)

jährl.    306,00 €

Musikalische Grundausbildung/Singklasse (wöchentl. 90 Min.)

jährl.    306,00 €

Elementarer Musikunterricht (wöchentl. 60 Min.)

jährl.    240,40 €

2. Fachunterricht mit Ergänzungsunterricht

 

Kinder/Jugendliche

Erwachsene

a) Einzelunterricht mit 1 Wochenstunde
    (45 Min.)

jährl. 852,00 €

jährl. 1.068,00 €

b) Einzelunterricht mit ½ Wochenstunde
    (30 Min.)

jährl. 564,00 €

jährl.    708,00 €

c) Partnerunterricht zu 2 Schülern/

    Schülerinnen mit 1 Wochenstunde
    ( 45 Min.)

jährl. 480,00 €

jährl.    600,00 €

 

d) Gruppenunterricht zu 3 Schülern/

    Schülerinnen mit 1 Wochenstunde
    (45 Min.)

jährl. 372,00 €

jährl.    468,00 €

e) Gruppenunterricht zu 4 bis 6 Schülern/
    Schülerinnen mit 1 Wochenstunde
    (45 min.)

jährl. 300,00 €

jährl.    372,00 €

Der Ensemble- und Ergänzungsunterricht ist in der Gebühr enthalten.

3. Studienvorbereitende Ausbildung

Die Gebühren werden lediglich für den Fachunterricht nach Maßgabe der Ziff. 2 erhoben. Der Theorieunterricht sowie der Unterricht im Nebenfach für 30 Minuten pro Woche sind gebührenfrei.

4. Kooperation  mit den allgemeinbildenden Schulen, Kindertagesstätten und vergleichbaren

    Einrichtungen

 

a) Gruppenunterricht ab 7 Schülern/

    Schülerinnen mit 1 Wochenstunde (45 Min.)


jährl.    204,00 €

b) Gruppenunterricht ab 13 Schülern/

    Schülerinnen mit 1 Wochenstunde (45 Min.)


jährl.    168,00 €

c) Gruppenunterricht in Klassenstärke

    ab 20 Schülern/Schülerinnen mit 1 Wochenstunde (45Min.)


jährl.    102,00 €

d) Gruppenunterricht im Rahmen des Programms „Jedem Kind ein Instrument“ in
    Grundschulen

 

     im 1. Schuljahr:

     Klassenunterricht


kostenfrei

     im 2. Schuljahr:

     Instrumentalunterricht in Gruppen
     Das Instrument wird ausgeliehen.


jährl.    240,00 €

     im 3. und 4. Schuljahr:

     Instrumentalunterricht in Gruppen

     und wöchentlich 60 Min. Orchester „Kunterbunt“
     Das Instrument wird ausgeliehen.

 



jährl.    420,00 €

5. Projektunterricht

 

a) allgemein

aa) Projekte mit 5 - 9 Teilnehmenden

      - je Unterrichtsstunde (45 Min.)

    

   8,00 €

bb) Projekte mit 10 - 19 Teilnehmenden

      - je Unterrichtsstunde (45 Min.)

   

   4,00 €

cc) Projekte mit 20 und mehr Teilnehmenden

      - je Unterrichtsstunde (45 Min.)

   2,00 €

 

Mit der Projektunterrichtsgebühr werden die Kosten der Musikschule für die Projektorganisation, für die Bereitstellung der Unterrichtsräume und für eine Musiklehrkraft abgegolten.

Soweit im Rahmen des Projektes zusätzliche Auslagen für Honorarkräfte, Material oder ähnliches entstehen, sollen die Projektteilnehmenden daran durch eine Umlage angemessen beteiligt werden.

b) Projekte in Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen, Kindertagesstätten und

    vergleichbaren Einrichtungen in deren Räumen

 

aa) Projekte mit 5 – 9 Teilnehmenden

      - je Unterrichtsstunde (45 Min.)

     

    7,00 €

bb) Projekte mit 10 – 19 Teilnehmenden

      - je Unterrichtsstunde (45 Min.)

     

    3,50 €

cc) Projekte mit 20 und mehr Teilnehmenden

     - je Unterrichtsstunde (45 Min.)        

     

    1,75 €

(2) Die Gebühr für die Überlassung von Instrumenten der Musikschule inkl. einer
     Instrumentenversicherung beträgt für Blechblasinstrumente,

Holzblasinstrumente, Balginstrumente und Streichinstrumente

jährl.  120,00 €

und erhöht sich ab dem 13. Monat der Überlassung auf

jährl.  144,00 €

Für Instrumente der Größen 1/8, 1/4, 1/2 und 3/4 beträgt die Gebühr

einheitlich

 

jährl.  102,00 €

Kosten für Verbrauchsmaterialien (Saitengeld) werden nach Maßgabe

des Überlassungsvertrages erhoben.

 

Die Nutzung der Instrumente im Unterricht (Harfe, Klavier, Keyboard,

Schlagzeug) wird in der Form abgegolten, dass von jeder Schülerin/von

jedem Schüler erhoben werden.



jährl.   24,00 €

§ 2 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die Gebühren nach § 1 mit dem ersten des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt.

Für die Gebühren nach § 1 Abs. 2 beginnt die Gebührenpflicht mit dem ersten des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird.

(2) Vermindert oder erhöht sich eine Gebühr während des Jahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebühr entsprechend mit dem ersten des Monats der Veränderung, falls die Veränderung bis zum 15. des Monats stattfindet; findet die Veränderung erst nach dem 15. des Monats statt, vermindert oder erhöht sich die Gebühr erst mit dem ersten des auf die Veränderung folgenden Monats.

(3) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid.

(4) Die jährlichen Gebühren werden am 15. eines Monats für ein Kalenderjahr je zu gleichen Teilen fällig. Abweichend von Satz 1 werden die nach Ausscheiden aus dem Musikschulverhältnis noch zu entrichtenden Gebühren an dem auf den Tag des Ausscheidens folgenden Fälligkeitstermin insgesamt fällig.

(5) Die Gebühren für Projektunterricht werden am 14 Tage nach Erhalt des Abgabenbescheids, spätestens jedoch zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fällig. Bei Projekten mit einer Projektdauer von mehr als 6 Monaten kann die Fälligkeit nach Absatz 4 festgelegt werden.

(6) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjahres in einem Unterrichtsfach an mehr als 3 Unterrichtstagen aus, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren für die über 3 Stunden hinausgehenden Ausfallstunden spätestens im 1. Quartal des Folgejahres.

§ 3 Ermäßigung

(1) Für Erwachsene, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, werden die Unterrichtsgebühren für Kinder/Jugendliche zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.

(2) Wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie, die am Programm "Jedem Kind ein Instrument" teilnehmen, zahlungspflichtig sind, fällt die volle Gebühr nur für das erste Kind an, für jedes weitere Kind muss nur noch der halbe Betrag entrichtet werden.

(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie, die nicht unter (2) fallen, die Musikschule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren

a) für das zweite Kind der Familie um                                35 % der Gebühr
b) für das dritte Kind der Familie um                                  60 % der Gebühr
c) für das vierte Kind der Familie um                                  80 % der Gebühr
d) für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um   100 % der Gebühr

Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen.

Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes.

(4) Erhält ein Schüler oder eine Schülerin in mehr als einem Fach Fachunterricht, wird auf die Fachunterrichtsgebühren für Kinder/Jugendliche für das zweite und jedes weitere Fach eine Ermäßigung von 20 % des Unterrichtsentgeltes gewährt. Das Fach mit der höchsten Gebühr zählt als erstes. Diese Ermäßigung wird grundsätzlich auf die bereits ermäßigte Gebühr angewendet.

(5) Bei besonderer Begabung können im Fachunterricht Förderfreistellen gewährt werden. Die Gewährung einer Förderfreistelle beinhaltet die Erteilung einer zusätzlichen kostenfreien Unterrichtsstunde. Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderfreistelle trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung und dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin. Sie gilt zunächst für die Dauer eines Jahres und kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils 1 Jahr verlängert werden.

(6) Hat ein Schüler oder eine Schülerin Anspruch auf eine der folgenden Leistungen:

  • Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld),
  • Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
  • Ausbildungshilfen (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungshilfe
    nach §§ 59 ff. SGB III),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    wird auf Antrag eine Ermäßigung von 90% der Unterrichtsgebühren sowie der Überlassungsgebühr für Instrumente gewährt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist spätestens einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheids der Städt. Musikschule vorzulegen. In diesen Fällen entfällt die Ermäßigung nach Abs. 3, Buchstaben a bis d.
     

    Darüber hinaus kann in besonderen Härtefällen auf Antrag Befreiung von der Zahlung der Musikschulgebühren gewährt werden.

 (7) Die Ermäßigung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 beträgt für Gruppenunterricht im Rahmen des Programms  "Jedem Kind ein Instrument" in Grundschulen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 d) 100 %.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Mai 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2000 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15.März 2005 beschlossene Gebührensatzung der Städtischen Musikschule vom 08.April 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Satzung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 08.04.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 88 vom 16.April 2005