Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für die Städtische Musikschule Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 15.März 2005 die folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die Städtische Musikschule vom 21. Juli 2011, erlassen.

Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW. 2023).

§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610),

in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Einrichtung

Die Städtische Musikschule Hamm ist eine öffentliche nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Hamm für musisch-kulturelle Bildung und Musikpflege. Ihr Angebot richtet sich an alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen im Stadtgebiet Hamm. Bewerber aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden.

§ 2 Aufgaben und Grundlagen

(1) Die Aufgaben der Musikschule sind:

  • Die Vermittlung von außerberuflicher und vorberuflicher musikalischer Bildung,
  • die Ausbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren und die Musikberufe,
  • die Integration der gesellschaftlichen und sozialen Schichten durch Zugang zur musisch-kulturellen Bildung,
  • die Förderung des Laienmusikwesens sowie
  • Beiträge zum kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben der  Stadt.

 (2) Der Unterricht an der Städtischen Musikschule erfolgt auf der Grundlage des Struktur- und Lehrplans des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Danach hat das musikpädagogische Angebot folgende Schwerpunkte:

1. Elementarunterricht

Die erfolgreiche Teilnahme am Elementarunterricht ist in der Regel die Voraussetzung für die Aufnahme des Fachunterrichtes

2. Fachunterricht mit Ergänzungsunterricht

3. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)

Die Aufnahme in diese Abteilung erfolgt nach entsprechenden Leistungsnachweisen

(SVA-Aufnahmeprüfung).

4. Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen

5. Durchführung des Programms „Jedem Kind ein Instrument“

6. Projektunterricht

Inhaltlich abgeschlossene Angebote von jeweils begrenzter Laufzeit in Form von besonderen Kursen, Workshops oder Projekten.

(3) Die Musikschule verfügt über eine begrenzte Anzahl von Instrumenten, die den Schülerinnen und Schülern überlassen werden können. Die Überlassung dient der Orientierung der Schülerin/des Schülers und soll i. d. R. die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Danach besteht die Pflicht zur Rückgabe spätestens dann, wenn das Instrument anderweitig benötigt wird.

Bei Kündigung des Unterrichtsverhältnisses besteht die Rückgabepflicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.

Für Instrumente, die im Rahmen des Programms „Jedem Kind ein Instrument“ ausgeliehen werden, besteht die Rückgabepflicht nach Beendigung des Programms, bei vorzeitiger Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.

§ 3 An- und Abmeldungen, Unterrichtsaufnahme

(1) An- und Abmeldungen müssen grundsätzlich schriftlich gegenüber der Städt. Musikschule vorgenommen werden. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten schriftlich ihr Einverständnis zu erklären sowie die Bereitschaft, für Gebührenforderungen und mögliche Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Musikschulverhältnis ihres Kindes zu haften.

(2) Anmeldungen sind jederzeit möglich; sie können jedoch nur im Rah­men der vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden. Es werden Wartelisten geführt.

(3) Nach Unterrichtsaufnahme läuft eine Probezeit zur Überprüfung des Anforderungsprofils. Sie beträgt für den Fachunterricht und die SVA 6 Monate, für die Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie für das Programm „Jedem Kind ein Instrument“ 3 Monate. Innerhalb der Probezeit können die Schülerin/der Schüler oder die Musikschule die Anmeldung mit 14-tägiger Frist zum Monatsende ohne Angaben von Gründen zurücknehmen. Diese Probezeitregelung gilt nicht für den Projektunterricht.

(4) Abmeldungen sind für den Elementar- und Fachunterricht sowie für die SVA nur zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines Jahres möglich.
Bei den Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie beim Programm „Jedem Kind ein Instrument“ sind Abmeldungen nur zum Ende eines Schuljahres am 31.07. möglich. Die Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Verwaltung der Städt. Musikschule vorliegen. Die Lehrkräfte der Städt. Musikschule sind zur Entgegennahme von Abmeldungen nicht befugt.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Abmeldung auch zu einem anderen als den in Abs. 4 festge­legten Terminen mit einer Abmeldefrist von einem Monat zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen besonders darzulegenden begründeten Härtefall handelt.

(6) Kann Fachunterricht aus organisatorischen Gründen nicht in der ur­sprünglichen Form fortgesetzt werden und nimmt der Schüler oder die Schülerin einen angebotenen Ersatzunter­richt nicht wahr, endet das Unterrichtsverhältnis mit der letzten Fachunterrichtsstunde.

(7) Während der Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen findet in der Musikschule kein Unterricht statt. Der Rosenmontag ist unterrichtsfrei. Anstelle der beweglichen Ferientage an den allgemeinbildenden Schulen kann der Unterricht an bis zu 3 Tagen im Jahr ausfallen. Die Festlegung erfolgt im Einzelfall durch die Schulleitung.

§ 4 Pflichten der Schülerin, des Schülers

(1) Die Schülerin/der Schüler

  • ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet,
  • nimmt am Jahresvorspiel teil,
  • nimmt an Veranstaltungen der Musikschule wie Klassen- und Schülervorspielen und Konzerten teil.

(2) Öffentliches Auftreten als Schülerin/Schüler der Städt. Musikschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulleitung. Entsprechendes gilt für die Meldung zu Wettbewerben und Prüfungen.


§ 5 Ausschluss

Eine Schülerin/ein Schüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch schriftliche Verfügung.

Gründe für einen Ausschluß sind alternativ:

  • wiederholtes unentschuldigtes Fehlen,
  • unentschuldigte Nichtteilnahme am Jahresvorspiel,
  • Nichterfüllung der Anforderungen der Ausbildungsstufe nach rechtzeitiger Vorinformation über den drohenden Ausschluß,
  • Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Gebührenbescheides.

§ 6 Aufsicht

(1) Das Hausrecht der Musikschule wird von der Leitung der Musikschule ausgeübt.

(2) Die Musikschule gewährleistet die Aufsicht während des Unterrichtes. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung seitens der Musikschule zur Beaufsichtigung Minderjähriger. Soweit erforderlich, haben die Erziehungsberechtigten die Aufsicht auch innerhalb der Unterrichtsstätten der Musikschule bis zum Unterrichtsbeginn und ab dem Unterrichtsende sowie bei unvermeidbarem Unterrichtsausfall sicherzustellen.

§ 7 Unterrichtsgebühren und Entgelte

(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Unterrichtsgebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.

(2) Für die Überlassung von Instrumenten erhebt die Musikschule eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung. (Kosten für Verbrauchsmaterialien sind nach Maßgabe des Überlassungsvertrages zu ersetzen.)

(3) Gebührenschuldner sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Für Konzertveranstaltungen können Eintrittsgelder auf der Grundlage der vom Rat hierzu beschlossenen Richtlinien erhoben werden.

§ 8 Mitwirkung

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte wirken an der Gestaltung des Schulwesens der Musikschule nach Maßgabe der hierfür vom Rat erlassenen Mitwirkungsordnung mit.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Mai 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule vom 01.01.1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.Dezember 1996 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner am 15.März 2005 beschlossenen Satzung der Städtischen Musikschule vom 08.April 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 08.04.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 88 vom 16.04.2005