Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat am 23.03.2010 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) , in der gegenwärtig geltenden Fassung (SGV NRW S. 498), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S.1696) sowie der §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 462) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

(1) Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen Kl. 1-4 und Förderschulen Kl. 1-4 und Klassen 5 u. 6) macht zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) im Rahmen des Schulprogramms. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen. Die Angebote beginnen spätestens um 08.00 Uhr und enden in der Regel bis 16.00 Uhr.
(2) Für die Möglichkeit zur Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule wird ein Beitrag nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können Schüler/innen der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07).

(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§ 3 Abmeldung, Ausschluss

(1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen zum 1. eines Monats aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  • Änderung der Personensorge für das Kind,
  • Wechsel der Schule,
  • längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens 4 Wochen).

(2) Ein Kind kann durch die Stadt Hamm vertreten durch die Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  • die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht ermöglicht wird,
  • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 4 Beitragspflichtiger Personenkreis

Beitragspflichtig sind die Eltern. Soweit das Kind nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, treten an die Stelle der Eltern diejenigen Personen, mit denen das Kind zusammenlebt und die insoweit die Betreuung des Kindes übernommen haben. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 5 Beitragszeitraum

Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr (1.8.-31.7. des Jahres). Die Beiträge werden als Monatsbeitrag erhoben. Bei Aufnahmen im laufenden Schuljahr beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. Monat, in dem der Platz in der OGS zur Verfügung gestellt wird.

§ 6 Beitragshöhe

Die Höhe der Monatsbeiträge wird nach Maßgabe der folgenden Tabelle festgesetzt.

Jahreseinkommen in EUR                            zu zahlender Betrag in EUR

bis 17.500,00 €                                                   0,00 €
bis 25.000,00 €                                                 39,00 €
bis 37.000,00 €                                                 55,00 €
bis 49.000,00 €                                                 79,00 €
bis 61.000,00 €                                                 99,00 €
über 61.000,00 €                                            138,00 €

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig das Angebot einer Offenen Ganztagsschule in der Stadt Hamm, eine Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Hamm oder ein Angebot der Kindertagespflege in Hamm, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

In den Beiträgen nicht enthalten sind die Kosten für die tägliche Schulverpflegung und die Ferienbetreuung.

- Für die Schulverpflegung werden zusätzliche kostendeckende Beiträge in den Schulen erhoben.

- Die Ferienbetreuung wird nach Bedarf jeweils in der zweiten Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien angeboten. Gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 29.01.2008 wird dafür ein Elternbeitrag von 40,00 € pro Kind pro Ferienwoche erhoben. Darin enthalten sind die Kosten für das Mittagessen, an dem die Kinder verpflichtend teilnehmen müssen. Vom Elternbeitrag abzgl. der Kosten für das Mittagessen befreit werden alle Leistungsempfänger nach SGB II (ALG 2, Hartz IV, Asylbewerberleistungsgesetz) und SGB XII (Sozialhilfe) und Kinder in besonderer Armut. Der Kostenbeitrag für die Ferienbetreuung wird im Voraus vom Träger der Ferienmaßnahme oder von der Schule erhoben.

§ 7 Ermittlung der Beitragshöhe

(1) Bei der Anmeldung und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Hamm schriftlich die erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einkommensgruppe nach § 6 dieser Satzung zu bestimmen. Ohne Angaben  zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Hamm ist – ungeachtet dieser Verpflichtung – berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen jederzeit zu überprüfen.

§ 8 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder der an deren Stelle tretenden Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und der vergleichbaren Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Pflegegeld/Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII sind nicht hinzuzurechnen. Analog § 10 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € anrechnungsfrei. Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson bis zu einer Höhe von monatlich 300,00 € werden ebenfalls nicht angerechnet.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag  von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem Jahr, in dem die Offene Ganztagsschule in Anspruch genommen wird. Sollten für dieses vorbezeichnete Jahr noch keine Einkommensnachweise vorliegen (beispielsweise im Falle der ersten Anmeldung) so wird zunächst das Einkommen zugrunde gelegt, welches in dem Jahr erzielt worden ist, das vor dem vorbezeichneten Jahr liegt. Sobald die Nachweise des Einkommens im vorbezeichneten Jahr vorgelegt werden, wird der Elternbeitrag entsprechend angepasst. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Ergibt sich für das laufende Jahr keine Änderung, aber aller Voraussicht nach für das Folgejahr, wird der Elternbeitrag ab Januar des Folgejahres neu festgesetzt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

§ 9 Form der Festsetzung; Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Elternbeiträge werden von der Stadt Hamm durch Festsetzungsbescheid erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Schulen der Stadt Hamm die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Personen gemäß § 2 unverzüglich mit.

§ 10 Fälligkeit

Elternbeiträge sind monatlich bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu zahlen.

§ 11 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 5 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 23.03.2010 beschlossene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 14.04.2010  wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.04.2010   - Der Oberbürgermeister –  gez.  Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 89 vom 17.04.2010