Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Rechtsverordnung vom 14.07.2008 zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Hamm vom 14. November 1977

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 24.06.2008 die folgende Rechtsverordnung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • § 84 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) in Verbindung mit
  • Artikel 7 Abs. 3 des zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 (GV. NRW. S. 278) und
  • § 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - .

§ 1

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Hamm vom 14. November 1977 wird mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben.

§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.08.2008 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 24.06.2008 beschlossene Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Hamm vom 14. November 1977 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Rechstverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.07.2008

- Der Oberbürgermeister - gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 165 vom 17.07.2008