Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für die Außengastronomie und über allgemeine Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe zum Zwecke der Außengastronomie in der Stadt Hamm (Biergartenverordnung)

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528 / SGV.NRW. 2060), des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - Gaststättenverordnung - (GastV) und des § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen – Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) – vom 18. März 1978 (GV.NRW. S. 232 / SGV.NRW. 7129) – jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung - wird gemäß Beschluss des Rates vom 08.04.2003 für das Gebiet der Stadt Hamm folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Die allgemeine Sperrzeit wird für genehmigte Außengastronomien wie folgt festgesetzt:

  • sonntags bis donnerstags auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr und
  • freitags, samstags und vor Feiertagen gemäß Feiertagsgesetz NRW auf 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

§ 2

  1. Von dem Verbot des § 9 (1) Landes-Immissionsschutzgesetz, wonach von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, werden für genehmigte Außengastronomien wie folgt allgemeine Ausnahmen zugelassen. Derartige Betätigungen sind zugelassen
     
    • sonntags bis donnerstags bis 23.00 Uhr und
    • freitags, samstags und vor Feiertagen gemäß Feiertagsgesetz NRW bis 24.00 Uhr.
       
  2. Soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis nach Lärmschutz in der Nachbarschaft besteht, können von § 1 und von § 2 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
     
  3. Die Möglichkeit zu weitergehenden Einzelfallregelungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz wird durch diese Verordnung nicht berührt.
     
  4. Die Ausnahme des Abs. 1 gilt ferner nicht für den Einsatz von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte u.ä.).

§ 3

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Regelung des § 1 und § 2 Abs. 1 können gemäß § 17 (1) Ziff. d) in Verbindung mit Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 4

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Hamm, 16.04.2003 Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann


Verkündet am 19.04.2003
Inkraftgetreten am 27.04.2003