Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für den Landschaftsplan Hamm-West der Stadt Hamm

einschließlich der
1. Änderungssatzung (veröffentlicht am 09.04.1994)
EURO-Anpassungssatzung (veröffentlicht am 24.11.2001)
2. Änderungssatzung (veröffentlicht am 06.03.2004)
3. Änderungssatzung (veröffentlicht am 23.10.2003)
4. Änderungssatzung (veröffentlicht am 23.10.2003)
5. Änderungssatzung vom 09.02.2010 (veröffentlicht am 12.03.2010)
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 20.06.1989 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:
§§ 7 und 28 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW S. 475/SGV. NW 2053)- in der gegenwärtig geltenden Fassung -
und der §§ 16 (2) und 27 (1) des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen - (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.06.1980, zuletzt geändert durch Artikel 21, Nr.19 des Rechtsbereinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG`87 NW) vom 06.10.1987 (GV NW S.348/SGV NW 791)- in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Genehmigung des Landschaftsplanes Hamm-West der Stadt Hamm

Der Regierungspräsident Arnsberg hat gemäß § 28 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980 (GV NW S.734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) den vom Rat der Stadt Hamm am 20.06.1989 als Satzung beschlossenen Landschaftsplan "Hamm-West" am 19.09.1989 unter folgender Auflage genehmigt:

Die Festsetzungen Nr. N2, westlicher Teil

                                  L10 insgesamt

                                  B 4 Pf

                                  3.1.49

sowie das diesen Flächen entsprechende Entwicklungsziel 7.4 und das für den westlich anschließenden Bereich festgelegte Entwicklungsziel 1.8 nördlich der Lippe bis zu L 665 treten mit der Realisierung der Ziele des mit Erlassen vom 14.02. und 29.10.1984 genehmigten Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm oder durch spätere Änderungsverfahren aufgestellter konkurrierender Ziele der Landesplanung außer Kraft.

§ 2 Inhalt des Lanschaftsplans Hamm-West

  • Entwicklungskarte in einem Blatt
  • Festsetzungskarte in einem Blatt
  • Textteil: textliche Darstellungen, Festsetzungen mit Erläuterungen
  • dem Original als Anlage beigefügte Ausschnitte aus den Flurkarten, verkleinert auf den Maßstab 1:5000 und
  • dem Original als Anlage beigefügte Ausschnitte aus den Flurstücksauflistungen der einzelnen Schutzgebiete

§ 3 Geltungsbereich

Der Bereich der 1. Änderung des Landschaftsplans Hamm-West wird begrenzt

  • im Norden durch eine gerade in West-Ost-Richtung verlaufende Linie von der Straße  "Am Lausbach" bis zur Grenze der Landschaftsschutzgebietes "Lippealtarme",
  • im Osten durch die Grenze des Landschaftsschutzgebietes "Lippealtarme" des  Landschaftsplanes Hamm-West
  • im Süden durch den nördlichen Deichfuß der Lippe,
  • im Westen durch den Böschungsfuß der L 881.

§ 4 Landschaftsplan Hamm-West im Bereich "Frielicker Holz"

Der Planungsbereich der 2. Änderung liegt im nordwestlichen Teil des Stadtbezirkes Hamm-Heessen. Die nördliche Grenze folgt in ihrem Verlauf der Grenze zum Kreis Warendorf. In seiner weiteren Ausdehnung umfasst der Geltungsbereich die Grenzen des bestehenden Landschaftsschutzgebietes "Frielick" (LP Hamm-West FK: L 1) und schließt zudem den naturnah umgestalteten Teilbereich des Mesenbaches mit ein

Der Geltungsbereich der Landschaftsplanänderung ist der Planungsbereich, ausgenommen der Flächen, die gem. § 16 LG NRW als im Zusammenhang bebaute Ortsteile gelten oder innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen liegen.

§ 5 Landschaftsplan Hamm-West im Bereich "Ehemaliger Radbodsee und Alte Lippe"

Der Planungsbereich der 3. Änderung liegt im Grenzbereich der Stadtbezirke Hamm-Bockum-Hövel und Hamm-Herringen in der Mitte des westlichen Stadtgebietes. Die südliche Grenze des Gebietes folgt in ihrem Verlauf dem nördlichen Deichfuß des Norddeiches der Lippe. Die weitere Ausdehnung wird im Westen durch die Kläranlage „West“ und im weiteren Verlauf im Norden durch die Mülldeponie, die Müllverbrennungsanlage, der Bergehalde, das Gewerbegebiet „Hüserstraße“ sowie im Osten durch die „Radbodstraße“ begrenzt.

Der Geltungsbereich der Landschaftsplanänderung ist der Planungsbereich, ausgenommen der Flächen, die gem. § 16 LG NRW als im Zusammenhang bebaute Ortsteile gelten oder innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen liegen.

§ 6 Landschaftsplan Hamm-West im Bereich "Tibaum, Brauck und Eckernkamp"

Der Planungsbereich der 4. Änderung liegt im Stadtbezirk Hamm-Herringen am Rand des westlichen Stadtgebietes. Der südliche Teil umschließt die bestehenden Naturschutzgebiete "Im Brauck" und "Am Eckernkamp" (LP Hamm-West FK: N 3 und N 4). Im Norden folgt die Gebietsgrenze dem Verlauf der Grenze zum Kreis Unna und schließt das Naturschutzgebiet "Am Tibaum" (FK: N 5) vollständig mit ein.

Der Geltungsbereich der Landschaftsplanänderung ist der Planungsbereich, ausgenommen der Flächen, die gem. § 16 LG NRW als im Zusammenhang bebaute Ortsteile gelten oder innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen liegen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 20.06.1989 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 20.06.1989 als Satzung beschlossene "Landschaftsplan Hamm-West", den der Regierungspräsident Arnsberg am 19.09.1989 genehmigt hat, liegt mit dem Textteil: Textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus; Stadthausstraße 3, 4700 Hamm 1, Zimmer 227, während der Dienststunden öffentlich aus.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Landschaftsplan "Hamm-West" rechtsverbindlich.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW S. 475/SGV. NW 2053) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 26.09.1989

Die Oberbürgermeisterin gez. Z e c h

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger vom 29.09.1989

Anmerkung:

Der Landschaftsplan "Hamm-West" der Stadt Hamm kann an dieser Stelle nicht abgebildet werden, da eine dauerhafte Darstellung die Kapazitäten der Darstellungsmöglichkeiten übersteigen würde.

Bitte haben Sie hier für Verständnis und wenden Sie sich bei Fragen an das hiesige Umweltamt. Ansprechpartner für die Untere Landschaftsbehörde ist dort Herr Markus Breer (Tel.: 02381 17-7132).
Danke!