Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für den Landschaftsplan Hamm-Süd der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 07.10.2003 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023)- in der gegenwärtig geltenden Fassung -
und des § 16 (2) des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S.568)- in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Genehmigung des Landschaftsplanes Hamm-Süd der Stadt Hamm

Die Bezirksregierung Arnsberg hat gemäß § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000(GV. NRW. S.568), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17.12.2003(GV NRW S.808)den vom Rat der Stadt Hamm am 07.10.2003 als Satzung beschlossenen Landschaftsplan "Hamm-Süd" am 26.04.2004 genehmigt.

§ 2 Inhalt des Landschaftsplans Hamm-Süd

  • Entwicklungskarte im Maßstab 1:15.000 (in einem Blatt)
  • Festsetzungskarte im Maßstab 1:15.000 (in einem Blatt)
  • Textteil: textliche Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen
  • dem Original für die einzelnen Schutzgebiete beigefügte Ausschnitte aus den Flurkarten im Maßstab 1:5.000

§ 3 Planungsbereich

Der Planungsbereich umfasst den südöstlichen Teil des Stadtgebietes mit den Stadtbezirken Hamm-Pelkum(teilweise)und Hamm-Rhynern. Er wird begrenzt im Westen durch die Kreisgrenze nach Unna und im nördlichen Bereich durch die Ostseite der Bahnlinie von Hamm nach Dortmund, im Norden durch die Stadtbezirksgrenzen zwischen Hamm-Pelkum und Hamm-Mitte, Hamm-Rhynern und Hamm-Mitte sowie Hamm-Rhynern und Hamm-Uentrop und Osten und Süden durch die Stadtgrenze zum Kreis Soest.

§ 4 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes ist der Planungsbereich, ausgenommen sind die Flächen, die gem. § 16 LG NRW als im Zusammenhang bebaute Ortsteile gelten oder innerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen liegen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 07.10.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 07.10.2003 als Satzung beschlossene "Landschaftsplan Hamm-Süd", welchen die Bezirksregierung Arnsberg am 26.04.2004 genehmigt hat, kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 7.30-12-30 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Freitag 7.30-12.30 Uhr) im Umweltamt der Stadt Hamm, Westenwall 4, 59065 Hamm, eingesehen werden.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Landschaftsplan "Hamm-Süd" rechtsverbindlich.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 06.05.2004

Der Oberbürgermeister, I.V. gez. H e r b s t, Stadtrat

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger vom 08.05.2004
 

Anmerkung:

Der Landschaftsplan "Hamm-Süd" der Stadt Hamm kann an dieser Stelle nicht abgebildet werden, da eine dauerhafte Darstellung die Kapazitäten der Darstellungsmöglichkeiten übersteigen würde.

Bitte haben Sie hier für Verständnis und wenden Sie sich bei Fragen an das hiesige Umweltamt. Ansprechpartner für die Untere Landschaftsbehörde ist dort Herr Markus Breer (Tel.: 02381 17-7132) Danke!