Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Verbrennen von Gegenständen im Freien

Die Stadt Hamm als örtliche Ordnungsbehörde erläßt gemäß dem Beschluß des Rates der Stadt Hamm vom 01.02.2005 die folgende ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Hamm. Sie beruht auf der Ermächtigung der §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2004 (GV NRW S.135).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien z. B. zum Zwecke der Brauchtumspflege) zum Schutz vor hiervon ausgehenden Immissionsbelastungen im Gebiet der Stadt Hamm.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, die gemäß § 14 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Umweltamtes fallen,

b) Tätigkeiten der Feuerwehr oder anderer Hoheitsträger,

c) das Verbrennen oder Abbrennen von speziell dafür hergestellten Gegenständen (z. B. Feuerwerkskörper, Grillkohle, Kerzen oder Gartenfackeln) in haushaltsüblichen Mengen,

d) das Verbrennen von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Das Verbrennen von Abfällen ist außerhalb der dafür zugelassenen Anlagen verboten.

§ 2 Genehmigungspflicht

(1) Das Verbrennen von Gegenständen ist in nachfolgend näher bezeichneten Gebieten verboten:

a) Kleinsiedlungsgebiete (WS),

b) Reine Wohngebiete (WR),

c) Allgemeine Wohngebiete (WA),

d) Besondere Wohngebiete (WB),

e) Dorfgebiete (MD),

f) Mischgebiete (MI)

g) Kerngebiete (MK) sowie

h) vergleichbar schutzbedürftige Sondergebiete gemäß §§ 10 und 11 BauNVO,

  1. Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB, für die nach der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Es handelt sich hier um:
  2. Flächen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und durch eine Wohnbebauung von einigem Gewicht der näheren Umgebung geprägt sind oder im Geltungsbereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs.6 BauGB liegen,
  3. Flächen, die innerhalb eines Schutzstreifens von 200 m um die in Ziffer 1 und 2 genannten Bereiche liegen.

Auf Flächen, die außerhalb der Gebiete liegen, die unter den Ziffern 1 bis 3 benannt sind, ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen verboten, soweit hierbei die in § 4 dieser Verordnung festgesetzten Anforderungen an den Verbrennungsvorgang nicht eingehalten werden.

(2) Auf Antrag kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Absatzes 1 erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Verbrennungsvorgang bei der Stadt Hamm zu stellen und muss enthalten:

a) genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des geplanten Verbrennungsvorgangs unter Beifügung eines Lageplans, aus dem die Abstände im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erkennbar sind,

b) Angaben zu Art und Menge des Brennmaterials,

c) Name und Anschrift der Veranstalter (Verein, Verband, Organisation).

d) Name, Anschrift und falls vorhanden die Mobiltelefonnummer einer während des Verbrennungsvorgangs ständig erreichbaren verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson,

e) Name und Anschrift des Eigentümers, auf dessen Grundstück der Verbrennungsvorgang stattfinden soll sowie dessen schriftliches Einverständnis.

(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 liegt in der Regel vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft bzw. der Allgemeinheit überwiegt, weil

a) die Veranstaltung, bei der Gegenstände verbrannt werden sollen, auf historischen oder kulturellen Umständen beruht, insbesondere wenn sie zum Zwecke eines Oster-, Johannis- oder Martinsfeuers stattfinden soll, und von Vereinen, Kirchengemeinden oder ähnlichen Gruppen durchgeführt wird,

b) die Veranstaltung für jedermann frei zugänglich ist und

c) die Einhaltung der Anforderungen des § 4 dieser Verordnung sichergestellt ist.

§ 3 Anzeigepflicht

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung unterliegt das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen der Anzeigepflicht.

(2) Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Verbrennungsvorgang schriftlich bei der Stadt Hamm einzureichen und muss enthalten:

a) genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des geplanten Verbrennungsvorganges unter Beifügung eines Lageplans, aus dem die Abstände im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erkennbar sind,

b) Angaben zu Art und Menge des Brennmaterials,

c) Name und Anschrift des Veranstalters (Verein, Verband,Organisation),

d) Name, Anschrift und falls vorhanden die Mobiltelefonnummer einer während des Verbrennungsvorganges ständig erreichbaren verantwortlichen volljährigen Aufsichtsperson.

§ 4 Anforderung an den Verbrennungsvorgang

(1) Beim Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist der Verbrennungsvorgang so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung oder durch Funkenflug auch unter Beachtung der Windstärke und Windrichtung nicht eintreten können.

(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind die folgenden Mindestabstände einzuhalten:

a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 100 m von Flächen der Bundesautobahn,

e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

f) 100 m von Waldflächen,

g) 25 m von einzelstehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen.

In der Genehmigung nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung können geringere Abstände zugelassen werden, wenn nach der Art und dem Umfang des geplanten Verbrennungsvorganges nur eine geringe Immissionsbelastung zu erwarten ist.

Bei einer beabsichtigten Unterschreitung des unter Buchstabe f) festgelegten Abstandes zu Waldflächen ist zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 47 Absatz 1 Landesforstgesetz bei der unteren Forstbehörde einzuholen.

Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km um den Flugplatz Hamm dürfen Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung, hier des Luftsportclub Hamm, abgebrannt werden.

(3) Der Verbrennungsvorgang muss spätestens nach drei Stunden beendet sein, soweit nicht die zuständige Behörde ausnahmsweise eine längere Verbrennungszeit genehmigt hat.

(4) Das aufgeschichtete Brennmaterial darf eine Grundfläche von 30 m² und eine Höhe von 3 m nicht übersteigen. Die Feuerstelle muss von einem mindestens 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien ist.

(5) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Bei aufkommendem starken Wind ist ein bereits brennendes Feuer unverzüglich zu löschen.

Bei starker Rauchentwicklung sind unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Bleiben diese erfolglos, ist das Feuer umgehend zu löschen.

(6) Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Baum- und Strauchschnitt, Schlagabraum oder handelsübliches Brennholz verwendet werden.

Brennmaterialien, mit denen eine starke Rauch- oder Geruchsentwicklung verbunden ist wie beispielsweise Mineralöle und Mineralölprodukte wie z.B. Benzin sowie Abfallstoffe wie z.B. Verpackungsabfälle oder beschichtete Hölzer dürfen weder zur Entzündung, noch zur Beschleunigung und Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

(7) Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, davon mindestens eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

(8) Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Boden abzudecken. Falls dies nicht möglich ist, sind auch diese Rückstände wie sonstige angefallene Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen

(9) Das für den Verbrennungsvorgang vorgesehene Brennmaterial ist so zu sammeln und zu lagern, dass Kleintiere, die darin Unterschlupf gefunden haben, rechtzeitig vor dem Verbrennungsvorgang flüchten können.

Hierzu ist das Brennmaterial erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammenzutragen und aufzuschichten, oder falls dies nicht möglich ist, unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang umzuschichten.

§ 5 Sonstige Vorschriften

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Straßen- und Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Landes-Immissionsschutzgesetz, dem Landesabfallgesetz, dem Landesforstgesetz sowie der Abfallsatzung der Stadt Hamm und der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm bleiben unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Buchst. d) Landes-Immissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände im Freien verbrennt und

a) nicht die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 besitzt,

b) keine nach § 3 dieser Verordnung erforderliche Anzeige abgegeben hat,

c) ohne Genehmigung die in § 4 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung bestimmten Mindestabstände unterschreitet,

d) die in § 4 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebene Verbrennungszeit ungenehmigt überschreitet,

e) die in § 4 Absatz 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Abmessungen ungenehmigt nicht einhält,

f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung das Feuer nicht unverzüglich löscht.

g) ungenehmigt andere als die in § 4 Absatz 6 dieser Verordnung zugelassenen Brennmaterialien verwendet,

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Buchst. d) Landes-Immissionsschutzgesetz handelt ebenfalls, wer

a) vom Veranstalter zur Aufsichtsperson bestimmt worden ist und vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 7 dieser Verordnung den Verbrennungsplatz verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs.1 Buchstabe c) bis g) zulässt ohne einzuschreiten,

b) als Eigentümer eines Grundstücks eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung auf seinem Grundstück duldet.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Westfälischen Anzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch offenes Feuer im Freien vom 23.12.1998 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Hamm, den 08.02.2005

Der Oberbürgermeister

gez.

Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 36 vom 12.02.2005