Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Sparkasse Hamm
auf der Grundlage des Sparkassengesetzes in der ab 29.11.2008 geltenden Fassung
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 17.11.2009 die Änderung der Satzung der Sparkasse Hamm beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
- §§ 7 und 41 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.1994 (GV.NRW S. 666/SGV. NRW 2023);
- § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Buchstabe d des SpkG NRW in der ab 29.11.2008 geltenden Fassung,
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -
Die vom Rat beschlossene Satzungsänderung wurde dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt und mit Schreiben vom 22.12.2009 genehmigt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Sparkasse Hamm mit dem Sitz in Hamm ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Die Sparkasse ist Mitglied des Westfälisch-Lippischen Sparkassen - und Giroverbandes.
(3) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.
§ 2 Träger
Träger der Sparkasse ist die Stadt Hamm.
§ 3 Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) 9 weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) 5 Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes bestellen.
§ 6 Vertretung der Sparkasse
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z. B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen).
(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.
§ 7 Kredite und Beteiligungen
Gebiet nach § 3 Abs. 1 a) SpkG ist das Gebiet des Trägers und der Gemeinden angrenzenden Kreise.
§ 8 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. November 2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 17.11.2009 beschlossene Änderung der Satzung der Sparkasse Hamm, genehmigt mit Schreiben vom 22.12.2009 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SV. NRW 2023) - in der z. Zt. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hamm, 20.01.2010 Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 23 vom 28.01.2010