Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14. November 2001

einschließlich der

  • 1. Änderungssatzung vom 14.11.2002, gültig ab 17.11.2002
    (Änderungen: § 5 Abs. 2 Satz 2; Gebührentarif-Nr. 6)
     
  • 2. Änderungssatzung vom 07.11.2005, gültig ab 10.11.2005 
    (Änderung: Gebührentarif-Nr. 5)
     
  • 3. Änderungssatzung vom 28.06.2007, gültig ab 01.07.2007
    (Änderung: Gebührentarif-Nr. 7)
     
  • 4. Änderungssatzung vom 26.03.2010, gültig ab 01.04.2010
    (Änderungen: Gebührentarif-Nr. 1, 3, 5 und 7)
     
  • 5. Änderungssatzung vom 17.07.2012, gültig ab 01.08.2012
    (Änderung: Gebührentarif-Nr. 5)
     
  • 6. Änderungssatzung vom 19.12.2016, gültig ab 01.01.2017
    (Änderung: Gebührentarif - Anlage zu § 1)
     
  • 7. Änderungssatzung vom 17.12.2020, gültig ab 01.01.2021
    (Änderung: Gebührentarif - Anlage zu § 1)


Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 06.11.2001 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) und
  • §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW 610)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Gegenstand der Verwaltungsgebühr

  1. Für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) städtischer Dienststellen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
     
  2. Gesetzliche Bestimmung im Sinne dieser Satzung ist jede Rechtsnorm.

§ 2 Sachliche Gebührenfreiheit

Außer den in anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelten Fällen sind gebührenfrei:

  1. Handlungen, die durch einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Stadt Hamm oder dessen Hinterbliebenen veranlaßt werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen,
  2. Neuanfertigungen von Zeugnissen, deren Unterlagen sich in der Schule befinden,
  3. Beglaubigungen von Zeugnissen durch die Schule für ihre Schüler,
  4. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Außer den in § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes geregelten Fällen sind von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr befreit:

a) öffentliche Schulen, private Ersatzschulen, Krankenanstalten, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und im Rahmen der Heimaufsicht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Landesjugendamt - anerkannte Kinderheime, Kinderhäuser und ähnliche Einrichtungen,

b) ausschließlich gemeinnützigen, wohltätigen oder Jugendhilfezwecken dienende öffentliche und private Anstalten, Gesellschaften und Vereine.

(2) Die Befreiung tritt ebenfalls nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.
 

§ 4 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat, sowie derjenige, der durch sie unmittelbar begünstigt wird.
     
  2. Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
     
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Fälligkeit und Entrichtung der Verwaltungsgebühr

  1. Die Verwaltungsgebühr wird in der Regel ohne förmlichen Bescheid erhoben und mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei der Aushändigung des Schriftstückes entrichtet werden.
     
  2. Die Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen nach der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZWEVO) in der jeweils geltenden Fassung wird durch einen Gebührenbescheid erhoben, der den Zeitpunkt der Fälligkeit regelt.
     
  3. Die besondere Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
     
  4. Als Quittung für die entrichtete Verwaltungsgebühr gelten der Aufdruck eines Gebührenstemplers, handschriftlich ausgestellte Quittungsvordrucke oder aufgeklebte und entwertete Gebührenmarken. Sofern Vorgänge in den Dienststellen verbleiben, sind der Stempelaufdruck oder die Gebührenmarken in den Vorgängen anzubringen; der Einzahler erhält eine handschriftlich ausgestellte Quittung. Andernfalls sind der Stempelaufdruck oder die Gebührenmarken auf dem Schriftstück oder, wenn ein solches nicht ausgehändigt wird, auf einem Quittungsvordruck anzubringen. Dies gilt nicht bei der Ausgabe von Kassenbons oder vorgedruckten Eintrittskarten.
     
  5. Wird ein Schriftstück einem Gebührenpflichtigen zugesandt, kann die Verwaltungsgebühr erforderlichenfalls durch Postnachnahme auf seine Kosten eingezogen werden.
     
  6. Rückständige Verwaltungsgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 6 Auslagen

  1. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung entstehen, sind gemäß den Vorschriften des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes zu ersetzen, auch wenn die Leistung gebührenfrei oder der Gebührenpflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
     
  2. Sind größere Auslagen zu erwarten, kann die Vornahme der besonderen Leistung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.
     
  3. Auslagen werden zusammen mit der Verwaltungsgebühr erhoben und in gleicher Weise wie diese geltend gemacht, jedoch ohne Verwendung von Gebührenmarken oder Gebührenstemplern. Auf Verlangen sind über die entrichteten Auslagen Quittungen zu erteilen.

§ 7 Ermäßigung, Stundung, Erlaß

Auf Antrag kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt oder von der Festsetzung ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Gebührenerhebung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

  1. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
     
  2. Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, sind 50 % der Gebühr zu entrichten.
     
  3. Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, sind 75 % der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr kann bis zu 25 % der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 9 Gebühr für einen Widerspruchsbescheid

  1. Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der Erlaß des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
     
  2. Für den Widerspruchsbescheid wird die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil eines Verwaltungsaktes, so ist nur ein angemessener Teil der für den Verwaltungsakt erhobenen Gebühr zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt in diesen Fällen 1,00 €.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 02. April 1982 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 06.11.2001 beschlossene Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.11.2001, Der Oberbürgermeister, gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 281 vom 01.12.2001


Anlagen