Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Jagdsteuersatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 28. März 1990 nachstehende Jagdsteuersatzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Stadtgebiet Hamm liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 des Bundesjagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den §§ 1 und 23 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Befugnisse Gebrauch gemacht wird.

§ 2 Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben läßt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Läßt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 3 Steuermeßstab

(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.

(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, anderenfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt.

(3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke in der Stadt Hamm ergibt. Sofern im Stadtgebiet Hamm weniger als drei gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen. Dieser auf volle EURO aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 1989 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.

§ 4 Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen

Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Stadtgebiet Hamm liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirks zu errechnen.

§ 5 Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht

(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 15 v.H. des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten - mit dem Eintreten der Voraussetzungen.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Zugehen des Steuerbescheides fällig.

§ 7 Pflichten des Steuerpflichtigen

Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von der Stadt Hamm - Steueramt - gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 auf Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderung sowie andere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Jagdsteuersatzung tritt am 01. April 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung der Stadt Hamm vom 24. Dezember 1975 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 28. März 1990 beschlossene Jagdsteuersatzung, die der Regierungspräsident Arnsberg am 6. April 1990 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, den 30. April 1990

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech