Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung Nr. 2 - Entwässerungsgebiet Schellingstraße - über die Abweichung von der Abwassersatzung (AWS) der Stadt Hamm vom 28.03.2007

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 8, 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
  • § 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG)
  • §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
  • §§ 51, 51 a, 53, 53 b, 59, 64, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG)
  • §§ 45 und 66 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauONW)
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
  • §§ 2, 4, 5, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

jeweils in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet zwischen – der Nordgrenze der Schellingstraße - der Westgrenze des Hellweges - der Südgrenze der Flurstücke 1015 und 1014 - der Westgrenze der Flurstücke 1015, 871, 1023, 860, 859, 858, 856, 855, 854, 853, 852, 851, 1033, 1034, 1035, 1024, 968, 908, 1022, 811, 768 und 818, alle gelegen im Stadtbezirk Hamm-Rhynern in der Gemarkung Berge, Flur 4, wie in dem als Anhang beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Gegenstand der Satzung.

(2) Diese Satzung regelt Besonderheiten der Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich
gem. Abs. 1.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Niederschlagswasseranlagen sind:

  1. Rinnen in Straßen, Wegen und Grünanlagen, in denen nicht nur Niederschlagswasser, das auf Straßen und Wegen anfällt abfließt, sondern auch Niederschlagswasser von an die Straßen und Wege angrenzenden Grundstücken sowie zugehörige Durchlässe.
  2. Der offene Sammelgraben für Niederschlagswasser in der zentralen Grünanlage.
  3. Das Regenrückhaltebecken mit Pumpwerk und Druckrohrleitung.
  4. Niederschlagswasserkanäle.
  5. Die Niederschlagswasseranschlüsse in Form von Sonderpflasterungen in den öffentlichen Straßen, Wegen und Grünanlagen von der Grundstücksgrenze bis zur Rinne gemäß Ziff. 1.

(2) Die in Absatz 1 genannten Niederschlagswasseranlagen sind Teil der öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 2 Ziff. 10 AWS. Brauchwasser- und Versickerungsanlagen einschließlich Verbindungsgräben und Durchlässen auf den privaten Grundstücken sind Grundstücksentwässerungsanlagen
gem. § 2 Ziff. 12 AWS.

§ 3 Beseitigung des Niederschlagswassers

Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden privaten Grundstücke ist die Beseitigung von Niederschlagswasser durch Nutzung und Versickerung auf den Grundstücken vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser als Brauchwasser zu nutzen. Der Überlauf aus diesen Anlagen ist in Versickerungs- und Rückhalteeinrichtungen in Form von Rigolen/Mulden und Fortleitungsgräben auf den privaten Grundstücken einzuleiten. Die Anlage eines Überlaufs an die Rinnen gemäß § 2 (1) Ziff. 1 ist erforderlich. Niederschlagswasser darf nicht in die Schmutzwasseranlagen gelangen.

§ 4 Begrenzung des Anschluss- und Benutzungsrechtes

(1) Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke wird das Anschluss- und Benutzungsrecht (§§ 4 und 5 AWS) für Niederschlagswasser begrenzt.

(2) Das Niederschlagswasser von Dachflächen ist in eine Brauchwasseranlage mit einem nutzbaren Speichervolumen von wenigstens 30 l/m² Dachfläche einzuleiten. Das Niederschlagswasser ist zur Toilettenspülung und Gartenbewässerung und ggf. in weiterer geeigneter Weise zu nutzen.

(3) Aus dem Brauchwasserspeicher überlaufendes Niederschlagswasser ist in einer Versickerungsanlage gemäß dem Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) aufzufangen und zu versickern. Eine Muldenversickerungsanlage hat z. B. ein Mindestvolumen von 2 m³/100 m² angeschlossener Fläche aufzuweisen bei einem Verhältnis angeschlossener Fläche zur Versickerungsfläche der Mulde von i. d. R. 10:1 oder kleiner.

(4) Die Stellflächen, Zufahrten und sonstigen befestigten Flächen auf den Privatgrundstücken sind wasserdurchlässig herzustellen und so anzulegen, dass von ihnen kein Abfluss in den Straßenraum erfolgt.

(5) Die Stadt (Tiefbau- und Grünflächenamt) kann Abweichungen von vorstehenden Bemessungsansätzen in begründeten Fällen genehmigen.

§ 5 Herstellung, Unterhaltung und Betrieb der Brauchwasser- und Versickerungsanlagen

(1) Bei der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb der Brauchwasser- und Versickerungseinrichtungen auf den privaten Grundstücken sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN 1988 "Technische Richtlinien für die Trinkwasserinstallation" (Beuth-Verlag, Berlin) für die Brauchwasseranlagen sowie das Arbeitsblatt A 138 "Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) für die Versickerungsanlage einzuhalten.

(2) Versickerungseinrichtungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden. Bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen, die die Fortleitung und Versickerung des Niederschlagswassers in den Versickerungseinrichtungen beeinträchtigen können (z. B. Lagern von Erde, Humus usw.) sind nicht zulässig. Die Versickerungseinrichtungen sind wenigstens halbjährlich zu kontrollieren und Stoffanreicherungen z. B. Laubfall im Herbst, sind zu beseitigen; der Boden ist versickerungsfähig z. B. durch Auflockerung zu erhalten. Boden oder Schwemmgut darf nicht auf die Straße gelangen.

§ 6 Zuständigkeit

(1) Die Brauchwasseranlagen, die Versickerungs- und Rückhalteeinrichtungen sowie die wasserdurchlässig befestigten privaten Stellflächen, Zufahrten und sonstigen Flächen sind vom Grundstückseigentümer zu errichten, dauernd zu betreiben und vollständig funktionsfähig zu erhalten.

(2) Der Bereich des Niederschlagswasseranschlusses ist von den Grundstückseigentümern bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

§ 7 Abwassergebühren

Die Abwassergebührensatzung und gebührenrechtliche Regelungen der AWS bleiben durch die ergänzenden Regelungen dieser Satzung unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Niederschlagswasser in Schmutzwasseranlagen gelangen lässt,
  2. § 4 (2) Niederschlagswasser von Dachflächen nicht in eine Brauchwasseranlage mit der genannten Größe einleitet und nicht nutzt,
  3. § 4 (3) Überlaufendes Niederschlagswasser nicht in einer Versickerungsmulde mit der genannten Größe versickert,
  4. § 4 (4) Stellflächen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen nicht wasserdurchlässig herstellt, so dass Niederschlagswasser in den Straßenraum abfließen kann,
  5. § 5 bei Herstellung, Unterhaltung und Betrieb der Brauchwasser- und Versickerungsanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält,
  6. § 6 (1) die Brauchwasser- und Versickerungsanlagen nicht auf Dauer vollständig funktionsfähig erhält,
  7. § 6 (2) den Niederschlagswasseranschluss bei Glätte nicht mit abstumpfenden Mitteln streut
     

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2007 in Kraft. Sie gilt rückwirkend auch für bisher vertragsrechtlich begründete Verpflichtungen für die satzungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 27.03.2007 beschlossene "Satzung Nr. 2 - Entwässerungsgebiet Schellingstraße - vom 28.03.2007 über die Abweichung von der Abwassersatzung (AWS) der Stadt Hamm vom 28.03.2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 28.03.2007 - Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe-Nr. 77 vom 31.03.2007