Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung Nr. 1 - Entwässerungsgebiet Hoher Weg - vom 12. Juni 1995 über die Abweichung von der Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 27. Dezember 1984

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 30. Mai 1995 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
  • § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529., ber. S. 1654),
  • §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S. 3370),
  • §§ 51, 53, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.1989 (GV. NW. S.384/SGV. NW. 77),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) und
  • § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Rechtsgrundlagen werden für die Fassungen ab dem 01.01.2002 wie folgt aktualisiert:

§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666/SGV NW 2023),

§§ 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695),

§§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S. 3370),

§§ 51, 51a, 53, 59, 64, 65 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NW S. 926/SGV NW 77),

§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 156 u. 340),

§§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet zwischen der Südgrenze der Straße "Kleiner Sommerkamp" - einer Linie im Abstand von 25 m westlich parallel zur Westgrenze der Vogelstraße - Südgrenze des Flurstücks 510, Flur 9, Gemarkung Heessen - Ostgrenze der Straße "Hoher Weg" - Südgrenze des Flurstücks 202, Flur 9, Gemarkung Heessen - Westgrenze des Flurstücks 166, Flur 9, Gemarkung Heessen wie in dem als Anhang eingefügten Plan dargestellt; der Plan ist Gegenstand dieser Satzung.

§ 2 Benutzungsrecht, Benutzungszwang

(1) Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke wird das Anschluß- und Benutzungsrecht (§ 2 der Abwassersatzung der Stadt Hamm) sowie der Anschluß- und Benutzungszwang (§§ 5 und 6 der Abwassersatzung der Stadt Hamm) für Niederschlagswasser aufgehoben.

(2) Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke ist der Anschluß von Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage ausgeschlossen. Die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser obliegt dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Niederschlagswasser anfällt.

§ 3 Beseitigungsvorschriften

Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke ist die Beseitigung von Niederschlagswasser durch Versickerung auf den Grundstücken vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind offene, naturnahe Versickerungseinrichtungen in Form von Fortleitungsgräben, Mulden, Mulden-Rigolensystemen oder gleichwertigen Einrichtungen anzulegen. Die Anlage eines Überlaufs in den Enniger Bach ist möglich.

§ 4 Bau- und Betriebsvorschriften

Bei der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb der Versickerungseinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 "Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" der Abwassertechnischen Vereinigung (Bezugsquelle: Abwassertechnische Vereinigung, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) einzuhalten. Versickerungseinrichtungen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 6 m zu Gebäuden einhalten und dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden. Bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen, die die Fortleitung und Versickerung des Niederschlagswassers in den Versickerungseinrichtungen beeinträchtigen können (z.B. Lagern von Erde, Humus usw.) sind nicht zulässig.

§ 5 Baulast

Die Versickerungseinrichtungen sind vom Grundstückseigentümer zu errichten und zu unterhalten. Die Versickerungseinrichtungen sind wenigstens halbjährlich zu kontrollieren und Stoffanreicherungen z.B. Laubfall im Herbst sind zu beseitigen.

§ 6 Erlaubnisvorbehalt

Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) oder in den Enniger Bach bedarf der Erlaubnis gem. § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Mit dem Bau und der Inbetriebnahme der Versickerungseinrichtungen sowie deren etwaiger Überläufe in den Enniger Bach darf erst nach Erteilung einer bei der Stadt Hamm, Umweltamt - Untere Wasserbehörde - zu beantragenden Erlaubnis (Antrag in 2-facher Ausfertigung) begonnen werden. Die Erlaubnis kann mit weiteren Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 7 Trennsystem

Gebäudedrainagen sind unzulässig. Niederschlagswasser darf nicht in die Schmutzwasserkläranlagen der Grundstücke oder deren Zuleitung eingeleitet werden.

§ 8 Schmutzwasser

(1) Für Schmutzwasser liegt die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Stadt Hamm. Zur Behandlung des von den Grundstücken im Satzungsgebiet anfallenden Schmutzwassers kann die Stadt Hamm im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern neuartige Verfahren zur Abwasserbehandlung wie Absetzgruben mit nachgeschalteter Pflanzenkläranlage vorsehen, die von den Grundstückseigentümern für die Stadt Hamm hergestellt, betrieben, unterhalten und erneuert werden. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers und der Stadt Hamm im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigung werden im einzelnen vertraglich geregelt.

(2) Für Grundstücke des Satzungsgebietes findet die jeweils geltende Abwassergebührensatzung der Stadt Hamm vorbehaltlich des Absatzes 4 keine Anwendung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 berechnet die Stadt Hamm die ihr zur Entwässerung des Satzungsgebietes entstehenden Aufwendungen einschließlich der Abwasserabgaben gegenüber dem Grundstückseigentümer als privatrechtliches Entgelt. Einzelheiten hierzu werden vertraglich nach Absatz 1 festgelegt; dabei können die Aufwendungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes pauschaliert werden.

(4) Falls dauerhaft Abwasser von den Grundstücken des Satzungsgebietes in die öffentlichen Abwasseranlagen außerhalb des Satzungsgebietes eingeleitet wird, sind die Absätze 2 und 3 nicht mehr anzuwenden. Eine vorübergehende Einleitung im Sinne einer Notentwässerung gilt nicht als dauerhafte Abwasserleitung.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

Im übrigen gelten für den Geltungsbereich dieser Satzung die Bestimmungen der Abwassersatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen dieser Satzung

  1. anderes Abwasser als Niederschlagswasser in die Versickerungseinrichtungen einleitet
  2. das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß in die Versickerungseinrichtungen einleitet
  3. Versickerungseinrichtungen nicht errichtet und unterhält
  4. Versickerungseinrichtungen mit wasserundurchlässigen Materialien befestigt
  5. Versickerungseinrichtungen baulich verändert oder sonstige Maßnahmen ergreift, die die Fortleitung von Niederschlagswasser in den Gräben beeinträchtigen können
  6. Gebäudedrainagen errichtet
  7. Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkläranlagen der Grundstücke oder deren Zuleitung einleitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € (fünfzigtausend EURO) geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 30. Mai 1996 beschlossene Satzung über die Abweichung von der Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 27. Dezember1984 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gemäß § 7 Abs. 6

Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 26. März 1996

Der Oberbürgermeister

gez. Wieland