Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Abfallsatzung der Stadt Hamm vom 20. Dezember 2001

einschließlich der
Ersten Änderungssatzung vom 20.12.2002, gültig ab 01.01.2003 - Änderungen: § 1a, § 4, § 4a, § 5, § 7 (3-8), § 9 (3), § 15 (3), § 18 (2), § 26 (1)
Zweiten Änderungssatzung vom 27.02.2004, gültig ab 15.02.2004 - Änderungen: § 7 (2), (3), § 10, § 18 (2)
Dritten Änderungssatzung vom 21.12.2004, gültig ab 01.01.2005 - Änderungen: § 3 (1), § 4 (3), § 4a (3), § 9 (3), § 13 (1), § 18 (2), § 20 (1), § 21 (1), § 26 (1), § 27 (1)
Vierten Änderungssatzung vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011 - Änderungen: § 7 (2), § 8 (4), § 8 a, § 9 (2), (3), (4), § 10, § 11 (6), (7), (8), § 18 (2), § 20
Fünften Änderungssatzung vom 22.12.2011, gültig ab 01.01.2012 - Änderungen: § 7 (2), (3), (6), § 8 (4), § 9 (3), (4), § 10, § 11 (8), § 13 (1), § 18 (2), § 21 (1), § 22, Anlage 2
Sechsten Änderungssatzung vom 18.02.2015, gültig ab 01.03.2015  - Änderungen: § 7 (2), § 8 (2), Anlage 2
Siebenten Änderungssatzung vom 13.04.2015, gültig ab 01.04.2015 - Änderungen: § 1 a (3), § 6 (2), § 7, § 8 (2), § 11 a, § 11 b, § 16, § 22
Achten Änderungssatzung vom 20.12.2017, gültig ab 01.01.2018 - Änderungen: § 11 (6), § 22

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 06.11.2001 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
  • Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes -KrW-/AbfG- vom 27.09.94 (BGBl. I, S. 2705),
  • Verordnung über die Entworgung von gewerblichen Sieldungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchsabfällen (Gewerbeabfallordnung - GewAbFV) vom 19.06.2002 (BGBl. I, S. 1938)
  • § 7 Abs. 4 der GewAbfV
  • Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379)
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602)
  • §§ 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S 712/SGV. NRW. 610),
    jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.
     

§ 1 Zielsetzung und Aufgabe

(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt Hamm folgende Aufgaben wahr:- die Förderung der Abfallvermeidung,- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung),- die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung),- die Beseitigung von Abfällen.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereit- stellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.

(3) Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

§ 1 a Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugerhörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.

(3) Wertstoffe sind Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Verwertung sind nicht verunreinigte Materialien, insbesondere Glasflaschen und andere Behälter aus Glas, Papier, Pappe und Kartonagen, Textilien, Metalle, Kunststoffe, CDs ubd Verbunde, Bioabfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte.

§ 2 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Hamm betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Stadt Hamm kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
 

§3 Ausschlüsse

(1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen sind

-  die in anliegender Liste aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen in geringen Mengen anfallen und bei den städtischen Sammelstellen/ -einrichtungen angenommen werden,

-  Abfälle, die die Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses der Zentraldeponie "Am Lausbach" überschreiten,

-  Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, und bei denen die Stadt Hamm nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG),

-  Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach dem § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG übertragen worden sind,

-  Abfälle, die die Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses der Deponie Dortmund Nordost überschreiten.
 

(2) Darüber hinaus kann die Stadt Hamm im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.

Die Stadt Hamm kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
 

(3) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind

-  Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die von der Stadt Hamm entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden,
 

-  Erdaushub, Bauschutt, Steine.

Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt Hamm ausgeschlossen sind, ist der Erzeuger oder der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

(2) Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die städtischen Sammelbehälter (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt Hamm ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstrecken sich Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung sowie der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der hierfür nach § 13 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.

§ 4 a Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Besitzer von Abfällen ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen (Anschlusszwang).

(2) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt Hamm ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstrecken sich Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung sowie der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der hierfür nach § 13 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.

§ 5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 4 Abs. 1 und 2 besteht nicht,
 

  • soweit Abfälle nach § 3 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,
  • soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
  • soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt Hamm nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
     

(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt,
 

  • wenn der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung selbst auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung),
  • wenn der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung nicht erfordern.

    Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgunsträger der Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder künftigen Abfallentsorgungseinrichtungen beeinträchtigt wird.

 § 6 Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Überlassung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.

(2) Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrWG).

(3) Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen.

(4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Hamm über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 13 angenommen worden sind.

(5) Es ist Unbefugten nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 7 Abfallbehälter

(1) Die Stadt Hamm bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung.

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

a) für die Entsorgung von Restmüll: 80 l-, 120 l- und 240 l- (2-rädrige) Abfallbehälter sowie 660 l und
1.100 l (4-rädrige) Abfallbehälter,
b) für die Entsorgung von Bioabfällen (gemäß § 3 Abs. 7 KrWG): 120 l-  und 240 l- Behälter
c) für die Entsorgung von Altpapier: 240 l-, 660l- und 1.100 l- Sammelbehälter,
d) für die Entsorgung von Wertstoffen: 240 l, 360 l und 1.100 l oder geeingnete Säcke.
e) Auf Antrag können Abfall- und Sammelbehälter mit einem Schließsystem (Schwerkraftschloss) zur Verfügung gestellt werden. Der Gebührenpflichtige wird Eigentümer des Schlosses.

(3) Die Abfallbehälter nach Abs. 2 a), b), c) und e) werden von der Stadt Hamm zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme hiervon sind vor dem 01.01.2002 beschaffte, private 1.100 l- Abfallbehälter. Die Abfallbehälter müssen auf dem Grundstück verbleiben, für dessen Abfallentsorgung sie ausgegeben wurden; ein Austausch mit Abfallbehältern anderer Grundstücke oder die Mitnahme eines Abfallbehälters zu einem anderen Grundstück durch einen Benutzer (z.B. bei einem Umzug) ist nicht zulässig.

(4) Bei Wohngrundstücken richtet sich das erforderliche Behältervolumen für Restmüll nach der Zahl der Bewohner. Regelmäßig sollen 10 Liter Behältervolumen je Person und Woche zur Verfügung stehen In Ausnahmefällen kann die Stadt Hamm auf schriftlichen Antrag ein geringeres Behältervolumen zulassen.

(5) Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauerndenden deutlichen Unterschreitung des tatsächlichen Bedarfs gegenüber vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt Hamm ist gehalten, als Antragsteller nach Abs. 4 regelmäßig Füllstandskontrollen der Abfallbehälter vorzunehmen.

(6) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Bedarf an Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung gemäß Absatz 7 festgelegt.

Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Hamm legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. nach eigenen Ermittlungen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
 

(7) Behältervolumen werden nach folgender Regelung festgestellt:

Unternehmen/Institution                               je Platz/Beschäf-            Behältervolumen                                                                         tigten/Bett                       (l) je Woche
                                                                                                

a) Krankenhäuser, Kliniken u.ä.                           je Platz                              15 l
    Einrichtungen
b) öffentliche Verwaltungen, Geldinsti-               je 3 Beschäftigte                15 l
    tute, Verbände, Krankenkassen, Ver-
    sicherungen, selbstständig Tätige der
    freien Berufe, selbstständige Handels-,
    Industrie- und Versicherungsvertreter
    u.ä. Einrichtungen
c) Speisewirtschaften, Imbissstuben u.ä.            je Beschäftigten                60 l
    Einrichtungen
d) Gaststättenbetriebe, die nur als Schank-        je Beschäftigten                30 l
     wirtschaft konzessioniert sind, Eisdie-
     len u.ä. Einrichtungen
e) Beherbergungsbetriebe                                  je 4 Betten                         15 l
f)  Lebensmitteleinzel- und Großhandel              je Beschäftigten                  30 l
g) sonstiger Einzel- und Großhandel                   je Beschäftigten                    7 l
h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe      je Beschäftigten                    7 l
i)  bebaute und nur zeitweise bewohnte            je Grundstück                      30 l
    Grundstücke

(8) Beschäftigte im Sinne des Abs. 7 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Für Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Friehöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen wird das Behältervolumen nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks festgelegt. gleiches gilt für alle anderen Grundstücke, auf denen Abfall anfällt und für die Absatz 7 keine spezielle Regelung enthält.

(9) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 7 ergebene Behältervolumen auf das nach § 7 Abs. 4 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.


(10) Die Stadt Hamm stellt auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das nach Abs. 7 bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum

a) auf Dauer oder
b) auch für einen begrenzten Zeitraum

zur Verfügung.

(11) Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.

(12) Der Mehrbedarf richtet sich nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge.

(13) Für zwei angrenzende Grundstücke können ausnahmsweise auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin ein oder mehrere Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, bei welchem Grundstück der oder die Abfallbehälter zu den Abfallbeseitigungsgebühren zu erfassen sind. Bei entsprechenden baurechtlichen Vorgaben kann die Stadt Hamm ihrerseits die Aufstellung eines oder mehrerer Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung am dafür vorgesehenen Standplatz verlangen.
Die in der Ensorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümert haften gegenüber der Stadt Hamm hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

(14) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können die von der Stadt Hamm zugelassenen Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hamm eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind. Als Abfallsäcke dürfen nur die von der Stadt Hamm zur Verfügung gestellten Abfallsäcke verwendet werden.

(15) Wird durch die Stadt Hamm festgestellt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Hamm das Aufstellen der erforderlichen Abfallbehälter zu dulden oder selbst vorzunehmen. Eine nach Absatz 3 ausgesprochene Ausnahmeregelung gilt damit als widerrufen.


§ 8 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter und Sammelsysteme

(1) Die von der Stadt Hamm einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. Hierfür werden Behälter bzw. sonstige Sammelsysteme zur Verfügung gestellt, z.B. für Restmüll, Bioabfälle, Altpapier, sonstige Wertstoffe, Grünabfälle, Sperrmüll und Problemabfälle.

(2) Soweit die Stadt Hamm Sammelcontainer, sonstige Behälter oder Sammelsysteme zur Sammlung von Abfällen aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Glas, unverschmutzte Kartonagen und Papier, Bioabfälle oder Wertstoffe, eingebracht werden. Derartige Abfälle dürfen nicht in die Tonne für Restmüll auf den Grundstücken eingebracht werden.

Das Einbringen nicht zugelassener Abfälle entbindet die Stadt Hamm von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.

Weder Wertstoffe noch andere Abfälle dürfen neben den Sammelcontainern abgelagert werden.
Die Sammelcontainer dürfen nicht außerhalb der Benutzungs-, Einwurf- oder Öffnungszeiten genutzt werden.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen.

Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

Die gefüllten Abfallbehälter dürfen ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten. Es beträgt für 80 l-  und 120 l-Behälter  60 kg, für 240 l-Behälter 80 kg, für 360 l-Behälter 150 kg, für 660 l-Behälter 240 kg und für 1.100 l-Behälter  400 kg.

Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie die Bereitstellung überfüllter Behälter entbinden die Stadt Hamm von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.

(5) Die Behälter müssen pfleglich behandelt und sauber gehalten werden. Sie dürfen nicht beschriftet, bemalt, mit Aufklebern versehen oder anderweitig dauerhaft im äußeren Erscheinungsbild verändert werden. Für Beschädigungen, übermäßige Verunreinigungen sowie im Falle des Abhandenkommens haftet der Besitzer für den entstandenen Schaden.

(6) Sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

(7) Die Haftung für Schäden, die der Stadt Hamm durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
 

§ 8 a Modellversuche

Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Hamm Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
 

§ 9 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter


(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem gemeinsamen schriftlichen Antrag bzw. den baurechtlichen Vorgaben.

(2) Soweit Abfallbehälter an deren Stellplatz abzuholen sind, bestimmt die Stadt Hamm nach Anhörung der/des Anschlusspflichtigen die Lage des Stellplatzes auf dem anzuschließenden Grundstück.

(3) Für die Stellplätze und Transportwege gelten folgende technische Anforderungen:

  1. Der Stellplatz auf dem Grundstück der/des Anschlusspflichtigen muss ebenerdig liegen.
  2. Der Transportweg vom Stellplatz bis zu der mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße darf höchstens 20 m lang sein und keine Stufen, Rinnen oder andere Unebenheiten aufweisen. Etwaige Höhenunterschiede müssen durch Rampen oder Hebebühnen ausgeglichen werden. Die Breite des Transportweges muss bei 2-rädrigen Abfallbehältern mindestens 1,20 m und bei 4-rädrigen Abfallbehältern mindestens 1,50 m betragen.
  3. Stellplätze und Transportwege müssen mit einem harten, dauerhaften und leicht zu reinigenden Belag versehen sein, der das Absetzen und Abrollen der Abfallbehälter ohne Beschädigungen aushält.
  4. Vorhandene Türen und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein und den Transport möglichst wenig behindern.
  5. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m betragen.
  6. Stellplätze in Tonnenschränken müssen so ausgebildet sein, dass sich die Schranktüren ohne Schlüssel öffnen und schließen und die Abfallbehälter leicht herausrollen lassen.
  7. Ist die Anlage von Stellplätzen und Transportwegen entsprechend den in Abs. 2 genannten Anforderungen nicht möglich, so kann die Stadt Hamm Ausnahmen zulassen.

(4) Die gefüllten Abfallbehälter sind so am Fahrbahnrand aufzustellen, dass der Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.
Soweit Stra8en, Wege und Plätze nicht von den Müllfahrzeugen befahren werden können, sind die Abfallgefäße an der nächstgelegenen befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen.
Die Stadt Hamm kann mit näheren Maßgaben bestimmen, dass die Abfallbehälter in bestimmten Straßen in besonderer (einheitlicher) Position sowie ggf. nur an einer Straßenseite aufzustellen sind. Anweisungen der Beauftragten der Stadt Hamm zur Wahl des Aufstellplatzes sowie zur Positionierung der Abfallbehälter sind zu befolgen.
2-rädrige Abfallbehälter (80l, 120l, 240l, 360l) können auf Antrag des Grundstückseigentümers gegen eine gesonderte Gebühr vom ASH am Fahrbahnrand bereit gestellt werden (Holservice), die Gebühr ist wegstreckenabhängig.
Die 2-rädrigen Abfallbehälter (80l, 120l, 240l, 360l) können auf Antrag des Grundstückeigentümers gegen eine gesonderte Gebühr im Vollservice abgefahren werden. Der Vollservice beinhaltet am Abfuhrtag das Holen des Behälters vom Stellplatz sowie das Zurückstellen nach der Leerung des Behälters. Die Gebühr ist wegstreckenabhängig.
Die Gebühr des Vollservice bei 4-rädrigen Abfallbehältern für einen 20 m überschreitenden Transportweg ist wegstreckenabhängig.
 

§ 10 Abfuhr

Die Leerung erfolgt bei den Abfallbehältern für Restmüll und Bioabfälle (§ 7 Abs. 2a) und b)) generell 14-täglich, bei den Abfallbehältern für Altpapier und Wertstoffe  (§ 7 Abs. 2c)) und d)) generell 4-wöchentlich. Auf besonderen Antrag können die Abfallbehälter für Bioabfälle (§ 7 Abs. 2b)) saisonbedingt geleert werden. Die Leerung dieser Saisontonne erfolgt in den Monaten von März bis November und entfällt in den Monaten von Dezember bis Februar.
Die Leerung der 4-rädrigen Abfallbehälter für Restmüll erfolgt generell wöchentlich.
Die Leerung der 4-rädrigen Abfallbehälter für Wertstoffe erfolgt 14-täglich.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine 14-tägliche Leerung und in Ausnahmefällen eine mehrmalige Leerung pro Woche vereinbart werden. 
Auf Antrag können für Abfallbehälter  Zusatzleerungen gegen eine gesonderte Gebühr pro Abfuhr beantragt werden.
Die Abfallbehälter sind an den Abfuhrtagen bis 6 Uhr zur Abfuhr bereitzustellen.
 

§ 11 Sperrmüll

(1) Sperrige Abfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, sind bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichtes nicht in den bereitgestellten städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können, insbesondere Haushaltsgegenstände und Möbel (Sperrmüll).

Sperrmüll sind z.B. nicht Bauteile wie Fensterrahmen, Türen, Holzverkleidungen, Heizkörper, Bauschutt, Badewannen u. ä., Zäune, ferner nicht Mopeds und Motorräder u. ä., Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile, -reifen, Strauchschnitt. Ausgenommen sind ferner Abfälle, die nicht von Hand verladen werden können.

Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Hamm, welche Gegenstände zum Sperrmüll zählen.
 

(2) Für die Sperrmüllabfuhr erhebt die Stadt Hamm eine Gebühr gemäß Abfallgebührensatzung. Die Gebühr ist vor dem Abtransport zu entrichten.
 

(3) Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens bis 7 Uhr auf ebener Erde auf dem Grundstück an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz - bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, soll der Sperrmüll auf dem Gehweg der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden.
 

(4) Der Besteller muss sich auch die von anderen Personen bei seinem Sperrmüll abgelagerten Gegenstände zurechnen lassen, vor allem dann, wenn der Sperrmüll vor dem Zeitpunkt gem. Abs. 3 bereitgestellt wurde.
 

(5) Gegen eine zusätzliche Gebühr kann auch die Abholung von Sperrmüll innerhalb von 72 Stunden von Montag bis Freitag ("Blitzservice") bestellt werden.
 

(6) Sperrmüll kann auch unmittelbar an den Abfallentsorgungsanlagen entsprechend deren Zweckbestimmung angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.
 

(7) Als Zusatzleistung können im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf gesonderte Bestellung und gegen eine zusätzliche Gebühr nicht dem Sperrmüll zuzurechnende Abfälle von Renovierungen (ausgenommen ausgeschlossene Abfälle lt. § 3), wie z.B. Tapeten, Holzvertäfelungen, Türen, Fensterrahmen, Zäune u.ä. aus privaten Haushalten, die von Hand verladen werden können, bis zu einem Mengenvolumen von 2 m³ von der Stadt Hamm abgeholt werden.

§ 11 a Entsorgung von Bioabfällen

Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG sind getrennt von sonstigen Abfall in den von der Stadt bereitgestellten Abfallbehältern zu sammeln oder an der Sammelstelle der Stadt Hamm, dem Recyclinghof, Am Lausbach 4, zu den dortigen Öffnungszeiten abzugeben.

§ 11 b Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall zu sammeln. Sie können im Rahmen einer beantragten Sperrmüllabfuhr, gesondert vom Sperrmüll, zur Abholung bereitgestellt oder an der Sammelstelle der Stadt Hamm, dem Recyclinghof, Am Lausbach 4, zu den dortigen Öffnungszeiten abgegeben werden.

§ 12 Schadstoffe

Abfälle in kleinen Mengen, die umweltschädliche Stoffe enthalten, insbesondere Lacke und Farben mit Lösemittelanteilen, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den von der Stadt Hamm eingerichteten Sammelstellen abzugeben.

§ 13 Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Stadt Hamm stellt im Rahmen ihrer öffentlichen Einrichtung nach dieser Satzung folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:

a) Müllverbrennungsanlage (MVA) Hamm, Am Lausbach 2
b) Zentraldeponie Hamm, Am Lausbach 4
c) Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4

(2) Die Zweckbestimmungen der Abfallentsorgungsanlagen nach Abs. 1 ergeben sich aus den jeweiligen Betriebsgenehmigungen.

(3) Inerte Stoffe (Erdaushub, Bauschutt), soweit sie nicht anderweitig zu verwerten sind, sind zu einer von der Stadt Hamm bestimmten Sammelstelle zu bringen.

(4) Die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen sind in den Benutzungsordnungen geregelt.

(5) Die Stadt Hamm kann im Einzelfall befristet eine von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelung treffen, wenn dieses aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemä8en Entsorgung notwendig ist. Die Regelung wird in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntgegeben.

§ 14 Anlieferung von Abfällen

Abfälle, die bei Abfallentsorgungsanlagen oder Sammelstellen angeliefert werden, sind bei den Abfallentsorgungsanlagen ordnungsgemäß zu deklarieren und sowohl dort als auch bei den Sammelstellen so zu überlassen, dass der Betriebsablauf in den Abfallentsorgungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich im übrigen nach der jeweiligen Benutzungsordnung. Die Anweisungen des Personals der Anlage sind zu befolgen.
Ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage gestört, so ist die Stadt Hamm insoweit vorüber gehend nicht zur Annahme von Abfällen verpflichtet.

§ 15 Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Anschlusspflichtige und jeder Abfallbesitzer haben der Stadt Hamm den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei einem Eigentumswechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, der Stadt Hamm – Amt für Finanzen und Steuern - den Eigentumswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Stadt Hamm kann die Vorlage des Kaufvertrages und/oder des Grundbuchauszuges verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, die darüber hinaus die zur Bemessung des Behältervolumens nach § 7 Abs. 7 erforderlichen Angaben sowie diesbezügliche Veränderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen haben.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, müssen die Anschlusspflichtigen sowie die Abfallbesitzer die notwendigen Auskünfte erteilen. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen zu erteilen.

§ 16 Betretungsrecht

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG).

§ 17 Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung

(1) Wird der Betrieb der Abfallentsorgung vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt, beispielsweise bei betrieblicher Störung, Streiks oder betriebsnotwendigen Arbeiten, so werden die fraglichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

(2) ln Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder Entgelten. Ein Schadenersatzanspruch bleibt ausgeschlossen.

§ 18 Gebühren

(1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt Hamm werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Abfallgebührensatzung erhoben, soweit nicht Entgelte festgesetzt werden.

(2) Gebühren werden berechnet

a) bei den Abfallbehältern (§ 7 Abs. 2 a) und b)) nach
der Anzahl der Gefäße,
der Größe der Gefäße,
dem Eigentum an den Gefäßen (für vor dem 01.01.2002 bestellte 1. 100 l MGC) und
der Häufigkeit der Entleerung nach § 10;
b) bei den Abfallsäcken (§ 7 Abs. 14) nach dem Fassungsvermögen;
c) für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (§ 13) nach der angelieferten Menge und der Abfallart;
d) bei der Abfuhr des Sperrmülls für jede Abfuhr und nach der Eilbedürftigkeit und dem zeitlichen Aufwand des Vollservice (§ 11);
e) bei der Abfuhr von Renovierungsabfällen (§ 11 Abs. 7) für jede Abfuhr und nach Eilbedürftigkeit;
f) für die Ab-, An- und Ummeldung von Abfallbehältern je Grundstück (§ 22);
g) für das Holen je Abfallbehälter am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen
(§ 9 Abs. 4 Satz 6)
h) für das Holen und Zurückstellen je Abfallbehälter am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen (Vollservice) (§ 9 Abs. 4 Satz 7)
i) für das Schließsystem je Schloss (§7 Abs. 2 Buchstabe e)
j) für Zusatzleerungen je Abfallbehälter (§ 10 Satz 5)

§ 19 Begriff des Grundstückes

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschafskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
 

§ 20 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2. Buchstabe
a) die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke,
b) die Erwerber der Abfallsäcke,
c) die Anlieferer,
d) der Besteller der Sperrmüllabfuhr,
e) der Besteller der Abfuhr von Renovierungsabfällen,
f) der Grundstückseigentümer, der die Ab-, An- oder Ummeldung begehrt,
g) der Grundstückseigentümer, der die Abholung begehrt,
h) der Grundstückseigentümer, der die Abholung begehrt,
i) der Grundstückseigentümer, der das Schloss erwirbt,
j) der Besteller der Zusatzleerungen.

(2) Näheres regeln die §§ 21 - 24.

§ 21 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallbehältern

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung bzw. der dem Antrag auf Hol- oder Vollservice für Abfallbehälter folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt.

(2) Bei Eigentumswechsel beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers mit dem Ersten des Monats, der dem Veränderungszeitpunkt folgt. Der bisherige Eigentümer hat die Gebühr bis zum vorgenannten Zeitpunkt zu entrichten.

(3) Vermindert oder erhöht sich die Anzahl der Gefäße oder ändert sich deren Größe oder Leerungshäufigkeit während des Jahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebühr entsprechend der Veränderung mit dem Ersten des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monats.
Bei Reduzierungsanträgen im Sinne des § 7 Abs. 4 und 5 dieser Satzung ist die Gebühr ab dem vierten Monat nach Antragstellung entsprechend dem reduzierten Behältervolumen festzustellen.

(4) Die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung schriftlich alle zur Durchführung der Abfallentsorgung und der Berechnung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. Unterbleibt die Angabe, so werden Zahl und Größe der Gefäße geschätzt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Neuanschlüsse sowie für Veränderungen bezüglich der Anzahl und Größe und der Leerungshäufigkeit der Gefäße während des laufenden Jahres. Diese Mitteilung ist unaufgefordert abzugeben. Bei nachträglicher Abmeldung wird die Abmeldung mit dem Ersten des Monats wirksam, der auf die Abmeldung folgt.

(6) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid. Der Abgabenbescheid kann mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.

(7) Die Gebühren nach Absatz 6 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für ein Kalenderjahr zu je gleichen Teilbeträgen fällig.

(8) Abweichend von Absatz 7 wird die Gebühr fällig

 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 6, Satz 2) 15,00 Euro nicht übersteigt,

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 6, Satz 2) 30,00 Euro nicht übersteigt,

3. am 01. Juli mit ihrem Jahresbetrag, wenn der Gebührenpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auch die Grundsteuer zu diesem Zeitpunkt in einem Jahresbetrag zu entrichten hat.

(9) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, gelten die Absätze 7 bis 8 entsprechend.

(10) Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresabgaben zu entrichten.

(11) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides zu entrichten war (Absatz 10), kleiner als der Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absätze 7 bis 9), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(12) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides entrichtet worden ist, größer als der Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.

(13) Die Absätze 11 und 12 gelten entsprechend, wenn der Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert wird.

(14) Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der zu entrichtenden Beträge keine Vorauszahlungen nach Absatz 10 zu entrichten, so hat er den Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absätze 7 bis 9), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.

(15) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 22 Gebührenpflicht bei An-, Ab- und Ummeldung sowie für Zusatzleistungen von Abfallbehältern

Für die Ab-, An und Ummeldung von Abfallbehältern wird je Grundstück eine Gebühr gemäß Abfallgebührensatzung erhoben. Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige. Die Gebühr entfällt bei Erstbezug eines zuvor nicht bewohnten/benutzten Grundstücks und bei systembedingter Veränderung der Behälterausstattung (z. Bsp. bei Einführung oder Wegfall von Behältern mit spezieller Zweckbindung).

§ 23 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallsäcken

Die Gebühren fur die Benutzung von Abfallsäcken sind bei Erwerb des Abfallsackes zu zahlen; sie sind im Kaufpreis enthalten. Ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt.

§ 24 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bei eigener Anlieferung sind dort unmittelbar vom Anlieferer zu entrichten; ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei wiederholten Anlieferungen auf schriftlichen Antrag des Anlieferers von der Stadt Hamm eine monatliche Abrechnung zugelassen werden. Über die Abrechnung ergeht ein Abgabenbescheid. Der hiernach zu zahlende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.

(3) Die Zulassung zu einer monatlichen Abrechnung nach Absatz 2 kann durch die Stadt Hamm von einer monatlichen Vorausleistung bis zur Höhe der zu erwartenden Monatsgebühr abhängig gemacht werden. Außerdem kann die Zustimmung nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Hiervon ist Gebrauch zu machen, wenn der Zahlungspflichtige mehrmals mit der Entrichtung der Gebühr in Verzug gerät oder wenn die Befürchtung besteht, dass für die Stadt Hamm Nachteile durch die monatliche Erhebung der Gebühr entstehen könnten.
 

§ 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete

(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Mehrere Pflichtige sind Gesamtpflichtige.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

  1. entgegen § 3 der Stadt Hamm ausgeschlossene Abfälle zur Abfallentsorgung überlässt,
  2. entgegen § 4a Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anschließt,
  3. entgegen § 4a Abs. 2 die überlassungspflichtigen Abfälle nicht der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung überlässt,
  4. entgegen § 6 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält,
  5. entgegen § 6 Abs. 5 Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
  6. entgegen § 7 nicht zugelassene Abfallbehälter oder -säcke verwendet,
  7. entgegen § 7 Abs. 3 Abfallbehälter von dem für sie bestimmten Grundstück entfernt oder die Abfallbehälter bei einem anderen Grundstück zur Abfallentsorgung bereitstellt,
  8. entgegen § 7 Abs. 6 nicht das den tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde liegende Behältervolumen vorhält,
  9. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Abfälle in nicht dafür vorgesehene Sammelcontainer oder sonstige Behälter einbringt,
  10. entgegen § 8 Abs. 2 Wertstoffe oder andere Abfälle neben den Sammelcontainern ablagert oder sich nicht an die Benutzungs-, Einwurf- oder Öffnungszeiten hält,
  11. entgegen § 8 Abs. 4 Abfälle in Abfallbehälter presst, einstampft, in ihnen verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt,
  12. entgegen § 8 Abs. 6 sperrige Gegenstände oder solche, die die Abfallbehälter Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, Eis und Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, in Abfallbehälter einfüllt,
  13. entgegen § 9 die Abfallbehälter und -säcke aufstellt bzw. nicht entfernt,
  14. entgegen § 11 andere Abfälle bei der Sperrmüllabfuhr bereitstellt oder den Sperrmüll zu anderen Zeiten als 24 Stunden vor dem festgelegten Abfuhrtag bereitstellt,
  15. entgegen § 12 die dort genannten Abfälle nicht bei der Sammelstelle abgibt,
  16. entgegen § 13 andere als die zugelassenen Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen bringt,
  17. entgegen § 13 die jeweilige Benutzungsordnung nicht beachtet,
  18. entgegen § 15 Abs. 1-3 Anzeigen und Auskünfte nicht erteilt über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks sowie über jede diesbezügliche Veränderung, entgegen § 15 Abs. 4 zur Durchführung der Satzung notwendige Auskünfte nicht erteilt.


(2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.12.1981 in der Fassung ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 06.11.2001 beschlossene Abfallsatzung der Stadt Hamm vom 20.12.2001 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden.
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte  Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 20.12.2001 -  Der Oberbürgermeister - gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger Ausgabe Nr. 298 vom 22.12.2001

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger Ausgabe Nr. 300 vom 24.12.2001 (Berichtigung)

Weitere Informationen zum Thema Abfall erhalten Sie hier:

http://www.hamm.de/ash/gebuehren-und-satzungen.html


Anlagen