Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Schlammabfuhrsatzung der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
  • § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
  • §§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG),
  • §§ 51, 53, 54, 73 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Hamm betreibt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben - beides für häusliches Schmutzwasser.

(3) Die Entsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfuhr sowie die Behandlung des Anlageinhalts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entleerung und Abfuhr kann sich die Stadt Hamm eines oder mehrerer von ihr beauftragter Unternehmer bedienen. Die Aufgabe der Behandlung der Anlageninhalte wird vom Lippeverband aufgrund besonderer Abmachung mit der Stadt Hamm wahrgenommen.

(4) Die Entsorgung berührt nicht die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb und die einwandfreie Unterhaltung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Einhaltung der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist berechtigt, von der Stadt Hamm die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (Anschluss- und Benutzungsrecht).

§ 3 Begrenzung und Beendigung des Anschlussrechts

(1) Das Anschlussrecht (§ 2) endet mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinkläranlagen, aus denen Schmutzwasser in öffentliche Niederschlagswasserleitungen abgeleitet wird.

§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechts

In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden:

a) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu schädigen oder zu zerstören,

b) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder Personen gesundheitlich geschädigt werden können oder die Grundstücksentwässerungsanlage nachteilig beeinflußt werden kann.

Bei Kleinkläranlagen sind insbesondere die DIN EN 12566 und soweit noch gültig DIN 4261 zu beachten.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder anschluss- und benutzungsberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, sich der städtischen Entsorgung anzuschließen und ausschließlich der Stadt Hamm den zu entsorgenden Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 gilt nicht, wenn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch die Stadt Hamm - Untere Wasserbehörde - übertragen worden ist.

§ 6 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die regelmäßige Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen wird nach einem Abfuhrplan auf Veranlassung der Stadt Hamm durchgeführt. Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt bei Mehrkammerabsetzgruben mindestens einmal pro Jahr und bei Mehrkammerausfaulgruben mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren; die Definitionen ergeben sich aus der DIN 4261.

(2) Werden über die Mindestentsorgung hinaus weitere Entsorgungen notwendig, hat der Grundstückseigentümer dies rechtzeitig und schriftlich der Stadt Hamm zu melden; von dort wird die Entsorgung veranlasst. Bei abflusslosen Gruben hat die Meldung spätestens dann zu erfolgen, wenn die Grube bis auf 50 cm unter Zulauf gefüllt ist.

(3) Auch ohne vorherige Meldung kann die Stadt Hamm die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entleerung erfordern und eine Meldung unterbleibt.

(4) Die Entleerung und Abfuhr des Inhaltes aus Grundstücksentwässerungsanlagen beinhaltet keine Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten, etwa an konstruktiven, maschinellen oder elektrotechnischen Anlageteilen.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie über eine Zuwegung für entsprechende Fahrzeuge erreichbar ist und entleert und überwacht werden kann. Ihre Abdeckungen müssen dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen und gesichert sein, dass Gefahren nicht entstehen können. Die lichte Weite der Einsteigöffnungen muss mindestens 600 mm betragen. Die Abdeckungen müssen von Hand entfernt werden können und so beschaffen sein, dass sie nicht durch die Einsteigöffnungen fallen können. Das Gewicht jeder einzeln abnehmbaren Abdeckung darf 65 kg nicht überschreiten. Sie dürfen nicht übererdet oder auf andere Art abgedeckt oder zugestellt werden. Darüber hinaus ist bei Kleinkläranlagen die Din EN 12566 und soweit noch gültig DIN 4261 zu beachten.

(6) Bei jeder Entleerung ist die ordnungsgemäße Durchführung und die Menge des abgefahrenen Anlageinhalts vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten dem die Entsorgung Ausführenden schriftlich zu bestätigen. Ist der Grundstückseigentümer trotz vorheriger Benachrichtigung bei der Entleerung nicht anwesend, hat er die durch die Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges festgestellte Messung des Inhalts gegen sich gelten zu lassen. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens eine Woche vor der Entleerung.

(7) Die Anlageinhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt Hamm über. Die Stadt Hamm ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, werden sie als Fundsachen behandelt.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entsorgung nicht berührt.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt Hamm für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Er hat die Stadt Hamm von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 8 Anmeldepflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Hamm das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Grundstücksentwässerungsanlage geltenden baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Hamm unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; die Stadt Hamm kann die Vorlage des Kaufvertrages und/oder des Grundbuchauszuges verlangen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Hamm die dauernde Außerbetriebsetzung der Grundstücksentwässerungsanlage anzuzeigen. Die Stadt Hamm veranlasst daraufhin die Schlussentleerung.

§ 9 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 8 hinaus der Stadt Hamm alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Stadt Hamm ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Hamm ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(3) Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung entgegenstehen, durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

§ 10 Andere Berechtigte und Verpflichtete

(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Mehrere Pflichtige sind Gesamtpflichtige.

§ 11 Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Hamm erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG.

(2) Die Gebührensätze werden in der Schlammabfuhrgebührensatzung festgelegt.

(3) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Anzahl der Entleerungen und die nach § 6 Abs. 6 festgestellte Menge des abgefahrenen Kläranlagen- oder Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser.

(4) Abwasserabgaben, zu denen die Stadt Hamm herangezogen wird und die eindeutig einem einzelnen Verursacher zugeordnet werden können, werden in Höhe der Heranziehung der Stadt Hamm zu Abwasserabgaben - abweichend von den vorstehenden Absätzen - von dem jeweiligen Verursacher als Gebühren erhoben.

§ 12 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

(2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine Grundstücksentwässerungsanlage betrieben wird. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entleerung.

§ 13 Heranziehung, Fälligkeiten

(1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid.

(2) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben oder Entgelten angefordert werden.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 14 Zwangsmaßnahmen

Die in dieser Satzung begründeten Verpflichtungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 4 Stoffe einleitet,

b) § 5 Abs. 1 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

c) § 6 Abs. 1 die regelmäßige Entsorgung nicht zulässt, behindert oder verzögert,

d) § 6 Abs. 2 die zusätzliche Entsorgung nicht rechtzeitig beantragt,

e) § 6 Abs. 3 zusätzliche Entsorgungen nicht zulässt,

f) § 6 Abs. 5 keine geeignete Zuwegung zur Grundstücksentwässerungsanlage hat, keine dauerhafte und verkehrssichere von Hand zu bedienende Abdeckung mit den vorgeschriebenen Maßen und Gewichten hat, die Abdeckung übererdet oder auf andere Art abdeckt oder zustellt,

g) § 6 Abs. 6 Satz 1 ohne sachlichen Grund den abgefahrenen Anlageinhalt nicht schriftlich bestätigt,

h) § 8 seinen Anzeige- bzw. Benachrichtigungspflichten nicht nachkommt oder die angeforderten Unterlagen nicht beibringt,

i) § 9 Abs. 1 Auskünfte verweigert,

j) § 9 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,

k) § 9 Abs. 3 Mängel in der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß beseitigt,

l) § 9 Abs. 4 den Zugang oder die Zufahrt verwehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.