Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Schlammabfuhrsatzung der Stadtentwässerung Hamm - Anstalt öffentlichen Rechts - (SEH)

Der Verwaltungsrat der "Stadtentwässerung Hamm" hat in seiner Sitzung am 28.03.2007 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 8, 9 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
  • Satzung der Stadt Hamm über die kommunale Einrichtung "Stadtentwässerung Hamm" in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts vom 21. April 2005 (Westfälischer Anzeiger, Nr. 98 vom 28.04.2005),
  • § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
  • §§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG),
  • §§ 51, 53, 54, 73 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG),
  • § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Außerkrafttreten

Die Schlammabfuhrsatzung der Stadtentwässerung Hamm (SEH) - Anstalt öffentlichen Rechts - (SEH) vom 16.12.2005 tritt zum 01.04.2007 außer Kraft.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2007 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Hamm (SEH) - Anstalt öffentlichen Rechts - in seiner Sitzung vom 28.03.2007 beschlossene Schlammabfuhrsatzung der Stadtentwässerung Hamm - Anstalt öffentlichen Rechts - (SEH)vom 29.03.2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 29.03.2007 Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stadtentwässerung Hamm (SEH) - Anstalt des öffentlichen Rechts -

- Stadtbaurätin -, gez. Rita Schulze-Böing

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 77 vom 31.03.2007