Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung der Stadt Hamm zur Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm

einschließlich der
1. Änderungssatzung vom 22.12.1992, gültig ab 01.01.1993
2. Änderungssatzung vom 15.12.1998, gültig ab 01.01.1999
3. Änderungssatzung vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 
4. Änderungssatzung vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008
(Änderungen: § 2 Abs. 1 +2)
5. Änderungssatzung vom 11.12.2008, gültig ab 01.01.2009
(Änderungen: § 2 Abs. 1 + 3)
6. Änderungssatzung vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011
(Änderungen: § 2 Abs. 1)
7. Änderungssatzung vom 19.12.2016, gültig ab 01.01.2017
(Änderungen: § 2 Satz 1 + 3)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 15. August 1990 die folgende Gebührensatzung zur Wochenmarktsatzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1987 (BGBl. 1 S. 425),

§§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712/SGV. NW. 610),

§§ 4, 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW.2023)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung eines Standplatzes auf den Wochenmärkten der Stadt Hamm werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebühren

(1) Als Marktgebühren werden für jeden Markttag je qm in Anspruch genommene Bodenfläche (ein angefangener Quadratmeter wird voll gerechnet) 1,08 € erhoben, 0,99 € bei der Inanspruchnahme fester Plätze im Sinne der Wochenmarktsatzung, wenn nicht erkennbar ist, dass der feste Platz nicht mindestens 8 Monate in Anspruch genommen wird. Diese Kürzung um 1/12 der Marktgebühr gilt als Ausgleich für evtl. ausfallende Belegungszeiten.

(2) Für nicht feste Plätze oder anderweitig belegbare Plätze, die der Marktmeister jeweils nur für einen Markttag vergibt, wird pro Vermietung eine zusätzliche Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 € erhoben.

§ 3 Entstehung, Zahlungspflichtiger

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung eines Standplatzes. Wird er nur zeitweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühr.

(2) Zahlungspflichtig ist derjenige, der den Standplatz nutzt. Wird der Standplatz von mehreren gemeinschaftlich genutzt, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Gebühren für feste Plätze im Sinne der Wochenmarktsatzung sind spätestens bis zum 15. jeden Monats zu entrichten.

(2) Die Höhe der Gebühr wird mit Bescheid festgesetzt. Die Zahlung der Gebühr ist dem Marktmeister am ersten Markttag nach Fälligkeit nachzuweisen.

(3) Rückständige Marktgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 5 Gebührenfestsetzung

(1) Für Plätze auf den Wochenmärkten, die jeweils für einen bestimmten Markttag zugewiesen werden, sind die Gebühren ohne besondere Aufforderung und ohne einen förmlichen Bescheid im voraus an die mit der Erhebung beauftragten Verwaltungsangehörigen der Stadt Hamm "Marktmeister" zu entrichten. Die Benutzer des Standes haben die ihnen ausgestellte Quittung (Gebührenschein) während der Marktzeit aufzubewahren, sie bereitzuhalten und jederzeit auf Verlangen des Marktmeisters vorzuzeigen.

(2) Wird die sofortige Zahlung der Gebühr verweigert, so ist der Marktmeister berechtigt, dem Pflichtigen den Stand zu entziehen und ihn zu räumen.

(3) Rückständige Marktgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am 01. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der Stadt Hamm vom 23. Oktober 1979 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vorn 15. August 1990 beschlossene Gebührensatzung zur Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 27. August 1990

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen