Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm

1. Änderungssatzung vom 05. Februar 1992 (geändert: § 12 Abs. 4)
2. Änderungssatzung vom 26. April 1994 (geändert: § 2)
3. Änderungssatzung vom 05. Juli 2016 (geändert: §§ 2, 3, 6, 7 (aufgehoben), 8, 9 und 16)
4. Änderungssatzung vom 20. Juli 2017 (geändert: § 2)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 15. August 1990 die folgende Wochenmarktsatzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 4, 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der zur Zeit geltenden Fassung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Zulassung von Waren im Wochenmarktverkehr der Stadt Hamm vom 19. Oktober 1979 (Abl.Reg.Abg. 1979, S. 532).

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Hamm betreibt und unterhält die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Marktplätze, -zeiten

Die Wochenmärkte finden auf den durch den Oberbürgermeister bestimmten Flächen an den von ihm bestimmten Tagen statt. Es gelten folgende Verkaufszeiten:

                                     Markt Pauluskirche
                             dienstags      8.00 Uhr bis 13.30 Uhr
                             donnerstags  8.00 Uhr bis 13.30 Uhr
                             samstags      8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

                                    Märkte in den Bezirken 
                                    8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

§ 3 Zutritt

Der Oberbürgermeister kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall die Teilnahme je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.

Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor:

a) wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gravierend oder wiederholt verstoßen wird;

b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Markthändler die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 4 Auf- und Abbau

(1) Die zugewiesenen Plätze dürfen auf den Märkten, die gleichzeitig Parkplätze sind, am Markttag ab 6.00 Uhr, auf den übrigen Märkten am Vortage ab 17.00 Uhr belegt werden. Finden auf den Marktflächen besondere Veranstaltungen statt, kann der Oberbürgermeister andere Belegungszeiten festsetzen.

(2) Die Anlieferung an die Verkaufsstände unter Benutzung von Fahrzeugen muss eine Viertelstunde vor Beginn der Verkaufszeit beendet sein. 90 Minuten nach Beendigung der Verkaufszeit müssen die Plätze geräumt sein.

(3) Die Nachlieferung von Waren an die Verkaufsstände nach Beginn der Verkaufszeit unter Benutzung von Fahrzeugen ist nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Marktmeisters zulässig.

(4) Ein Abbau vor ende der Verkaufszeit ist nur in besonders begründeten Einzelfällen, die eine Durchführung des Wochenmarktes gefährden, zulässig. Hierzu zählen z.B. Starkwinde, Stürme, Blitzeis etc. Die Entscheidung trifft der Marktmeister.

§ 5 Marktbenutzungsverhältnis

(1) Für alle Benutzer des Marktes gelten mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung.

(2) Jedermann hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine fremde Personen oder Sachen gefährdet, beschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(3) Die Benutzer haben die Betriebsanlagen, ihre Einrichtungen und Geräte schonend zu behandeln sowie Ruhe und Ordnung zu halten. Für Beschädigungen ist Ersatz zu leisten, soweit die Beschädigung nicht unverschuldet eingetreten ist.

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Marktmeisters, die dieser aufgrund der Wochenmarktsatzung trifft, unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Während der Marktzeiten sind auf dem Markt alle Betätigungen untersagt, die nicht unmittelbar mit dem Marktgeschehen in Verbindung stehen. Auf Antrag können Ausnahmen durch den Oberbürgermeister zugelassen werden.

§ 6 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind gem. § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung:

a) Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches - mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Die Zubereitung von Lebensmitteln ist auf den Wochenmärkten generell nicht zulässig. Der Oberbürgermeister kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen;

b) rohe Naturerzeugnisse, Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.

(2) Auf den Wochenmärkten der Stadt Hamm dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:

a) Bürsten, Holz-, Korb- und Seilerwaren;
b) Porzellan, Glas-, Emaille-, Töpfer-, Steingut-, Keramik-, Messing- und Zinnwaren;
c) Kunststoff- und Schaumstoffwaren (ausgenommen Fußbogenbeläge);
d) Gegenstände des täglichen Küchenbedarfs einschließlich Metallwaren (ausgenommen elektromechanisch angetriebene Küchengeräte);
e) unechter Schmuck (Modeschmuck);
f) Wachs- und Paraffinwaren;
g) Textilwaren mit Ausnahme solcher Waren, die in Kabinen o. ä. anprobiert werden müssen;
h) Lederjacken und Ledergürtel;
i) Kurzwaren aller Art;
j)Werbeartikel und Neuheiten.
Über die Zulassung der Werbeartikel und der Marktneuheiten entscheidet der Marktmeister.
k) Lederschuhe (einschl. Turn- und Hausschuhe), auch in Gummi- bzw. Kunststoffverarbeitung;
l) Spielwaren.

(3) Vom Wochenmarktverkehr ausgenommen sind Luxus- und Gebrauchtwaren aller Art.

§ 7 Markteinteilung

- aufgehoben -

§ 8 Zuweisung

(1) Zugewiesene Plätze dürfen nur vom Gewerbetreibenden und in dessen Betrieb tätigen Personen genutzt werden.

(2) Feste Plätze werden jeweils für einen bestimmten Markt aufgrund schriftlicher Anmeldung unter folgenden Gesichtspunkten vergeben:

a) Einpassung in das bestehende Warenangebot,
b) Belegung an allen Markttagen,
c) größenmäßige Einpassung des gewünschten Platzes,
d) Reihenfolge der Anmeldung.

(3) Die Vergabe eines festen Platzes erlischt ohne Entschädigung, wenn entweder

a) der Platzinhaber der Zahlung der Marktgebühren nicht rechtzeitig nachkommt oder
b) der Platzinhaber das Gewerbe nicht mehr ausüben darf oder
c) der Markt aufgegeben, örtlich verlegt wird oder
d) durch sonstige Maßnahmen oder Umstände der Marktplatz nicht, eingeschränkt oder anders zur Verfügung steht.

(4) Die Vergabe eines festen Platzes kann ohne Entschädigung für die Zukunft widerrufen werden, wenn entweder

a) der feste Platz ohne vorherige Abmeldung beim Marktmeister nicht eingenommen wird und für die Nichteinnahme des Platzes und die fehlende Abmeldung beim Marktmeister kein überzeugender Grund vorhanden ist oder unverzüglich angegeben wird oder

b) der feste Platz ohne überzeugenden Grund wiederholt nicht in Anspruch genommen wird oder

c) der feste Platz nicht in Anspruch genommen wird und nicht erkennbar ist, daß die Inanspruchnahme des Platzes nicht spätestens nach Ablauf des folgenden Monats wieder erfolgen wird oder

d) die Vergabe nur für einen Teil der Markttage erfolgt ist, der Platzinhaber an den nicht in Anspruch genommenen Tagen keinen anderen Markt in Hamm aufsucht und auf dem betroffenen Markt ein Bedarf an festen Plätzen für alle Markttage herrscht oder

e) der Platzinhaber gegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung verstößt.

Der Platzinhaber kann die Aufgabe des festen Platzes mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des Monats schriftlich anzeigen.

5) Wird ein fester Platz auf dem Wochenmarkt nicht bis 45 Minuten vor Beginn der Verkaufszeit belegt, so gilt er für den betroffenen Tag als anderweitig belegbar.

(6) Nicht feste Plätze oder anderweitig belegbare Plätze werden jeweils für einen Markttag durch den Marktmeister vergeben.

§ 9 Verkauf und Lagerung

(1) Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen Verkaufsständen aus. 

(2) Regenschutzvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen müssen an der für den Verkauf vorgesehenen Seite mindestens 2 m vom Erdboden entfernt sein.

(3) Die Standinhaber haben an jedem Marktstand auf ihre Kosten ein Schild mit einem ausgeschriebenen Vornamen und Zunamen und ggf. auch ihrer Firmenbezeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar anzubringen. Das Anbringen von anderen Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufsstände im angemessenen, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(4) Alle angebotenen Waren sind gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) - in der zur Zeit gültigen Fassung - mit Preisschildern zu versehen und gem. den Verordnungen über Handelsklassen ggf. mit der Handelsklassenbezeichnung.

(5) Die auf den Verkaufsständen befindlichen Waren müssen käuflich sein. An den Verkauf einer Ware darf nicht die Bedingung des Verkaufs anderer Waren geknüpft sein. Die Waren dürfen nur nach Gewicht (Kilogramm), Länge (Meter), Stück- oder Bundzahl feilgeboten oder verkauft werden.

(6) Niemand darf einem anderen in einen begonnenen Handel fallen oder ihn dabei über- oder unterbieten. Auch darf niemand einen anderen durch Zurückdrängen oder auf andere Weise von einem beabsichtigten Kauf oder Verkauf abhalten oder stören. Die zum Verkauf gestellten Waren dürfen nicht versteigert werden.

(7) Geschäftsanzeigen oder Reklamezettel dürfen auf den Märkten nicht verteilt werden.

(8) Die Gänge zwischen den Verkaufsständen müssen mindestens 2,50 m breit sein; sie müssen für den Kundenverkehr freigehalten werden. In den Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut, Gerätschaften und Werbetafeln nicht abgestellt werden. Bei der Auslegung der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden. Die Stapel von Waren, Kisten und dgl. dürfen auf dem offenen Markt nicht höher als 1,40 m sein. Wer einen ihm nicht zugewiesenen leerstehenden Stand oder Raum - auch nur vorübergehend - ganz oder teilweise benutzen will, hat vorher die Zustimmung des Marktmeisters einzuholen.

§ 10 Gewichte und Waagen

Es dürfen nur mit einem gültigen Eichstempel versehende und gesetzlich zugelassene Waagen, Maße und Gewichte benutzt werden.

§ 11 Lebensmittel

(1) Sämtliche Lebensmittel sind auf den Marktständen so zu lagern, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Soweit sie nicht in Kisten, Körben, Steigen, Säcken oder ähnlich verpackt sind, müssen sie auf den Tischen feilgeboten werden.

(2) Die Verkaufstische der Stände für Fleisch- und Wurstwaren, Molkereierzeugnisse und sonstige empfindliche Lebensmittel sind, soweit unverpackte Lebensmittel auf ihnen gelagert werden, an der dem Käufer zugewandten Seite so mit einem Aufsatz zu versehen, dass die Käufer die auf den Tischen ausgelegten Waren weder berühren nach anhauchen können. Über die Höhe dieses Aufsatzes hinaus dürfen Lebensmittel ohne Verpackung nicht gelagert werden.

(3) Fleisch und Wurst sind im nach vorne offenen Verkaufswagen so aufzuhängen, dass sie gegen Anfassen und Anhauchen geschützt sind. Diese Waren dürfen nur in einwandfreien geschlossenen Behältnissen transportiert und aufbewahrt werden.

(4) Frische Fische sind mit Eis auszulegen und zu lagern. Lebende Fische dürfen nur in ausreichend großen und mit Frischwasser versehenen Kübeln feilgehalten werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Fische nicht über die Oberfläche des Wassers hinausragen und dass dem Wasser ständig genügend Luft zugeführt wird.

(5) Verkäufer, die Fleisch- und Wurstwaren und Käse gleichzeitig feilhalten, sind verpflichtet, den Käse von den übrigen Waren getrennt zu halten und beim Verkauf besondere Waagen und Messer zu benutzen.

(6) Lebendes Geflügel und lebende Kaninchen dürfen nur in Behältern mit festem Boden, in denen die Tiere sich bequem bewegen können, auf den Markt gebracht werden.

(7) Warmblütige Tiere dürfen nicht innerhalb des Marktbereiches geschlachtet werden. Ferner sind das Abhäuten, Rupfen, Abschuppen und Ausnehmen von Tieren (z. B. Wild, Geflügel, Fisch) nicht gestattet.

(8) Lebensmittel, die leicht verderblich sind oder verunreinigt werden können, dürfen nur in geeignetem, insbesondere in unbenutztem, unbedrucktem und unbeschriebenem Papier gewogen und verpackt werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Erdboden lagern.

§ 12 Allgemeine Hygiene und Reinhaltung

(1) Die Marktanlagen dürfen nicht verschmutzt werden. Insbesondere dürfen die Standplätze und deren Umgebung nicht durch Abfälle aller Art verunreinigt werden.

(2) Die Standinhaber sind für die Reinhaltung ihrer Stände sowie der davor gelegenen Gänge bis zu deren Mitte und für die Reinhaltung der ihnen zugewiesenen Lagerfläche und deren unmittelbare Umgebung verantwortlich.

(3) Die Waagen, Schalen, Hackklötze und sonstigen Gebrauchsgegenstände müssen stets sauber sein.

(4) Die Standinhaber sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Abfall auf dem Markt nicht anfällt.

(5) Abfälle irgendwelcher Art dürfen nicht in den Bereich des Marktes eingebracht werden.

(6) Eis darf nur in wasserdichten Behältern aufbewahrt werden.

(7) Zum Zudecken benutzte Planen, Decken, Tücher und dgl. müssen stets sauber sein.

(8) Die Standinhaber, ihre Angestellten und Hilfskräfte haben die Regeln der Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln zu beachten und stets saubere Berufs- oder Schutzkleidung zu tragen.

(9) Für die Beschaffenheit der Waren - insbesondere der Nahrungs- und Genussmittel -, für die Behandlung und den Verkehr mit ihnen sind die jeweils einschlägigen Gesetze und Verordnungen maßgebend. Der Marktmeister kann den Verkauf nicht einwandfreier Lebensmittel auf dem Markt untersagen. Sofern es für die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig ist, kann der Marktmeister nicht einwandfreie Lebensmittel sicherstellen.

§ 13 Nachprüfungsrecht

Die Verkäufer sind verpflichtet, auf Verlangen der Käufer oder des Marktmeisters das behauptete Gewicht oder Maß einer Ware an Ort und Stelle nachzuwiegen.

§ 14 Marktstörungen

(1) Auf dem Wochenmarkt ist jede Störung der Ruhe und Ordnung zu vermeiden.

(2) Es ist untersagt:

a) Waren durch lautes Ausrufen oder zudringliches Anpreisen oder im Umhergehen anzubieten,

b) zu musizieren, zu betteln oder zu hausieren,

c) Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation gelangen zu lassen,

d) Asche, feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder explosive Stoffe in die Abläufe gelangen zu lassen,

e) sich in betrunkenem Zustand auf dem Marktgelände aufzuhalten,

f) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen oder dort umherlaufen zu lassen.

(3) Fahrzeuge aller Art, einschließlich Fahrräder sowie andere sperrige oder marktstörende Sachen dürfen mit Ausnahme auf der dafür vorgesehenen Fläche nicht mitgeführt oder abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als fahrbare Verkaufsstände eingerichtet sind und auf dem Markt benutzt werden können und für Rollstühle.

§ 15 Haftpflicht

(1) Das Betreten der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Im übrigen haftet die Stadt Hamm für jegliche Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2) Für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und deren Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Standinhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner.

§ 16 Aufsicht

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Oberbürgermeister als Marktaufsichtsbehörde. Sie wird durch die aufsichtsführenden Beamten oder Angestellten - "Marktmeister" - ausgeübt.

(2) Dem Marktmeister ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihm gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 17 Marktberichte

Soweit der Oberbürgermeister Marktpreise für die Aufstellung von Marktberichten benötigt, haben die Standinhaber die verlangten Auskünfte richtig und vollständig zu geben.

§ 18 Gebührenpflicht und Gebührenordnung

Jeder, der auf dem Markt Waren feilbietet, hat eine Marktgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung zu entrichten.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO kann nach § 4 Abs. 2 GO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktsatzung über

1. Einhaltung der Marktzeit nach § 2,

2. den Zutritt nach § 3,

3. den Auf- und Abbau nach § 4,

4. das Marktbenutzungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 - 5,

5. die Abmeldung bei Nichterscheinen sowie die Untervermietung des Standplatzes nach § 8 Abs. 1 und 4,

6. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 9 Abs. 1,

7. die Verkaufseinrichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2,

8. die Ausschilderung nach § 9 Abs. 3 und 4,

9. den Verkauf nach § 9 Abs. 5 und 6,

10. Geschäftsanzeigen und Reklamezettel nach § 9 Abs. 7,

11. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 9 Abs. 8,

12. die Gewichte und Waagen nach § 10,

13. die Lagerung von Lebensmitteln nach § 11 Abs. 1 - 6,

14. die Schlachtung warmblütiger Tiere sowie das Abhäuten, Rupfen, Abschuppen und Ausnehmen von Tieren         nach § 11 Abs. 7,

15. das Wiegen und Verpacken von leicht verderblichen Lebensmitteln nach
      § 11 Abs. 8,

16. die Reinhaltung der Marktanlagen nach § 12 Abs. 1 und 5,

17. die Reinigung und Reinhaltung der Standplätze nach § 12 Abs. 2 und 4,

18. die Sauberhaltung von Waagen, Schalen, Hackklötzen und sonstigen Gebrauchsgegenständen nach § 12           Abs. 3,

19. die Aufbewahrung von Eis nach § 12 Abs. 6,

20. die Einhaltung bestimmter Hygieneregelungen nach § 12 Abs. 7 und 8,

21. die Nachweispflicht nach § 13,

22. das Verbot der Störung von Ruhe und Ordnung nach § 14 Abs. 1,

23. das Verhalten auf dem Markt nach § 14 Abs. 2,

24. das Mitbringen und Abstellen von Fahrzeugen nach § 14 Abs. 3,

25. die Gestattung des Zutritts nach § 16 Abs. 2 Satz 1,

26. die Ausweispflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2,

27. die Auskunftspflicht nach § 17

verstößt.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Wochenmarktsatzung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm vom 23. Oktober 1979 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15. August 1990 beschlossene Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 27. August 1990

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen