Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Entsendeordnung der Stadt Hamm zur Besetzung der kommunalen Vertretung in externen Gremien

Zur Durchführung der Bestimmungen des § 113 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Entsendeordnung zur Besetzung der kommunalen Vertretung in externen Gremien beschlossen:

Präambel

Mit der Einführung des § 113 Abs. 6 GO NRW hat der Gesetzgeber eine Präzisierung hinsichtlich der Anforderungskriterien der zu entsendenden Vertretung der Kommune vorgegeben. Zudem sind die Bestellungsvoraussetzungen des Public Corporate Governance Kodexes für den „Konzern Stadt Hamm“ (PCGK) zu beachten. Mit der vorliegenden Entsendeordnung werden einheitliche Bestellungsparameter für den Rat der Stadt Hamm festgelegt.

Zur Durchführung der Bestimmungen des § 113 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Entsendeordnung zur Besetzung der kommunalen Vertretung in externen Gremien beschlossen:

§ 1 Grundlagen der Bestellung

(1) Die Besetzung von externen Gremien mit Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Hamm richtet sich nach § 113 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 u. 4 GO NRW.

(2) Hat die Gemeinde das Recht, mehr als ein Mitglied in ein Gremium zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, dann ist auch die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm benannte Bedienstete oder ein von ihr/ihm benannter Bediensteter zu bestimmen. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister handelt als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter von Amtswegen und nicht als politische Vertretung des Rates.

(3) Entsprechend der Regelung des § 50 Abs. 3 GO NRW können sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Gremien auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ist dann ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grund-sätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Gremium aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

(4) Die Vorschläge bzgl. Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Hamm in den externen Gremien sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister durch die Fraktionen des Rates der Stadt Hamm nach § 3 schriftlich zu benennen.

(5) Ein Benennungsverfahren während der Wahlperiode findet entsprechend der Regelungen des § 50 Abs. 4 GO NRW statt.

§ 2 Voraussetzungen für die Vorschläge

(1) Die zu benennenden Personen müssen erklären, dass die Tatbestände des § 27 Abs. 3 GO NRW vorliegen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW ist für die Wahrnehmung des jeweiligen Amtes und die in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben eine betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde erforderlich.

(2) Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet Sachkunde:

Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.“

(3) Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung und auf Grundlage der Gemeindeordnung unter Bezugnahme auf das Sparkassengesetz NRW ergeben sich folgende Zuverlässigkeitskriterien und Mindestkenntnisse, um den Anforderungen an die Tätigkeit eines externen Gremiums gerecht zu werden:

Zuverlässigkeitskriterien:

  • Persönliche Integrität (z. B. § 27 Abs. 3 GO NRW),
  • Ausreichende zeitliche Verfügbarkeit um gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten (insbesondere zur Vorbereitung u. Anwesenheit zu Sitzungen),
  • Keine Interessenkollisionen zwischen den vorgesehenen Personen oder ihnen nahe­stehenden Personen oder Unternehmen und den Interessen der Gesellschaft,
  • Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit im Verhältnis zu den kommunalen An­teilseignern (insbesondere keine diesbezüglichen familiären oder anderen persönli­chen Bindungen oder Rücksichtnahmen).

Mindestkenntnisse insbesondere hinsichtlich:

  • allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können
  • gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des jeweiligen Gremiums und der Rechte und Pflichten des einzelnen Mitgliedes
  • Berichte verstehen, bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können
  • Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen

Unternehmensspezifische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Nachweise können insbesondere sein:

  • einschlägige Ausbildung/ Studium,
  • praktische Berufstätigkeit im jeweiligen Unternehmenssektor,
  • Aus- und Weiterbildungen in den genannten Bereichen,
  • eigene unternehmerische Erfahrung,
  • langjährige Mitgliedschaft in zumindest einem Gremium.

(4) Werden die Kenntnisse erst nach der Bestellung und dem Beginn der Tätigkeit in dem Aufsichts- oder Entscheidungsorgan durch eine Fortbildung erworben, muss die Fortbildung innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Rates und dem Beschluss erfolgen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Qualifikationszeit und Mandatsdauer sicherzustellen. Bei einer Bestellung innerhalb einer Wahlperiode verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf zwei Monate. Ein Nachweis (z. B. in Form eines Zertifikates) ist der Konzernsteuerung bzw. dem Büro des Rates zu vorzulegen.

(5) Bei einer Entsendung in eine Aktiengesellschaft bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) bzw. Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu beachten.

(6) Jedes Mitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Demnach darf ein Gremienmitglied insgesamt nicht mehr als 10 Mandate oder vergleichbare Funktionen in Entscheidungs- und Aufsichtsgremien wahrnehmen. In Übereinstimmung mit den Regelungen des PCGK dürfen darunter nicht mehr als fünf Aufsichtsorganmandate sein. Ein Mandat in einem beratenden Gremium ist nicht mitzuzählen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete oder ein von ihr/ihm vorgeschlagener Bediensteter.

(7) Die Stadt Hamm bietet, auch unter Einbeziehung externer Stellen, den obigen Erfordernissen Rechnung tragende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für (designierte) Vertreterinnen und Vertreter kostenlos an.

(8) Die Fraktionen werden entsprechend der Vorgaben der GO NRW und des PCGK bei der Besetzung der externen Gremien sicherstellen, dass die zu benennenden Personen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen können und den Vorgaben des PCGK weitestgehend Rechnung tragen. Für eine sachgerechte Dokumentation wird den Fraktionen, Parteien sowie einzelnen Personen das Qualifikationsformular (s. Anlage 1) zur Verfügung gestellt. Dieses ist an die Konzernsteuerung zur Dokumentation der Umsetzung der Vorgaben des § 113 Abs. 6 GO NRW zu übermitteln.

§ 3 Verfahren zur Benennung

(1) Mit der Wahl des Rates der Stadt Hamm werden den Fraktionen durch das Büro des Rates bzw. der Konzernsteuerung die Mitteilungen über Anzahl der Sitze je Gremium in den Unternehmen für die Benennung der jeweiligen Personen übergeben. Bei Gremien mit mehr als einem Mitglied werden in den Listen nach § 1 Abs. 2 dieser Entsendeordnung die Mandate für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister bzw. eine/n von ihr/ihm vorzuschlagende/n Bedienstete/n berücksichtigt.

(2) Die Fraktionen bzw. Parteien können bereits mit ihren Entsendungsvorschlägen das Qualifikationsformular gem. § 2 Abs. 8 je Person beifügen. Dieses ist spätestens nach den Fristen nach § 2 Abs. 4 der Konzernsteuerung vorzulegen.

(3) Werden die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 4 nicht erworben und gemäß § 3 Abs. 2 dieser Entsendeordnung nicht nachgewiesen, ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Rat schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Rat hat daraufhin das Recht ein nicht-sachkundiges Gremienmitglied i. S. dieser Entsendeordnung abzuberufen.

(4) Die Fraktionen können die vorgeschlagenen Personen jederzeit abberufen. Dies ist der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister rechtzeitig schriftlich, möglichst zeitgleich verbunden mit einem Vorschlag zur Nachbesetzung, anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Entsendeordnung der Stadt Hamm zur Besetzung der kommunalen Vertretung in externen Gremien tritt nach Beschlussfassung im Rat der Stadt Hamm in Kraft.