Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Hamm vom 08.04.2005

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die folgende Gebührensatzung, zuletzt geändert durch die 9.  Satzung  zur Änderung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule vom 22.06.2023 (Inkrafttreten am 01. August 2023), erlassen.

1. Änderungssatzung vom 03.07.2007
2. Änderungssatzung vom 15.12.2009
3. Änderungssatzung vom 21.07.2011
4. Änderungssatzung vom 19.12.2014
5. Änderungssatzung vom 27.09.2016
6. Änderungssatzung 
7. Änderungssatzung
8. Änderungssatzung vom 14.12.2022
9. Änderungssatzung vom 22.06.2023 (Inkrafttreten am 01.08.2023)

Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV 2023)
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610)

in ihrer jeweils gültigen Fassung.
 

§ 1 Unterrichtsgebühren

(1) Für die Teilnahme an den Unterrichten der Städtischen Musikschule Hamm werden Unterrichtsgebühren in folgender Höhe erhoben:

1. Elementares Musizieren und Tanzen

Jährlich in Euro monatlich in Euro
Elementares Tanzen (wöchentlich 45 Minuten) 183,60 15,30
Elementares Tanzen (wöchentlich 60 Minuten) 240,40 20,03
Elementarer Musikunterricht
(wöchentlich 45 Minuten)
183,60 15,30
Elementarer Musikunterricht
(wöchentlich 60 Minuten)
240,40 20,03

2. Fachunterricht

Kinder/Jugendliche
jährlich/mtl. in Euro
Erwachsene
jährlich/mtl. in Euro
a)  Einzelunterricht (45 Min.) 852,00/71,00 1.068,00/89,00
b) Einzelunterricht (30 Min.) 624,00/52,00 780,00/65,00
c) Einzelunterricht (22,5 Min.) 528,00/44,00 660,00/55,00
d) Partnerunterricht (2 Personen), wöchentlich 45 Min. 528,00/44,00 660,00/55,00
e) Partnerunterricht (2 Personen), wöchentlich 30 Min. 408,00/34,00 516,00/43,00
f) Gruppenunterricht (3 Personen), wöchentlich 45 Min. 408,00/34,00 516,00/43,00
g) Gruppenunterricht (4 bis 6 Personen), wöchentlich 45 Min. 324,00/27,00 408,00/34,00
h) 10er-Karte - nur für Erwachsene
10 Unterrichtseinheiten über einen Zeitraum von 6 Monaten terminlich flexibel aufteilbar (kurzfristige Absagen von vereinbarten Unterrichtseinheiten unter 24 Std. seitens des Teilnehmers/Teilnehmerin gelten als abgegoltene Unterrichte)
 

Einzelunterricht 30 Min.     
250,00
Einzelunterricht 45 Min. 
320,00
Partnerunterricht 30 Min. 
200,00
Partnerunterricht 45 Min. 
250,00

i) Musical (Singen, Tanzen, Schauspiel)
   (Singen 45 Min./Woche, Tanzen mind. 45 Min./Woche,
   Schauspiel 90 Min./Monat)
669,50/55,80 837,00/69,75
j) Bewegung und Tanz (1 Kurs)
   Bewegung und Tanz (2 und mehr Kurse)
372,00/31,00
669,50/55,80
465,00/38,75
837,00/69,75
k) Digital gestützte Übebegleitung (10 Min./Woche) 207,60/17,30 249,12/20,76

3. Kooperationsprojekte
Im Rahmen von musikpädagogischen Projekten in Kooperationen mit öffentlichen Bildunsgseinrichtungen und Institutionen beträgt das Entgelt:
pro beteiligter Lehrkraft (45 Min/Woche) 150,00 € monatlich
Ziel, Konzeption und Zahlungsmodalitäten im Rahmen eines solchen Projektes regelt eine gesondert zu treffende Vereinbarung zwischen Kooperationspartner und Musikschule.

4. Ensemblefächer
Die Teilnahme an den Ensembleunterrichten ist Bestandteil des Fachunterrichts. Gesonderte Gebühren werden nicht erhoben.

5. Ergänzungsfächer Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist Bestandteil des Fachunterrichts. Gesonderte Gebühren werden nicht erhoben (z.B. Musiktheorie, Gehörschulung). Die Bestimmung der Ergänzungsfächer obliegt der Musikschulleitung.
 

6. Unterrichte im Programm „JeKits“
a) Gruppenunterricht im Rahmen des Programms „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“(JeKits)
im 1. Schuljahr (Klassenunterricht) kostenfrei
im 2.bis 4. Schuljahr (Instrumentalunterricht 45 Min./JeKits-Orchester 45 Min.) jährlich 312 €/mtl. 26 €
im 2.bis 4. Schuljahr (Tanzen 45 Min.) jährlich 228 € / mtl. 19 €
im 2.bis 4. Schuljahr (Singen 45 Min.) jährlich 162 € / mtl. 13,50 €

7. Studienvorbereitende Ausbildung
Die Gebühren werden lediglich für den Fachunterricht nach Maßgabe der Ziff. 2 erhoben. Der Theorie- und Hörschulungsunterricht, der Unterricht im Nebenfach für 30 Minuten pro Woche sind gebührenfrei. Die Teilnahme am gebührenfreien Ensembleunterricht wird vorausgesetzt.

8. Projektunterricht
a) allgemein
aa) Projekte mit 5 - 9 Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                      8,00 €
bb) Projekte mit 10 - 19 Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                      4,00 €
cc) Projekte mit 20 und mehr Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                      2,00 €

Mit der Projektunterrichtsgebühr werden die Kosten der Musikschule für die Projektorganisation, für die Bereitstellung der Unterrichtsräume und für eine Musiklehrkraft abgegolten.
Soweit im Rahmen des Projektes zusätzliche Auslagen für Honorarkräfte, Material
oder ähnliches Entstehen, sollen die Projektteilnehmenden daran durch eine Umlage angemessen beteiligt werden.

b) Projekte in Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen, Kindertagesstätten und
vergleichbaren Einrichtungen in deren Räumen
aa) Projekte mit 5 – 9 Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                        7,00 €
bb) Projekte mit 10 – 19 Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                        3,50 €
cc) Projekte mit 20 und mehr Teilnehmenden
-je Unterrichtsstunde (45 Min.)                                        1,75 €
c) Es besteht die Möglichkeit gebührenfreie Projekte anzubieten, z.B. durch geförderte Landes- oder Bundesmittel.

(2) Die Gebühr für die Überlassung von Instrumenten der Musikschule für die Schülerinnen und Schüler beträgt monatlich 11 € und erhöht sich ab dem 13. Monat der Überlassung auf monatlich 22 €
Für Instrumente der Größen 1/8, 1/4, 1/2 und 3/4 beträgt die Gebühr einheitlich monatlich 9,33 €
Die Instrumente können nach einem Jahr von der Musikschule zurückgefordert werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument ausleihen, nicht aber den dazugehörigen Fach- oder Ensembleunterricht belegen, gelten die oben genannten Überlassungsgebühren zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Kosten für Verbrauchsmaterialien werden nach Maßgabe des Überlassungsvertrages erhoben.
Im Programm „JeKits“ werden die Instrumente gebührenfrei zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen bietet die Musikschule auch Instrumentalunterrichte in Kooperation mit Grundschulen an, die nicht Teil des Jekits-Programms sind. In diesem Fall können die Instrumente gebührenfrei angeboten werden.

Die Gebühren nach Absatz 2, ggf. inkl. der Umsatzsteuer, gelten entsprechend für Instrumente, die im Rahmen des Programms „JeKits“ zunächst kostenfrei ausgeliehen werden und deren Rückgabe nicht rechtzeitig erfolgt, ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Ablauf der Abgabefrist.
Im Rahmen gebührenfreier Projekte besteht die Möglichkeit einer ebenfalls gebührenfreien Instrumentenausleihe nach Prüfung durch die Musikschulleitung.
 

§ 2 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die Gebühren nach § 1 mit dem ersten des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Für die Gebühren nach § 1 Abs. 2 beginnt die Gebührenpflicht mit dem ersten des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird.

(2) Vermindert oder erhöht sich eine Gebühr während des Jahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebühr entsprechend ab derjenigen Woche, in der die Änderung eingetreten ist.

(3) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid.

(4) Die jährlichen Gebühren werden am 15. eines Monats für ein Kalenderjahr je zu gleichen Teilen fällig. Abweichend von Satz 1 werden die nach Ausscheiden aus dem Musikschulverhältnis noch zu entrichtenden Gebühren an dem auf den Tag des Ausscheidens folgenden Fälligkeitstermin insgesamt fällig.

(5) Die Gebühren für Projektunterricht werden 14 Tage nach Erhalt des Gebührenbescheids, spätestens jedoch zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fällig. Bei Projekten mit einer Projektdauer von mehr als 6 Monaten kann die Fälligkeit nach Absatz 4 festgelegt werden.

(6) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjahres in einem Unterrichtsfach an mehr als 3 Unterrichtstagen aus, erfolgt die Erstattung in Höhe von 1/40 der individuellen Jahresunterrichtsgebühr des entsprechenden Unterrichtsfachs für jede über die dritte Ausfallstunde hinausgehende Ausfallstunde.
 

§ 3 Ermäßigung

(1) Für Erwachsene, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, werden die Unterrichtsgebühren für Kinder/Jugendliche zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.

(2) Wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie, die am Programm „JeKits teilnehmen, zahlungspflichtig sind, fällt die volle Gebühr nur für das erste Kind an, für jedes weitere Kind muss nur noch der halbe Betrag entrichtet werden.

(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie, die nicht unter (2) fallen, die Musikschule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren
a) für das zweite Kind der Familie um 35 % der Gebühr,
b) für das dritte Kind der Familie um 60 % der Gebühr,
c) für das vierte Kind der Familie um 80 % der Gebühr,
d) für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 100% der Gebühr.

Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen.
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes.

(4) Erhält ein Schüler oder eine Schülerin in mehr als einem Fach Fachunterricht, wird auf die Fachunterrichtsgebühren für Kinder/Jugendliche für das zweite und jedes weitere Fach eine Ermäßigung von 20 % des Unterrichtsentgeltes gewährt. Das Fach mit der höchsten Gebühr zählt als erstes. Diese Ermäßigung wird grundsätzlich auf die bereits ermäßigte Gebühr angewendet.

(5) Bei besonderer Begabung können im Fachunterricht Förderfreistellen gewährt werden. Die Gewährung einer Förderfreistelle beinhaltet die Erteilung einer zusätzlichen kostenfreien Unterrichtsstunde. Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderfreistelle trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachgruppenkoordination und der Lehrkraft.
Sie gilt zunächst für die Dauer eines Jahres und kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils 1 Jahr verlängert werden.

(6) Hat ein Schüler oder eine Schülerin Anspruch auf eine der folgenden Leistungen:
• Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld),
• Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
• Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
• Ausbildungshilfen (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungshilfe nach §§ 59 ff. SGB III),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
• Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

wird auf Antrag eine Ermäßigung von 90 % der Unterrichtsgebühren sowie der Überlassungsgebühr für Instrumente gewährt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist spätestens einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides der Städt. Musikschule vorzulegen. In diesen Fällen entfällt die Ermäßigung nach Abs. 3, Buchstaben a bis d.
Darüber hinaus kann in besonderen Härtefällen auf Antrag Befreiung von der Zahlung der Musikschulgebühren gewährt werden.

(7) Die Ermäßigung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 beträgt für Gruppenunterricht im Rahmen des Programmes „JeKits“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 a) 100 %

 

§ 4 Bearbeitungsgebühr

Eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- € wird in den Fällen erhoben, in denen ein Instrument bei bestehender Rückgabeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgegeben wird.


§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. Januar 2000 außer Kraft.


Bekanntmachungsverordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner am 15.März 2005 beschlossene Gebührensatzung der Städtischen Musikschule vom 08.April 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 08.04.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 88 vom 16.04.2005