Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung für die Städtische Musikschule Hamm vom 08. April 2005
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 15. März 2005 die folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 26.09.2023 zur Satzung für die Städtische Musikschule vom 15.03.2005, erlassen.
Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666/SGV NW 2023).
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW S. 712/SGV NW 610), in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Einrichtung
Die Städtische Musikschule Hamm ist eine öffentliche, nicht rechtsfähige Kultur- und Bildungseinrichtung der Stadt Hamm. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Stadtgebiet Hamm. Bewerber*innen aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden.
§ 2 Aufgaben und Grundlagen
(1) Die Aufgaben der Musikschule sind:
• Die Bereitstellung eines strukturierten, vollständigen und in sich abgestimmten musikalischen Bildungsangebots,
• die Ausbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren und die Musikberufe,
• die Integration der unterschiedlichen sozialen und ethnischen Gruppen sowie sozialen Milieus durch voraussetzungsfreien Zugang zur musisch-kulturellen Bildung.
• Beiträge zum kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben der Stadt.
(2) Der Unterricht an der Städtischen Musikschule erfolgt auf der Grundlage des Struktur- und Lehrplans des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und hat folgende Schwerpunkte:
1. Elementares Musizieren und Tanzen
• Eltern-Kind-Gruppen
• Elementarer Musikunterricht (z.B. Musikalische Früherziehung)
• Elementares Tanzen (z.B. Tänzerische Früherziehung)
• Musikalische Kooperationsprogramme wie „Kita und Musikschule“
2. Fachunterricht
• Streichinstrumente
• Zupfinstrumente
• Holzblasinstrumente
• Blechblasinstrumente
• Tasteninstrumente
• Schlaginstrumente
• Gesang
• Tanz
• Musical (Singen, Tanzen, Schauspiel)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Durchführung des Programms „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits)
6. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
Die Aufnahme in diese Abteilung erfolgt nach entsprechenden Leistungsnachweisen (SVA-Aufnahmeprüfung). Bestandteile der Ausbildung sind Hauptfachunterricht (45 Min.), Nebenfachunterricht (30 Min.), Theorie- und Hörschulungsunterricht sowie Ensembleunterricht.
7. Veranstaltungen
8. Ensemblefahrten zu Probenfreizeiten, Konzertreisen und Musikaustauschen mit Partnerstädten
(3) Projektangebote
Inhaltlich abgeschlossene Angebote von jeweils begrenzter Laufzeit werden in Form von Kursen, Workshops oder Projekten angeboten.
(4) Kooperationen
Die Musikschule geht im Rahmen der kommunalen Bildungslandschaft Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen aller Schulformen sowie stationären Senioreneinrichtungen, Jugendzentren, Kulturvereinigungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Vereinigungen in der Geflüchtetenhilfe und weiteren, vergleichbaren Einrichtungen ein.
(5) Grundsätzlich wird Musikunterricht als Präsenzunterricht erteilt. In besonderen begründeten Ausnahmefällen kann vom Präsenzformat abgewichen und der Unterricht auf Distanz erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Musikschulleitung und beinhaltet auch die Entscheidungshoheit über die konkrete pädagogisch und organisatorisch sinnvolle Ausgestaltung dieser Umsetzung. Hierzu zählen ausdrücklich auch Hybridformate aus Präsenz- und Distanzunterricht sowie mediengestützte Unterrichtsformate. Der Distanzunterricht gilt als gleichwertige Unterrichtsersatzform und löst keinen Erstattungsanspruch aus.
(6) Die Musikschule verfügt über eine begrenzte Anzahl von Instrumenten, die den Schülerinnen und Schülern überlassen werden können. Die Überlassung dient der Orientierung der Schülerin/des Schülers und soll i. d. R. die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Danach besteht die Pflicht zur Rückgabe spätestens dann, wenn das Instrument anderweitig benötigt wird.
Bei Kündigung des Unterrichtsverhältnisses besteht die Rückgabepflicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
Für Instrumente, die im Rahmen des Programms „JeKits“ ausgeliehen werden, besteht die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Programm, bei vorzeitiger Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
Erfolgt die Rückgabe des Instrumentes nicht rechtzeitig, werden für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Monat Überlassungsgebühren zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben.
§ 3 An- und Abmeldungen, Unterichtsaufnahme
(1) An- und Abmeldungen müssen grundsätzlich schriftlich gegenüber der Städt. Musikschule vorgenommen werden. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten schriftlich ihr Einverständnis zu erklären sowie die Bereitschaft, für Gebührenforderungen und mögliche Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Musikschulverhältnis ihres Kindes gesamtschuldnerisch zu haften.
(2) Anmeldungen sind jederzeit möglich; sie können jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden.
(3) Nach der Unterrichtsaufnahme läuft eine Probezeit zur Überprüfung des Anforderungsprofils. Sie beträgt für den Fachunterricht und die SVA 6 Monate, für Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie für das Programm „JeKits“ 3 Monate. Innerhalb der Probezeit können die Schülerin/der Schüler oder die Musikschule die Anmeldung mit 14-tägiger Frist zum Monatsende ohne Angaben von Gründen zurücknehmen.
Diese Probezeitregelung gilt nicht für den Projektunterricht.
(4) Nach der Probezeit sind Abmeldungen für den Elementar- und Fachunterricht sowie für die SVA nur zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines Jahres möglich.
Bei Kooperationen im Sinne des § 2 Abs. 4 gelten die im Kooperationsvertrag festgelegten Fristen. Im Programm JeKits sind Abmeldungen nur zum Ende eines Schulhalbjahres am 31.01. und am 31.07. möglich. Die Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Verwaltung der Städt. Musikschule vorliegen.
Die Lehrkräfte der Städtischen Musikschule sind zur Entgegennahme von Abmeldungen nicht befugt.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Abmeldung auch zu einem anderen als den in Abs. 4 festgelegten Terminen mit einer Abmeldefrist von einem Monat zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen besonders darzulegenden und begründeten Härtefall handelt. Die abschließende Entscheidung trifft die Leitung der Musikschule.
(6) Kann Fachunterricht aus von der Musikschule geschuldeten, organisatorischen Gründen nicht in der ursprünglichen Form fortgesetzt werden und nimmt der Schüler oder die Schülerin einen angebotenen Ersatzunterricht nicht wahr, endet das Unterrichtsverhältnis zum Zeitpunkt der eersten Stunde nach der Umorganisation.
(7) Während der Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen findet kein Musikschulunterricht statt. Der Rosenmontag sowie zwei jährlich durch die Musikschulleitung zu bestimmende, bewegliche Ferientage im Kernbereich sind unterrichtsfrei. Im Rahmen des Programms „JeKits“ findet an den beweglichen Ferientagen der jeweiligen Grundschule kein Unterricht statt.
Angebote bei weiteren Kooperationspartnern entfallen auf Grund der von der Musikschule kommunizierten, beweglichen Ferientage ebenso.
§ 4 Pflichten der Schülerin/des Schülers
(1) Die Schülerin/der Schüler
• ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet,
• nimmt am Jahresvorspiel teil,
• tritt bei Veranstaltungen der Musikschule wie Klassen- und Schülervorspielen sowie bei Konzerten und musikalischen Umrahmungen von Veranstaltungen auf.
(2) Öffentliches Auftreten als Schülerin/Schüler der Städt. Musikschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulleitung. Entsprechendes gilt für die Meldung zu Wettbewerben und Prüfungen.
§ 5 Ausschluss
Eine Schülerin/ein Schüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt
durch schriftliche Verfügung.
Gründe für einen Ausschluss sind alternativ:
• wiederholtes unentschuldigtes Fehlen,
• unentschuldigte Nichtteilnahme am Jahresvorspiel oder mehrfach entschuldigte Nichtteilnahme,
• Nichterfüllung der Anforderungen der Ausbildungsstufe nach rechtzeitiger Vorinformation über den drohenden Ausschluss,
• Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Gebührenbescheides
§ 6 Aufsicht
(1) Das Hausrecht der Musikschule wird von der Leitung der Musikschule ausgeübt.
(2) Die Musikschule gewährleistet die Aufsicht während des Unterrichtes. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung seitens der Musikschule zur Beaufsichtigung Minderjähriger. Soweit erforderlich, haben die Erziehungsberechtigten die Aufsicht auch innerhalb der Unterrichtsstätten der Musikschule bis zum Unterrichtsbeginn und ab dem Unterrichtsende sowie bei unvermeidbarem Unterrichtsausfall sicherzustellen.
§ 7 Unterrichtsgebühren und Entgelte
(1) Für die Teilnahme an den Unterrichten der Musikschule werden Unterrichtsgebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
(2) Für die Überlassung von Instrumenten erhebt die Musikschule eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung. (Kosten für Verbrauchsmaterialien sind nach Maßgabe des Überlassungsvertrages zu ersetzen.)
(3) Gebührenschuldner sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Für Konzertveranstaltungen können Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 8 Mitwirkung
Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte wirken an der Gestaltung des Schulwesens der Musikschule nach Maßgabe der hierfür vom Rat erlassenen Mitwirkungsordnung mit.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.Mai 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule vom 01.01.1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.Dezember 1996 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner am 15.März 2005 beschlossenen Satzung der Städtischen Musikschule vom 08.April 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm 08.04.2005
Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 88 vom 16.04.2005