Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbüchereien Hamm vom 26. Juni 2023

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom 20.06.2023 die nachstehende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf folgenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023),

§§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV.NW. 610),

jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbüchereien Hamm sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Hamm. Sie bestehen aus der Zentralbibliothek, den ortsfesten Bezirksbüchereien und dem Bücherbus. Sie haben die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse, Bild-, Ton- und andere Datenträger sowie Online-Angebote zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen, kulturellen und beruflichen Bildung, der Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen. Die Benutzung der Stadtbüchereien Hamm richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

§ 2 Benutzerkreis

Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbüchereien zu benutzen.

§ 3 Anmeldung

(1) Die Zulassung zur gebührenpflichtigen Benutzung der Stadtbüchereien erfolgt aufgrund einer persönlichen oder elektronischen Anmeldung durch Ausstellung eines Benutzungsausweises. Soweit für eine Benutzung weder ein Benutzungsausweis vorgeschrieben noch eine Gebühr vorgesehen ist, bedarf die Benutzung der Stadtbüchereien keiner besonderen Anmeldung.

(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Identität und zustellungsfähigen Meldeadresse ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit Lichtbild und amtlichem Adressennachweis vorzulegen.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigen Person erforderlich, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt und sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet.

(4) Elektronische Dienstleistungen der Stadtbüchereien sind passwortgeschützt. Die Verantwortung für die Geheimhaltung des Passworts liegt bei den Benutzenden. Die Stadt Hamm haftet nicht für Schäden, die durch unberechtigte Benutzung des Passworts entstehen.

(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbüchereien durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen nutzen.

§ 4  Benutzungsausweis und Gebührenpflicht

(1) Die Ausstellung des Benutzungsausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in § 12 Abs. 1 dieser Satzung geregelt. Der Benutzungsausweis berechtigt zur Teilnahme am Ausleihverkehr sowie zu allen übrigen Nutzungen der Zentralbibliothek, der Bezirksbüchereien und des Bücherbusses, im Rahmen dieser Satzung.

(2) Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tag der Ausstellung an. Auch die Verlängerung der Gültigkeit des Benutzungsausweises um jeweils ein Jahr ist gebührenpflichtig. Ausnahmen s. unter § 12 Abs. 1 lit. g (Tagesausweis). Die Erstattung anteiliger Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe ist ausgeschlossen.

(3) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Hamm. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind den Stadtbüchereien unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für den Ersatz eines abhanden gekommenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Abs. 1 lit. h dieser Satzung zu zahlen.

(5) Eheleute oder eingetragene Lebensgemeinschaften und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder können eine Familiengebühr wählen, wenn sich mindestens ein volljähriges Familienmitglied zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der anfallenden Gebühren verpflichtet. Jedes Familienmitglied erhält einen eigenen Benutzungsausweis. Die Angabe einer gemeinsamen zustellfähigen Meldeadresse ist erforderlich.

§ 5 Formen der Benutzung

(1) Die Benutzung von Medien und anderen Gegenständen kann in den Büchereien und durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Innerhalb der Büchereien können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich technischer Geräte genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. Die Nutzung erfolgt gebührenfrei, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Bei der Nutzung der ausgeliehenen Medien und Gegenständen ist das geltende Recht, insbesondere das Urheberrecht zu wahren.

(3) Neben physisch verfügbaren Medien und Gegenständen stehen unterschiedliche digitale Medien zur Nutzung zur Verfügung.

(4) Das digitale Angebot darf ausschließlich für private, nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung online oder in anderen Medien sowie die Abgabe an Dritte, auch in Ausschnitten, ist nicht erlaubt.

(5) Die aufgestellten Kopiergeräte können gegen Gebühr in Anspruch genommen werden, sofern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes beachtet werden. Bei Verletzung des Urheberrechtes haften die Nutzenden.

(6) Die Stadtbüchereien bieten in ihren Räumlichkeiten einen öffentlich zugänglichen Internet-Zugang durch stationäre Endgeräte sowie WLAN an. Die Stadtbüchereien Hamm behalten sich eine Einschränkung der Internet-Nutzung (z.B. durch Festsetzung eines Mindestalters sowie eine Begrenzung des Datenvolumens) vor.

Der Aufruf von Seiten mit jugendgefährdenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten ist untersagt. Die Nutzenden haften für Verstöße gegen geltendes Recht.

§ 6 Ausleihe

(1) Die Ausleihe von Medien und anderen Gegenständen erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzungsausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen.

(2) Die Nutzung von digital verfügbaren Angeboten erfolgt nach Maßgabe der Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Angebots in der Regel passwortgeschützt über Internetarbeitsplätze sowie mobile Endgeräte innerhalb und außerhalb der Stadtbüchereien Hamm.

(3) Medien und andere Gegenstände, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Medien und anderer Gegenstände kann durch die Stadtbüchereien begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden.

(5) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen, Ausnahmen und Abweichungen können durch die Büchereien bestimmt werden. Die Stadtbüchereien geben bei Bedarf einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist.

§ 7 Verlängerungen

Die Leihfrist kann höchstens dreimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Bei persönlicher Verlängerung vor Ort muss der Benutzungsausweis vorgelegt werden. Bei telefonischer Verlängerung oder Verlängerung per E-Mail muss die Ausweisnummer sowie die zu verlängernden Medien/Gegenstände genannt werden. Verlängerungen über das Internet erfolgen passwortgeschützt. Auf Verlangen der Stadtbüchereien sind die Medien/Gegenstände vorzulegen. Für bestimmte Medien oder Gegenstände können die Stadtbüchereien die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen.

Für gebührenpflichtige Medien oder Gegenstände entstehen bei einer Verlängerung erneut Gebühren gem. § 12.

§ 8 Vorbestellungen

(1) Medien oder andere Gegenstände, die ausgeliehen sind, können je Exemplar vorbestellt werden. Eine Benachrichtigung für das Eintreffen des vorbestellten Mediums/Gegenstandes erfolgt ausschließlich per E-Mail.

(2) Bestimmte Medienarten/Gegenstände können von einer Vorbestellung ausgeschlossen werden.

(3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Benutzer beschränkt werden.

§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken

Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbüchereien vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Abs. 4 dieser Satzung zu entrichten.

§ 10 Rückgabe

(1) Die Medien und Gegenstände sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten an der Buchrückgabe zurückzugeben. Für die Außenrückgabe der Zentralbibliothek treten die dort angeschlagenen Funktionszeiten an die Stelle der Öffnungszeiten. Für bestimmte Medien oder Gegenstände können die Stadtbüchereien die Rückgabe an der Außenrückgabe beschränken.

(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Abs. 6 dieser Satzung erhoben. Die Gebühr ist an dem dem Fristende folgenden Öffnungstag zuzüglich einem Kulanztag fällig. Bei Überschreitung der Leihfrist eines Bestsellers ist die Gebühr gem. § 12 Abs. 2 erneut fällig.

(3) Eine Rückgabe von digital verfügbaren Medien erfolgt im Allgemeinen nicht. Sie ergibt sich aus dem Erlöschen der zeitlich voreingestellten Nutzbarkeit des Mediums nach Maßgabe der Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Angebots. Eine vorzeitige Rückgabe digital verfügbarer Medien ist bei bestimmten Angeboten optional wählbar.

(4) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird schriftlich erinnert. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Abs. 6 der Satzung entsteht jedoch unabhängig von einem Anschreiben. Bei Zustellung eines Leistungsbescheides sind zusätzlich Servicegebühren zu erstatten.

(5) Werden die ausgeliehenen Medien oder Gegenstände trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, besteht die Pflicht zur Wiederbeschaffung bzw. Schadensersatz in Geld bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

(6) Die Stadtbüchereien können die Ausleihe weiterer Medien und Gegenstände von der Rückgabe noch nicht zurückgegebener Medien und Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

§ 11 Behandlung der ausgegebenen Medien und Gegenstände, Haftung

(1) Bei der Ausleihe der Medien und Gegenstände ist unverzüglich auf offensichtliche Mängel hinzuweisen.

(2) Ausgeliehene Medien und Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(3) Die Stadtbüchereien haften nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien und Gegenstände entstehen.

(4) Ausgeliehene Medien und Gegenstände dürfen vom Nutzenden nicht an Dritte weitergegeben werden.

(5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien oder Gegenständen ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(6) Bei Verlust oder Beschädigung ausgeliehener Medien oder Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial besteht die Pflicht zur Wiederbeschaffung. Ersatzweise ist Schadensersatz in Geld bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn den Nutzenden kein Verschulden trifft. Der Nutzende haftet auch für Schäden, die den Stadtbüchereien durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 12 Abs. 6 dieser Satzung bleibt davon unberührt.

Schadensersatzforderungen werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht und ggf. vollstreckt.

(7) Die Stadtbüchereien verwenden zur Ausgabe der Medien und Gegenstände Datenträger. Bei Beschädigung oder Verlust dieser Verbuchungsmaterialien wird eine Bearbeitungsgebühr gem. § 12 Abs. 5 dieser Satzung erhoben.

(8) Medien und Gegenstände, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Evtl. entstandene Kosten trägt der Nutzende.

§ 12 Höhe der Gebühren

(1)                                                                                                                                                                                             Ausweis
    (a) Jahresgebühr                                                                                                                                                                     16,- €
    (b) ermäßigte Jahresgebühr                                                                                                                                                    8,- €

     Schüler:innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
     Auszubildende,  
     Studierende (Ausnahme: Gasthörer und Seniorenstudium)
     Teilnehmer:innen am Freiwilligendienst,
     Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Gl“, „Bl“, „aG“ oder „RF“,
     Personen aus der Lebenshilfe Hamm, Leistungsbezieher:innen nach AsylbLG, SGB II, SGB III
     oder SGB XII,

     Die Ermäßigungstatbestände sind durch entsprechende Bescheinigung
     bzw. einen amtlichen Ausweis bei Anmeldung und Verlängerung nachzuweisen.

     (c) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                                                                             kostenlos
     (d) Lese- und Kreativpaten:                                                                                                                                                 kostenlos
     (e) Bildungs- und Pflegeeinrichtungen
           (Kitas, Schulen, Senioren- und Pflegeheime)
           schriftlicher Nachweis der berechtigten Einzelpersonen durch die Einrichtung ist vorzulegen                             kostenlos
      (f) vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannte Körperschaften und Institutionen 
           und deren Einrichtungen                                                                                                                                                        40,- €
      (g) Tagesausweise                                                                                                                                                                           4,- €

      (h) Ersatzausweise                                                                                                                                                                          6,- €
      (i)  Familienausweis Jahresgebühr                                                                                                                                               24,- €  
      (j)   Ehrenamtskartenbesitzer                                                                                          50 % von der individuellen Jahrtesgebühr
 

(2) Bestseller-Service je Medieneinheit oder Gegenstand

(3) Vorbestellung je Medieneinheit oder Gegenstand

(4) Bestellung je Exemplar/Aufsatz im auswärtigen Leihverkehr

(5) Beschädigung und Verlust des EDV-Etiketts oder sonstigen Verbuchungsmaterials

(6) Versäumnis- und Servicegebühren 
       a) pro Medieneinheit/Gegenstand bei Rückgabefristüberschreitung
            1. angefangene Woche
            2. angefangene Woche
            3. angefangene Woche

         zuzüglich Servicepauschale bei Erstellung eines Leistungsbescheides
         zuzüglich Portokosten und satzungsgemäße Ausleihgebühren (z. B. Bestseller)

 

        b) offenstehende Gebühren, unabhängig von der Entstehungsart:
             Gebührenerinnerung per Mail
             Gebühren für das 1. Anschreiben
             Servicepauschale für den Leistungsbescheid

  (7) Kopien/Ausdrucke
       Farbausdruck je Seite
       Schwarzweiß-Ausdruck je Seite
                                       

2.-

kostenlos

3,- €

1.-


1,- €
1,- €
1,- €


5,- €
 


keine
3,- €
5,- €



0,50 €
0,10 €

§ 13 Hausordnung

Alle Nutzenden sind der für die Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbürgermeister erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbüchereien aus.

§ 14 Ausschluss von der Benutzung

(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der Leistungen der Stadtbüchereien auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden.

(2) Die Einrichtungen der Stadtbüchereien dürfen von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden.

§ 15 Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Satzung können die Stadtbüchereien in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30.06.2023 in Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 20.06.2023 beschlossene Neufassung der Satzung zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbüchereien Hamm wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Hamm, 26.06.2023

Der Oberbürgermeister,

gez. Herter


Anlagen