Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Benutzung der Lippe zwischen Wehr Hamm und Brücke Münsterstraße

Aufgrund der §§ 1, 27 Abs. 1 und 4, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-hörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762), erlässt die Stadt Hamm als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 07. Juni 2023 die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gesamte, sich aus dem jeweiligen Wasserstand ergebende Wasserfläche der Lippe zwischen Wehr Hamm und Brücke Münsterstraße (B 63).
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. das „Baden“ jeder Aufenthalt im Wasser, das „Schwimmen“ jede Fortbewegung im Wasser, jeweils einschließlich des Tauchens,

2. ein „Wasserfahrzeug“ jeder zur Fortbewegung im Wasser bestimmte Gegenstand, insbesondere Boote und Bretter,

3. ein „Schwimmkörper“ jeder schwimmbare Gegenstand, der kein Wasserfahrzeug ist, insbesondere Badeinseln, Luftmatratzen und Schwimmreifen,

4. ein „Ruderboot“ ein mit Riemen oder Skulls gegen die Blickrichtung der rudernden Person fortbewegtes Wasserfahrzeug,

5. ein „Paddelboot“ ein mit Paddeln in Blickrichtung der paddelnden Person fortbewegtes Wasserfahrzeug, insbesondere Kanus,

6. ein „Brett“ jeder zur Fortbewegung im Wasser bestimmte brettartige Gegenstand, insbesondere Surfbretter und Stehpaddelbretter, und

7. eine „Wanderfahrt“ eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der der Geltungsbereich auf kürzestem Weg und schnellstmöglich durchfahren und bei der jeder Wegpunkt des Streckenverlaufs im Geltungsbereich höchstens zweimal binnen eines Tages passiert wird.
 

§ 3 Verbote

(1) Im Geltungsbereich untersagt ist das Baden und Schwimmen sowie die Benutzung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern.

(2) Abweichend von Absatz 1 zulässig sind Wanderfahrten mit Ruderbooten und Paddelbooten unter Ausnahme von Brettern. Diese Wanderfahrten dürfen im Geltungsbereich nur an der hierfür vorgesehenen, als solche gekennzeichneten Einsetzstelle unterhalb des Wehres beginnen und enden.
 

§ 4 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 ausgenommen sind Einsätze und Übungen des Lippeverbandes, von Behörden, im Auftrag des Lippeverbandes oder von Behörden und von Rettungsdiensten.

(2) Der Oberbürgermeister kann über Absatz 1 hinaus Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen. Hierzu ist eine Ausnahmeerlaubnis beim Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne von den Verboten des § 3 nach § 4 ausgenommen zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 badet oder schwimmt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug oder einen Schwimmkörper benutzt, bei dem es sich nicht um ein nach § 3 Abs. 2 auf Wanderfahrt befindliches Ruderboot oder Paddelboot handelt, oder

3. entgegen § 3 Abs. 2 eine Wanderfahrt nicht an der Einsetzstelle beginnt oder beendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gem. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit richten sich nach dem OWiG.
 

§ 6 Andere Rechtsvorschriften

In anderen Rechtsvorschriften getroffene Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
 

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde 

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 

Hamm, 07. Juni 2023

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

gez. Mösgen

Stadtrat

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger am 09.06.2023

Inkrafttreten: 10.06.2023