Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Abwassergebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
 

  • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW 2015, S. 496),
  • der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666),
  • der §§ 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbwAG - NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV. NRW S. 559/SGV. NRW 77),
  • des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) sowie
  • des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Gebührensätze

Die nach § 19 der Abwassersatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen:

1.  Gebührenpflichtige, die ihre Abwässer in Abwasseranlagen der Stadtentwässerung ableiten, haben
   - soweit sie nicht für die Beseitigung dieser Abwässer vom Lippeverband unmittelbar für
   die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden -
   folgende Gebühren zu entrichten:

     a) je m³ Frischwassermenge:                                                                                     2,37 €,

     b) je m² bebauter und sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich:                   0,76 €,

2.  Gebührenpflichtige, die ihre Abwässer in Abwasseranlagen der Stadtentwässerung ableiten, haben

   - soweit sie für die Beseitigung dieser Abwässer vom Lippeverband unmittelbar für
    die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm ge-
    währten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden – folgende
    Gebühren zu entrichten:

     a) je m³ Frischwassermenge:                                                                                     0,76 €;
     b) je m² bebauter und sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich:                  0,51 €,

3.  Gebührenpflichtige, die ihre Abwässer ohne Benutzung von Abwasseranlagen der Stadtentwässerung in Anlagen oder Einrichtungen des Lippeverbandes ableiten, haben
     - soweit sie nicht für die Beseitigung dieser Abwässer vom Lippeverband unmittelbar für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm
     gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden - folgende Gebühren zu entrichten:

     a) je m³ Frischwassermenge:                                                                                     1,61 €,

     b) je m² bebauter und sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich:                   0,25 €,

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Abwassergebührensatzung vom 14.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden,
     die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.12.2023

Der Oberbürgermeister, gez. Herter

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 295 vom 20.12.2023


Anlagen