Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostanlage der Stadt Hamm vom 14.12.2023

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),

§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.

§ 1 Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen

für die Anlieferung von sortenreinen Grünabfällen an der

Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                                                  65,00 €,

für die Anlieferung von Wurzelstöcken und Stammholz an der

Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                                                  59,00 €,

für die Anlieferung von Laub an der

Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                                                  62,00 €,

für die Anlieferung von Mähgut an der

Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                                                  88,00 €.

Die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage bei eigener Anlieferung von Kleinmengen aus Privathaushalten ist gebührenfrei.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm vom 15.12.2022 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm vom 14.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.12.2023  

gez. Marc Herter, Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 295 vom 21.12.2023