Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), – jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung –.
§ 1 Gebühren
Die nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Benutzungsgebühren betragen:
1. wenn die Stadt Eigentümerin der nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm für die Entsorgung sonstiger Abfälle zugelassenen Abfallbehälter ist, für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 130,43 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 192,72 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 381,52 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.016,22 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.623,08 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 2.032,43 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 3.246,17 €
2. für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (Pflichtrestmüllgefäße nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)),
für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 113,48 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 167,67 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 331,94 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 884,11 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.412,17 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.768,21 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 2.824,34 €
3. für die Entsorgung von Bioabfällen
a) bei 14-täglicher Leerung ganzjährig (Ganzjahrestonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 42,76 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 85,52 €
b) bei 14-täglicher Leerung von März bis November (Saisontonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 32,07 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 64,14 €
Für jede zusätzliche Leerung von Abfallbehältern nach Nr. 1-3 wird eine anteilige Gebühr (Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Jahresgebühr der 14-täglichen Leerung geteilt durch 26) in Abhängigkeit von Behältervolumen und Anzahl der Behälter erhoben. Je nach Aufwand fällt zusätzlich eine Anfahrts- und Verwaltungspauschale nach Nr. 6 an.
4. für einen Abfallsack zur Entsorgung von Hausmüll
(Beistellsack zur Restmülltonne, Stadt Hamm) von 60 l Inhalt 4,00 €
5. für die Entsorgung von Sperrmüll
a) für die Einsammlung von Sperrmüll je Abfuhr 20,00 €
b) für die Einsammlung von Sperrmüll innerhalb von drei Werktagen Montag
bis Freitag, folgend dem Tag der Antragsstellung, nach Anforderung
eine zusätzliche Pauschale von 49,50 €
c) für die Anlieferung von Sperrmüll am Recyclinghof je Anlieferungstag 10,00 €
d) für die Einsammlung von Renovierungsabfällen bis 2 m3 je Abfuhr 40,00 €
6. für Behälterummeldung sowie Zusatzleistungen
a) je An-, Ab- und Ummeldung von Behältern 12,50 €
b) je Anfahrt für weitere Leistungen eine Anfahrtspauschale von 12,50 €
c) bei Anträgen für weitere Leistungen, wie Zusatzleistungen ohne
zusätzliche Anfahrt eine Verwaltungspauschale je Zusatzleistung 6,25 €
7. für Zusatzleistungen im Rahmen der Service-Plus-Angebote
a) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei
4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des
Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 16,25 €
b) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei
14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des
Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 32,50 €
c) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
Abfallbehältern bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom
Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 32,50 €
d) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
Abfallbehältern bei 14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom
Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 65,00 €
e) für das Holen (Holservice) über 20 m Wegstrecke hinaus werden bei
2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,06 €
4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,09 €
berechnet.
f) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) über 20 m Wegstrecke
hinaus werden bei
2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,12 €
4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,18 €
berechnet.
g) Bei der Wegstreckenermittlung wird der einfache Weg zwischen Tonnenstellplatz und Verladeort zugrunde gelegt. Stufenhöhen
größer als 10 cm werden dabei pro Stufe mit 1 m und Wegstrecken mit einer Steigung von über 10 % mit einem Faktor von 1,5 bemessen.
8. für die Anlieferung von Kleinmengen an Hausmüll unter 100 kg (so genannter Kofferraummüll)
am Entsorgungszentrum Hamm, Am Lausbach 4, zur Weiterleitung
an die Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, je Anlieferung 10,00 €
9. für die Anlieferung von sortenreinen Abfällen an der Grünabfall-Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4,
je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der Kompostierungsanlage der Stadt Hamm;
10. für die Anlieferung von zugelassenen Abfällen an der Abfalldeponie Hamm, Am Lausbach 4, je t laut gesonderter Gebührensatzung
für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm;
11. Für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, werden privatrechtliche Entgelte erhoben.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 15.12.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 14.12.2023
gez. Marc Herter, Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 295 vom 21.12.2023