Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), – jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung –.


§ 1 Gebühren

Die nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Benutzungsgebühren betragen:

1.   wenn die Stadt Eigentümerin der nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm für die Entsorgung sonstiger Abfälle zugelassenen Abfallbehälter ist, für diese Behälter jährlich

      a)   bei 14-täglicher Leerung

            für einen Abfallbehälter von                                80 l Inhalt                               130,43 €

            für einen Abfallbehälter von                               120 l Inhalt                               192,72 €

            für einen Abfallbehälter von                               240 l Inhalt                               381,52 €

            für einen Abfallbehälter von                                660 l Inhalt                             1.016,22 €

            für einen Abfallbehälter von                             1.100 l Inhalt                             1.623,08 €

      b)   bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche

            für einen Abfallbehälter von                              660 l Inhalt                                2.032,43 €

            für einen Abfallbehälter von                            1.100 l Inhalt                                3.246,17 €


2.   für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (Pflichtrestmüllgefäße nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)),
      für diese Behälter jährlich

           a) bei 14-täglicher Leerung

            für einen Abfallbehälter von                                 80 l Inhalt                                    113,48 €

            für einen Abfallbehälter von                               120 l Inhalt                                    167,67 €

            für einen Abfallbehälter von                               240 l Inhalt                                    331,94 €

             für einen Abfallbehälter von                               660 l Inhalt                                    884,11 €

            für einen Abfallbehälter von                             1.100 l Inhalt                                   1.412,17 €

            b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche

            für einen Abfallbehälter von                               660 l Inhalt                                  1.768,21 €

            für einen Abfallbehälter von                            1.100 l Inhalt                                   2.824,34 €


3.   für die Entsorgung von Bioabfällen

            a) bei 14-täglicher Leerung ganzjährig (Ganzjahrestonne)

             für einen Bio-Abfallbehälter von                          120 l Inhalt                                      42,76 €

             für einen Bio-Abfallbehälter von                          240 l Inhalt                                      85,52 €


            b)  bei 14-täglicher Leerung von März bis November (Saisontonne)

            für einen Bio-Abfallbehälter von                          120 l Inhalt                                      32,07 €

            für einen Bio-Abfallbehälter von                          240 l Inhalt                                      64,14 €


Für jede zusätzliche Leerung von Abfallbehältern nach Nr. 1-3 wird eine anteilige Gebühr (Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Jahresgebühr der 14-täglichen Leerung geteilt durch 26) in Abhängigkeit von Behältervolumen und Anzahl der Behälter erhoben. Je nach Aufwand fällt zusätzlich eine Anfahrts- und Verwaltungspauschale nach Nr. 6 an.


4.   für einen Abfallsack zur Entsorgung von Hausmüll

      (Beistellsack zur Restmülltonne, Stadt Hamm) von 60 l Inhalt                                            4,00 €


5.   für die Entsorgung von Sperrmüll

      a)   für die Einsammlung von Sperrmüll je Abfuhr                                                               20,00 €

      b)   für die Einsammlung von Sperrmüll innerhalb von drei Werktagen Montag
            bis Freitag, folgend dem Tag der Antragsstellung
, nach Anforderung
            eine zusätzliche Pauschale von                                                                                        49,50 €

      c)   für die Anlieferung von Sperrmüll am Recyclinghof je Anlieferungstag                       10,00 €

      d)   für die Einsammlung von Renovierungsabfällen bis 2 m3 je Abfuhr                            40,00 €


6.   für Behälterummeldung sowie Zusatzleistungen

       a) je An-, Ab- und Ummeldung von Behältern                                                                     12,50 €

       b) je Anfahrt für weitere Leistungen eine Anfahrtspauschale von                                     12,50 €

       c) bei Anträgen für weitere Leistungen, wie Zusatzleistungen ohne

       zusätzliche Anfahrt eine Verwaltungspauschale je Zusatzleistung                                      6,25 €


7.   für Zusatzleistungen im Rahmen der Service-Plus-Angebote

        a) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei
            4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des
            Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter                                                                        16,25 €

        b)  für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei
             14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des   
             Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter                                                                       32,50 €

        c) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
            Abfallbehältern bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom
            Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter                                             32,50 €

        d) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
            Abfallbehältern bei 14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom
           Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter                                              65,00 €

        e) für das Holen (Holservice) über 20 m Wegstrecke hinaus werden bei

            2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von             0,06 €
            4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von             0,09 €

            berechnet.

       f)  für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) über 20 m Wegstrecke
           hinaus werden bei

           2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von             0,12 €
           4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von             0,18 €

           berechnet.

      g) Bei der Wegstreckenermittlung wird der einfache Weg zwischen Tonnenstellplatz und Verladeort zugrunde gelegt. Stufenhöhen
          größer als 10 cm werden dabei pro Stufe mit 1 m und Wegstrecken mit einer Steigung von über 10 % mit einem Faktor von 1,5 bemessen.


8.   für die Anlieferung von Kleinmengen an Hausmüll unter 100 kg (so genannter Kofferraummüll)
      am Entsorgungszentrum Hamm, Am Lausbach 4, zur Weiterleitung
      an die Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, je Anlieferung                             10,00 €


9.   für die Anlieferung von sortenreinen Abfällen an der Grünabfall-Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4,
      je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der Kompostierungsanlage der Stadt Hamm;


10. für die Anlieferung von zugelassenen Abfällen an der Abfalldeponie Hamm, Am Lausbach 4, je t laut gesonderter Gebührensatzung
      für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm;


11. Für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, werden privatrechtliche Entgelte erhoben.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 15.12.2022 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 14.12.2023 

gez. Marc Herter, Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 295 vom 21.12.2023