Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Hamm vom 26. Februar 1997
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 24 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), des § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NW. 1994 S. 360/SGV. NW. 28) und des § 29 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2060) - jeweils in der jetzt geltenden Fassung - wird von der Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde gemäß dem Beschluß des Rates der Stadt Hamm vom 19. Februar 1997 für das Gebiet der Stadt Hamm folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Öffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von
a) Frischmilch in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr,
b) Bäcker- und Konditorwaren in der Zeit von 08.00 - 16.00 Uhr für die Dauer von drei Stunden,
c) Blumen, wenn diese in erheblichem Umfang feilgehalten werden, in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr oder in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe oder von Krankenanstalten von 14.00 - 16.00 Uhr, sofern diese Verkaufsstellen von der Möglichkeit des Verkaufs von 10.00 - 12.00 Uhr keinen Gebrauch machen, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr,
d) Zeitungen in der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr und von 19.00 - 22.00 Uhr.
(2) Die Öffnungszeiten sind durch einen nach außen sichtbaren Aushang bekannt zu machen.
§ 2 Einschränkung
Abweichend von den Vorschriften des § 1 dürfen Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren und Blumen am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag nicht verkauft werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer außerhalb der in den §§ 1 und 2 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält oder während dieser Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren verkauft, handelt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2a des Gesetzes über den Ladenschluß ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Hamm vom 01.02.1978 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Hamm, den 26. Februar 1997
gez. Dr. Kraemer
Oberstadtdirektor