Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15. November 2000

einschließlich der

  • 1. Änderungsatzung von 2003 (Änderungen: § 2 Abs. 1 Buchst. d,e; § 2 Abs. 1 Satz 3;
    § 2 Abs. 2 - 4; § 4 Abs. 4; § 5 Abs. 1 + 2; § 7 Abs. 1 letzter Satz)
  • 2. Änderungssatzung vom 02.12.2004 (Änderungen: § 4 Abs. 2; § 8 Abs. 1 Satz 1)
  • 3. Änderungssatzung vom 10.02.2010 (Änderungen: § 2 Abs. 1)
  • 4. Änderungssatzung vom 17.12.2012 (Änderungen: § 2 Abs. 2; § 4 Abs. 1 Satz 2)
     
  • 5. Änderungssatzung vom 12.03.2018 (Änderungen: § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3,
     § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 7)
     
  • 6. Änderungssatzung vom 11.04.2022 (Änderungen: § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5,
    § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 7, § 4 Abs. 8, § 4 Abs. 9, § 4 Abs. 10, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 07. 11. 2000 die folgende Satzung -  zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 11.04.2022  zur Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15. November 2000 -  beschlossen.

Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

  • § 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV.NW.S. 666/SGV. NW. 2023),
  • §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW.S. 712/SGV. NW. 610),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht

(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Hamm.

(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im betreffenden Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht nach Maßgabe dieser Satzung tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
 

§ 2 Steuermeßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemein­sam

a) ein Hund gehalten wird                                                      90,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden                                           124,00 €  je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden                         144,00 €  je Hund       

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird                               696,00 €

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde                                  864,00 €  je Hund

gehalten werden.                                                             .

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4  gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Buchst. a, b und c nicht berücksichtigt.

Soweit gefährliche Hunde nach Abs. 2 gehalten werden, bleiben diese bei der Berechnung der Anzahl nach Buchst. a, b und c unberücksichtigt.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) und e) sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

(3) Darüber hinaus sind Hunde im Einzelfall gefährliche Hunde, wenn die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde.

(4) Hunde nach Abs. 2 gelten nicht als gefährliche Hunde, wenn nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
 

§ 3 Steuerfreiheit

(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Hamm aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
 

§ 4 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Dies sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG", "Gl" oder "H" besitzen.
Die Eignung des Hundes für den angegebenen Verwendungszweck ist nachzuweisen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die durch Vorlage des Übernahmevertrages nachweislich aus dem Tierasyl Hamm - Grünstraße 128, 59063 Hamm - erstmalig von einem Halter in einen Haushalt aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung ist befristet auf einen Zeitraum von 12 Monaten und beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Aufnahme folgenden Monats.

(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)), und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden.

(4) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die von Empfängern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen gehalten werden.

(5) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 werden nur für einen Hund gewährt.

(6) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3.

(7) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 ist spätestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling oder bei einem der Bürgerämter zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(8) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(9) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, schriftlich anzuzeigen.

(10) Auf Verlangen der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, sind die Unterlagen (z. B. Leistungsbescheid, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Anerkennung des Hundes als Assistenzhund nach BGG o.ä.), welche für die Prüfung der Befreiungs- und Ermäßigungsvoraussetzungen erforderlich sind, einzureichen. Werden die entsprechenden Nachweise nicht erbracht, so werden die Hundesteuern nach § 2 Abs. 1 erhoben.
 

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Aufnahme folgenden Monats. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Für Hunde nach § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht nach den Steuersätzen § 2 Abs. 1 Buchst. d) und e) mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gefährlichkeit des Hundes erstmals zu Tage getreten ist. Der Zeitpunkt, zu dem die Gefährlichkeit des Hundes erstmals zu Tage getreten ist, wird durch die zuständige Ordnungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens des amtlichen Tierarztes festgestellt.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Kann der Zeitpunkt der Beendigung der Hundehaltung nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der für die Hundesteuererhebung zuständigen städtischen Dienststelle eingegangen ist. Für Hunde nach § 2 Abs. 4 endet die Steuerpflicht nach den Steuersätzen § 2 Abs. 1 Buchst. d) und e) mit Ablauf des Monats in dem durch die zuständige Ordnungsbehörde die Feststellung erfolgt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Hamm endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
 

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag des Steuerpflichtigen am 01. Juli eines jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis Ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 15. Dezember für das Folgejahr beantragt werden. Bis zum Zugehen eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
 

§ 7 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Zwecks Überprüfung der Steuerpflicht ist jeder Halter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, oder bei einem der Bürgerämter unter Angabe der Hunderasse anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug erfolgen.

(2) Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesit-zes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke behält die bisherige Steuermarke ihre Gültigkeit. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 € ausgehändigt.

(3) Der Halter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Hamm weggezogen ist, beim Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling oder bei einem der Bürgerämter abzumelden. Gleichzeitig ist die bisher gültige Hundesteuermarke zurückzugeben.

(4) Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die vollständige Anschrift dieser Person anzugeben.

(5) Händler, Tierschutz- sowie ähnliche Vereine oder Institutionen haben ordnungsgemäß Buch über jeden Hund, seine Aufnahme und seine Veräußerung zu führen und der Stadt diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.
 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 561), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 9 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  • als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  • als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, oder die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  • als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 den Namen und die Anschrift des neuen Halters nicht angibt,
  • als Händler oder Verantwortlicher eines Tierschutz- und ähnlichen Vereins entgegen § 7 Abs. 5 nicht ordnungsgemäß Buch führt oder diese Aufzeichnungen auf Verlangen nicht in der vorgegebenen Frist vorlegt.
     

§ 9 Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20. November 1990 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15.11.2000 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gern. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte  Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 15.11.2000

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 275 vom 25. 11. 2000
 

Weitere Informationen zum Thema "Hundesteuer" finden Sie hier:
Link zu www.hamm.de


Anlagen