Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtbezirk Hamm-Mitte vom 14. Dezember 2021 (Genussfest)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 i.d.F. vom 30.03.2018 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25. Januar 2000 (GV.NRW.S. 54 / SGV.NRW. 281) - in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung - wird gemäß Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2021 für den Stadtbezirk Hamm-Mitte verordnet:
 

§ 1
Verkaufsstellen im Bereich, der begrenzt ist durch den Straßenverlauf
• Hafenstraße von Bahnunterführung bis Kreuzung Münsterstraße/Nordstraße
• Nordstraße bis Brüderstraße
• Brüderstraße bis Nordenwall
• Nordenwall bis Oststraße/Widumstraße
• Widumstraße bis Antonistraße
• Antonistraße bis Ostenwall
• Ostenwall bis Südstraße
• Südstraße bis Südring
• Südring bis Neue Bahnhofstraße
• Neue Bahnhofstraße bis Bahnlinie
• Bahnlinie bis Hafenstraße
dürfen über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten hinaus an folgendem Termin geöffnet sein:

Datum Veranstaltung Ladenöffnung
25.09.2022 Genussfest 13.00  - 18.00 Uhr

§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.


§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.