Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Hamm sowie zum Schutz des Stadtgebietes vor Verunreinigungen vom 14. Dezember 2021 (Straßen- und Anlagenordnung)

einschließlich der 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Hamm sowie zum Schutz des Stadtgebietes vor Verunreinigungen vom 14. Dezember 2021 (Straßen- und Anlagenordnung) vom 07.06.2023 (Verkündung am 09.06.2023, Inkrafttreten am 10.06.2023)
(Änderung § 1 Abs. 3 Satz 1)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 14. Dezember 2021 die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 1, 27 Abs. 1 und 4, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) – sowie § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissions-Schutzgesetz – LImschG – vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129) - jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung -.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Verunreinigungen, Beschädigungen und sonstige Beeinträchtigungen

§ 3 Abfälle und Abfallbehälter

§ 4 Wertstoffsammlungen und Sammelbehälter

§ 5 Verhalten auf Straßen und in Anlagen

§ 6 Nutzung und Schutz der Anlagen

§ 7 Nutzung von Spiel- und Sportplätzen

§ 8 Aufstellung von Schaubuden und Wohnwagen

§ 9 Straßenmusik

§ 10 Tiere; Hunde; Fütterungsverbot

§ 11 Besteigen von baulichen Anlagen

§ 12 Gefährliche Gegenstände

§ 13 Leitungen

§ 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen

§ 15 Anbringung von Einrichtungen für öffentliche Zwecke

§ 16 Werbung

§ 17 Fackelzüge, Feuerstellen im Freien, Grillen

§ 18 Hausnummern

§ 19 Ausnahmeerlaubnis

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Inkrafttreten


§ 1  Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen für alle öffentlichen Straßen und Anlagen.

(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Stadt Hamm.

Zu den Straßen gehören insbesondere:

  1. der Straßenkörper einschließlich der Bürgersteige, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchlässe, Straßenbäume, Grünflächen an Straßen, Böschungen und sonstige Bepflanzungen, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Fahrbahnen, Park-, Trenn-, Seitenstreifen, Bankette, Geh- und Radwege sowie Flächen sonstiger Zweckbestimmung, die mit der Benutzung der Straßen im Zusammenhang stehen (z.B. verkehrsberuhigte Zonen, Fußgängerzonen, Parkplätze),
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrsanlagen aller Art, Anschlagflächen, Lichtmasten.

(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die allgemein zugänglichen Grünanlagen, Alleen, gemeindliche Waldungen, Friedhöfe, Spielplätze, Sportplätze, Verkehrslehrgärten und ähnliche der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Einrichtungen; die öffentlichen Toilettenanlagen, Anschlagflächen, Brunnenanlagen, Pflanzkübel, Bänke und Denkmale (Standbilder, Monumente und Bodendenkmäler) sowie die Gewässer einschließlich der Ufer, soweit es sich nicht nach dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021, um Gewässer erster Ordnung (Lippe, Datteln-Hamm-Kanal) handelt.
 

  1. Spielplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle Kleinkinder-, Kinder und Jugendspielplätze, Schulhöfe, die als Kinderspielplätze außerhalb der Schulzeit bis zum Einbruch der Dunkelheit freigegeben sind, sowie Spielangebote in Grünanlagen und Grünverbindungen für Nutzer aller Altersklassen.
  2. Sportplätze im Sinne dieser Verordnung sind Freianlagen, die sowohl dem organisierten Wettkampfsport als auch den nicht wettkampforientierten, regeloffenen Sport-, Bewegungs- und Freizeitaktivitäten dienen (Skateboardpark, Bolzplätze u.ä.).

(4) Zerbrechliche Materialien im Sinne dieser Verordnung sind solche Materialien, die ein ähnliches Bruchverhalten wie Glas zeigen und wie dieses scharfkantige Scherben bilden.

(5) Offenes Mitführen im Sinne dieser Verordnung ist die nach außen erkennbare Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Gegenstand.

(6) Aufdringliches oder aggressives Betteln im Sinne dieser Verordnung ist das unmittelbare Einwirken auf Passanten, insbesondere unter Mitführung von Hunden, durch In-den-Weg-Stellen, direktes Ansprechen oder Anfassen, das nicht autorisierte Einweisen von Fahr-zeugen auf Parkplätzen.

(7) Lagern im Sinne dieser Verordnung ist – vorübergehend – sein Lager haben, an einem Rast-, Ruheplatz bleiben, nachdem man sein Lager aufgeschlagen hat. Nächtigen im Sinne dieser Verordnung ist, mangels einer üblichen Schlafgelegenheit irgendwo die Nacht verbringen.
 

§ 2 Verunreinigungen, Beschädigungen und sonstige Beeinträchtigungen

(1) Es ist untersagt:

  1. Straßen und Anlagen zu verunreinigen, Abfälle abzulagern, zu beschädigen oder sie, außer an den dafür kenntlich gemachten Stellen, zu bekleben, zu behängen, zu bemalen, zu verstellen, Abfälle abzulagern oder Laub auf die Straßen und in die Anlagen zu kehren,
  2. Hydranten, Sinkkästen, Schieberklappen, Einflussöffnungen, Straßenkanäle, Versorgungsleitungen und ähnliche Einrichtungen sowie die dazugehörigen Hinweisschilder zuzustellen, zuzudecken, zu verstopfen oder zu verunreinigen,           
  3. Kraftfahrzeuge und sonstige Gegenstände auf den Straßen oder in den Anlagen zu reinigen oder Ölwechsel an Kraftfahrzeugen vorzunehmen,           
  4. Auf Straßen und in Anlagen und in einer Entfernung von weniger als 3 m von Straßen und Anlagen Gegenstände auszuschütteln, auszuklopfen oder auf die Straßen und in die Anlagen zu entleeren. Dies gilt insbesondere für das Ausschütteln oder Entleeren aus Fenstern, Balkonen und von Dächern,
  5. scharfkantige, spitze oder anderweitig gefährliche Gegenstände (insbesondere Spritzen) auf den Straßen und in den Anlagen wegzuwerfen oder außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zurückzulassen.
  6. ohne Erlaubnis zu plakatieren oder plakatieren zu lassen.

(2) Straßen und Anlagen dürfen insbesondere durch Tiere nicht verunreinigt werden.

(3) Wer eine der in den vorstehenden Absätzen verbotenen Handlungen begeht oder als Eigentümer, Besitzer, Auftraggeber, Geschäftsherr, Tierhalter oder Tieraufseher geschehen lässt, ist verpflichtet, die Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung unverzüglich zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der das Eigentum oder den Besitz an der Sache aufgegeben hat, sowie den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.

(4) Wer aus einem Geschäftslokal durch ein Fenster oder von einer Theke aus unmittelbar Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft, hat vor seiner Verkaufsstelle Abfallbehälter in ausreichendem Umfang aufzustellen und in einem Umkreis von 30 m alle Rückstände der von ihm veräußerten Waren mindestens einmal täglich, spätestens nach Geschäftsschluss, zu beseitigen.
 

§ 3 Abfälle und Abfallbehälter

(1) Die auf den Straßen und in den Anlagen zum allgemeinen Gebrauch aufgestellten Abfallbehälter dürfen nur zur Entsorgung von Abfall in geringen Mengen benutzt werden. Die zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Entsorgen von Haushalts- oder Gewerbeabfällen ist untersagt.

(2) Abfallbehälter, Mülltüten, Mülltonnen, Papierkörbe sowie Abfallsammelstationen und Deponien dürfen nicht durchsucht und Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden, ausgenommen Pfandflaschen und -dosen. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altpapier, Schrott u.ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.

§ 4 Wertstoffsammlungen und Sammelbehälter

(1) Bei Wertstoffsammlungen ist der Sammlungsträger verpflichtet, das Sammlungsgut zu den angekündigten Terminen und in den genannten Gebieten abzuholen. Das Abholen der Sachen muss bis spätestens 20.00 Uhr abgeschlossen sein.

(2) Zum Abholen vorgesehenes Sammlungsgut ist so auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand aufzustellen, dass ein Verstreuen oder Umherfliegen der Sachen ausgeschlossen ist. Das Herausstellen des Sammlungsgutes darf nicht vor 6.00 Uhr erfolgen.

(3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier u.ä. dürfen nur mit den, dem Sammelzweck entsprechenden Materialien und an Werktagen zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends gefüllt werden.

(4) Es ist untersagt, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zu ihrer Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahmefähigkeit der Behälter offensichtlich erschöpft ist.

§ 5 Verhalten auf Straßen und in Anlagen

(1) Verhaltensweisen, durch die andere Personen in der Benutzung der Straßen und Anlagen mehr als nur geringfügig behindert oder belästigt werden, insbesondere durch Konsum alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel bedingte Störungen, aufdringliches oder aggressives Betteln, Aufdringlichkeiten (Anpöbeln, Beschimpfen u.ä.) oder störenden Lärm, sind untersagt.

(2) Ortsfeste Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten infolge Konsums alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel oder durch aufdringliches oder aggressives Betteln, sind untersagt.

(3) Bänke dürfen nur zum Sitzen genutzt und nicht von ihrem Standort entfernt werden. Die Sitzflächen dürfen nicht betreten werden.

(4) Anlagen und Straßen dürfen nicht zum Lagern und Nächtigen genutzt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zugelassen ist.

(5) Der Aufenthalt von Personen auf öffentlich zugänglichen Parkplatzflächen außerhalb des zweckbestimmten Parkvorganges ist von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr untersagt.

§ 6 Nutzung und Schutz der Anlagen

(1) Anlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Zu jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung bedarf es einer schriftlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

(2) Es ist untersagt,

  1. die Gehwege in den Anlagen mit anderen Fahrzeugen als Krankenfahrstühlen, Kinderwagen oder Kinderfahrzeugen (Roller, Dreirad, Skateboard, Kinderfahrrad, Rollschuhe u.ä.) zu befahren,
  2. in den in den Anlagen vorhandenen Gewässern zu baden, sie mit Booten zu befahren oder die Eisfläche der Gewässer zu betreten,
  3. in den Anlagen Schieß- oder Schleudergeräte zu benutzen.
  4. in oder auf Denkmälern alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel offen mitzuführen oder zu konsumieren.

§ 7 Nutzung von Spiel- und Sportplätzen

(1) Spielplätze sind jeweils für die ausgewiesene Altersgruppe und entsprechende Aufsichtspersonen bestimmt. Sie müssen bis Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 21.00 Uhr, geräumt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich erlaubt ist.

(2) Der Konsum und das offene Mitführen alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel sind auf Spiel- und Sportplätzen sowie deren unmittelbarer Umgebung untersagt.

(3) Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren ist auf Spiel- und Sportplätzen das offene Mitführen von Glasflaschen, Gläsern und jeglichen sonstigen Behältnissen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Materialien untersagt. Ausgenommen sind Behältnisse, für deren Inhalt der Mitführende eine ärztliche Verordnung besitzt.

(4) In allen öffentlichen Anlagen ist außerhalb der Hauptbrutzeit (15.2. - 1.6.) das Spielen erlaubt, wobei andere Nutzer dabei nicht behindert oder gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden dürfen. Das Spielen auf kurz gehaltenen Rasenflächen ist ganzjährig gestattet. Im Einzelfall können Verbote erlassen werden.

§ 8 Aufstellung von Schaubuden, Fahrgeschäften und Wohnwagen

Das Aufstellen von Zirkuszelten nebst Zubehör, Karussells, Schiffschaukeln, Schieß-, Schau- und Verkaufsbuden, Tanzzelten, Ständen und sonstigen ähnlichen Einrichtungen sowie von Wohnwagen und deren Zugfahrzeugen ist in den Anlagen nur mit Erlaubnis gestattet.

§ 9 Straßenmusik

Darbietungen mit Musikinstrumenten sind unter Einhaltung folgender Auflagen erlaubt:

(1) Der sonstige Verkehr darf durch die Darbietung nicht behindert und andere Personen nicht erheblich belästigt oder gefährdet werden.

(2) Der Standort muss nach 30 Minuten um mindestens 100 m verlagert werden und darf innerhalb eines Tages nicht wiederholt genutzt werden.

(3) Der Einsatz von Verstärkern und von elektronisch verstärkten Instrumenten ist untersagt.

§ 10 Tiere; Hunde; Fütterungsverbot

(1) Tierhalter und sonst für Tiere Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt auf eine Straße oder in eine Anlage gelangen können.

(2) Auf allgemein zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie Spiel- und Liegewiesen dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.

(3) Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Straßen und in Anlagen an der Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass das Tier sicher gehalten werden kann. Anleinpflichten aus anderen rechtlichen Vorschriften und Einzelfallfestsetzungen bleiben unberührt.

(4) Auf Flächen, die als "Hundefreie Zonen" ausgewiesen sind, ist das Mitführen von Hunden untersagt.

(5) Verwilderte Haustiere (Katzen, Tauben u.ä.) sowie Wildtauben, Enten, Gänse und Nutrias dürfen nicht gefüttert werden. Jegliches Ausbringen von Lebensmittelabfällen zum Zwecke des Fütterns ist untersagt.

(6) Auf ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Halterpflichten Hunde unangeleint laufen gelassen werden.

§ 11 Besteigen von baulichen Anlagen

Laternen, Leitungsmaste, Einfriedungen, Baugerüste und Denkmale an und auf Straßen oder in Anlagen dürfen von Unbefugten nicht bestiegen werden.

§ 12 Gefährliche Gegenstände

An Gebäuden dürfen Gegenstände zu den Wegen hin nicht so angebracht werden, dass sie Personen behindern oder gefährden, Sachen beschädigt werden können oder eine Berührung mit Leitungsdrähten oder Straßenbeleuchtungskörpern möglich ist.

§ 13 Leitungen

(1) Anlagen dürfen ohne Erlaubnis nicht mit elektrischen Leitungen, Antennen, Spruchbändern oder ähnlichen Gegenständen überspannt werden; ausgenommen ist die Installation durch die Elektrizitätswerke.

(2) Elektrische Leitungen und Antennen müssen an ihrem tiefsten Punkt mindestens 6 m, Spruchbänder und ähnliche Gegenstände mindestens 4,5 m über dem Boden der Anlage hinwegführen.

§ 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen

Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden sind vom Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald eine Gefahr für Personen oder Sachen besteht.

§ 15 Anbringen von Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben das Anbringen, Entfernen und Ausbessern derjenigen Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf den Grundstücken zu dulden, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

Hierunter fallen insbesondere Schilder für die Straßenbezeichnungen, Wandarme und Zuleitungen zu Laternen und Verkehrsampeln, Wandhaken für die Überspannungen von Leitungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung, öffentliche Feuermelder und Polizeimelder sowie deren Zuleitungen, Vermessungsfestpunkte und Hinweisschilder auf Versorgungsleitungen oder auf andere öffentliche Anlagen.

§ 16 Werbung

(1) Es ist untersagt, ohne Erlaubnis in den Anlagen

  1. Plakate, Hinweise, Reklameschilder und -anschläge anzubringen,
  2. Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen oder sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder zu verkaufen,
  3. Vorführungen durch Personen, Tiere, Fernseh-, Film-, Diapositiv- oder ähnliche Projektionsgeräte zu veranstalten,
  4. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, insbesondere Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten.

(2) Es ist untersagt, ohne Erlaubnis Werbung durch elektronische Bild- und Tonträger, durch Außenlautsprecher, sowie Vorführungen und Darstellungen in Schaufenstern zu betreiben, soweit sie geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.

(3) Nach Ende einer Veranstaltung bzw. nach Abschluss von Wahlen, Volksentscheidungen, Volksbegehren und Bürgerentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb von 2 Tagen zu entfernen.

§ 17 Feuerstellen im Freien, Grillen; Fackelzüge

(1) Offenes Feuer im Freien ist untersagt. Erlaubt ist das Grillen an den dafür ausgewiesenen Grillplätzen.

(2) Das Mitführen von Fackeln und anderen Leuchtkörpern mit offener Flamme ist verboten. Für Wachsfackeln und andere nicht gefährliche Leuchtkörper kann auf Antrag eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden.

§ 18 Hausnummern

(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 III BauGB). Diese Nummer kann geändert werden. Das Grundstück kann auch einer anderen Straße zugeordnet werden.

(2) Die Hausnummern müssen einwandfrei lesbar neben oder über dem Gebäudeeingang befestigt sein. Sie müssen in arabischen Ziffern - ggf. ergänzt durch lateinische Buchstaben - gehalten sein und aus wetterfestem Material bestehen. Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 12 cm hoch sein und sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben.

(3) Liegt der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite, ist ein zusätzliches Hausnummernschild an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedigung zu befestigen.

(4) Ist dem Gebäude ein mehr als 10 m tiefer Vorgarten vorgelagert, ist ein zusätzliches Hausnummernschild an der rechten Seite der Gebäudezuwegung in mindestens einem Meter Höhe in Straßennähe anzubringen.

(5) Sind Gebäude durch einen Privatweg an eine Straße angeschlossen, ist zusätzlich ein Straßenschild mit den zugehörigen Hausnummern am Beginn dieses Weges aufzustellen. Die Kosten tragen die Gebäudeeigentümer.

(6) Nach Umnummerierungen von Grundstücken darf die alte Hausnummer in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist in roter Farbe so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist.

§ 19 Ausnahmeerlaubnis

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden, soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis ist beim Oberbürgermeister zu beantragen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1    
    a) S
    traßen oder Anlagen verunreinigt, beschädigt, oder sie, außer an den dafür kenntlich gemachten Stellen, beklebt, behängt, bemalt oder verstellt,
        oder Abfälle ablagert oder Laub auf die Straßen und in die Anlagen kehrt,

    b) Hydranten, Sinkkästen, Schieberklappen, Einflussöffnungen, Straßenkanäle, Versorgungsleitungen und ähnliche Einrichtungen
        sowie die dazugehörigen Hinweisschilder zustellt, zudeckt, verstopft oder verunreinigt,

    c) Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände auf einer Straße oder in einer Anlage reinigt oder Ölwechsel an einem Kraftfahrzeug vornimmt,
    d) auf einer Straße oder in einer Anlage oder in einer Entfernung von weniger als 3 m von einer Straße oder einer Anlage Gegenstände ausschüttelt,
        ausklopft oder auf die Straße oder in die Anlage entleert,

    e) scharfkantige, spitze oder anderweitig gefährliche Gegenstände auf einer Straße oder in einer Anlage wegwirft oder außerhalb
        der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zurücklässt,

    f) ohne Erlaubnis plakatiert oder plakatieren lässt,
     
  2. entgegen § 2 Abs. 3 als Eigentümer oder anderweitig Verantwortlicher eine Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung nicht unverzüglich beseitigt,
     
  3. entgegen § 2 Abs. 4 nicht mindestens einmal täglich, spätestens nach Geschäftsschluss, in einem Umkreis von 30 m um seine Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm veräußerten Waren beseitigt,
     
  4. entgegen § 3 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt oder Abfallbehälter, Mülltüten, Mülltonnen, Papierkörbe, Abfallsammelstationen oder Deponien durchsucht oder Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut,
     
  5. entgegen § 4 Abs. 1 als Sammlungsträger bereitgestelltes Altmaterial nicht zu den angekündigten Terminen abholt,
     
  6. entgegen § 4 Abs. 2 vorgesehenes Sammlungsgut nicht so auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand abstellt, dass ein Verstreuen oder Umherfliegen der Sachen ausgeschlossen ist,
     
  7. entgegen § 4 Abs. 3 und 4 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zu ihrer Aufnahme bestimmten Behälter stellt oder diese außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten befüllt,
     
  8. entgegen § 5 Abs. 1 andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,
     
  9. entgegen § 5 Abs. 2 an ortsfesten Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, teilnimmt,
     
  10. entgegen § 5 Abs. 3 Bänke entfernt oder die Sitzflächen der Bänke betritt,
     
  11. entgegen § 5 Abs. 4 eine Anlage oder eine Straße zum Nächtigen nutzt,
    11a.  sich entgegen § 5 Abs. 5 zu anderen als für das Parken vorgesehenen Zwecken  und Zeiten auf einer öffentlich zugänglichen Fläche aufhält,
     
  12. entgegen § 6 Abs. 2
    a) in einer Anlage mit einem anderen Fahrzeug als einem Krankenfahrstuhl, Kinderwagen oder einem Kinderfahrzeug fährt,
    b) in einem Gewässer badet, ein Gewässer mit einem Boot befährt oder die Eisfläche eines Gewässers betritt,
    c) ein Schieß- oder Schleudergerät benutzt,
    d) in oder auf Denkmälern alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel offen mitführt oder konsumiert,
     
  13. entgegen § 7 Abs. 1 bestimmungswidrig Spiel- und Sportplätze in Anspruch nimmt,
     
  14. entgegen § 7 Abs. 2 alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel auf einem Spiel- oder Sportplatz konsumiert oder mitführt,
     
  15. entgegen § 7 Abs. 3 Glasflaschen, Gläser oder sonstige Behältnisse aus Glas oder anderen zerbrechlichen Materialien auf einem Spiel- oder Sportplatz mitführt,
     
  16. entgegen § 8 ein Zirkuszelt, ein Karussell, eine Schiffschaukel, eine Schieß-, Schau- oder Verkaufsbude, ein Tanzzelt, einen Stand oder eine ähnliche Einrichtung oder einen Wohnwagen oder dessen Zugfahrzeug ohne Erlaubnis in einer Anlage aufstellt,
     
  17. wer entgegen § 9 Straßenmusik veranstaltet,
     
  18. entgegen § 10 Abs. 1 als Tierhalter oder sonst für ein Tier Verantwortlicher sein Tier unbeaufsichtigt auf eine Straße oder in eine Anlage gelangen lässt,
     
  19. entgegen § 10 Abs. 2 als Tierhalter oder sonst für ein Tier Verantwortlicher sein Tier auf einen Spiel- oder Sportplatz oder eine Spiel- oder Liegewiese mitnimmt,
     
  20. entgegen § 10 Abs. 3 als Hundehalter oder sonst für einen Hund Verantwortlicher seinen Hund nicht an der Leine führt,
     
  21. entgegen § 10 Abs. 4 als Hundehalter oder sonst für einen Hund Verantwortlicher seinen Hund in eine "Hundefreie Zone" mitnimmt,
     
  22. entgegen § 10 Abs. 5 verwilderte Haustiere (Wildtauben, Enten, Gänse oder Nutrias) füttert,
     22a. entgegen § 10 Abs. 5 Lebensmittel zum Zwecke des Fütterns ausbringt,
     
  23. entgegen § 11 eine Laterne, einen Leitungsmast, eine Einfriedung, ein Baugerüst oder ein Denkmal auf einer Straße oder in einer Anlage unbefugt besteigt,
     
  24. entgegen § 12 zu einem Weg hin einen Gegenstand so anbringt, dass eine Person behindert oder gefährdet wird oder eine Sache beschädigt werden kann,
     
  25. entgegen § 13 Abs. 1 eine Anlage mit einer elektrischen Leitung, einer Antenne, einem Spruchband oder einem ähnlichen Gegenstand ohne Erlaubnis überspannt,
     
  26. entgegen § 14 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, sobald eine Gefahr für Personen oder Sachen besteht,
     
  27. entgegen § 16 Abs. 1 in Anlagen
    a) Plakate, Hinweise, Reklameschilder oder Anschläge anbringt,
    b) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen oder sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder verkauft,
    c) Vorführungen durch Personen, Tiere oder Fernseh-, Film-, Diapositiv- oder ähnliche Projektionsgeräte veranstaltet,
    d) gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
     
  28.  entgegen § 16 Abs. 3 Werbeträger nicht rechtzeitig entfernt,
     
  29. entgegen § 17 Fackeln oder andere Leuchtkörper mit offener Flamme mit sich führt oder außerhalb von besonders ausgewiesenen Feuerstellen offenes Feuer im Freien entfacht,
     
  30. entgegen § 18 als Hauseigentümer sein Grundstück nicht mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer versieht oder die Hausnummer nicht wie im § 18 vorgesehen, anbringt.
     

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 EURO geahndet werden, soweit andere Bestimmungen nicht eine höhere Geldbuße vorsehen.

(3) Bei schwerwiegenden Verstößen beträgt die Geldbuße nicht unter 300,00 EURO. Das Zurücklassen von Exkrementen gem. Abs. 1 Ziff. 2 auf einer Fläche, auf die Tiere nicht mitgenommen werden dürfen (§ 10 Abs. 3 und 4), gilt regelmäßig als schwerwiegender Verstoß.

(4) Bei der Ausübung des Ermessensspielraums gemäß der Absätze 2 und 3 ist der sozialen und gesundheitlichen Situation der ordnungswidrig Handelnden in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hamm vom 05. März 2013 außer Kraft.

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde.

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Hamm, den 21. Dezember 2021

Der Oberbürgermeister

gez. Herter