Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Vergnügungen besonderer Art (Vergnügungssteuersatzung) der Stadt Hamm vom 1. März 2006

einschließlich der
Ersten Änderungssatzung vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2020 (Änderungen: § 4, § 5 Abs. 2)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) sowie der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV. NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NW. S. 386/390) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 24.02.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hamm veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  • 1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
  • 3. Sex- und Erotikmessen;
  • 4. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

(2) Weiterer Steuerschuldner ist, wer Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

  • a) als Kartensteuer nach den §§ 4 und 5,
  • b) als Pauschalsteuer nach den §§ 6 bis 9.

(2) Ist die Pauschalsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschalsteuer erhoben.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschalsteuer nach Absatz 1 Buchst. b) nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschalsteuer höher ist als die Kartensteuer.

§ 4 Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise als Zugangsberechtigungsnachweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, zukommen zu lassen.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben wie z. B. Lebensmittel, Poster, Lotterielose oder Werbegeschenke nach § 5 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten und sonstigen Ausweise sowie über Zugaben und die Aushänge hierzu nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Nachweise über Zugaben und Aushänge sind durch Musterrückstellungen oder eine aussagekräftige Fotodokumentation zu führen. Die Nachweise sind sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hamm auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten und Zugaben ist der Stadt Hamm binnen 10 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz der Kartensteuer

(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 4) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen, Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, in der sie nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wären. Sollte auf die Zugaben nicht entsprechend § 4 Abs. 2 hingewiesen werden, entfällt die Anrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2.

(3) Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(4) Die Stadt Hamm kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 6 Pauschalsteuer nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschalsteuer 20 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Hamm spätestens 10 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt Hamm kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 7 Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist die Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Pauschalsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche 1,50 EUR. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

(3) Die Stadt Hamm kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der für die Erhebung der Steuer zuständigen Stelle der Stadt Hamm anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Bei fortlaufend stattfindenden Veranstaltungen kann die Stadt Hamm auf die vorherige Anmeldung verzichten.

(3) Die Stadt Hamm ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 9 Entstehung des Steueranspruches

(1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Stadt Hamm ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschalsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung (KAG), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • entgegen § 4 Abs. 1 keine Eintrittskarten ausgibt,
  • entgegen § 4 Abs. 2 nicht auf die Eintrittspreise sowie auf Art und Wert der Zugaben an leicht sichtbarer Stelle hinweist,
  • entgegen § 4 Abs. 3 bei der Anmeldung der Veranstaltung die Eintrittskarten nicht zur Siegelung vorlegt,
  • entgegen § 4 Abs. 4 keinen Nachweis über die ausgegebenen Eintrittskarten führt und diesen Nachweis vorzeitig vernichtet,
  • entgegen § 4 Abs. 5 keine rechtzeitige Abrechnung durchführt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 keine rechtzeitige Erklärung zur Höhe des Spielumsatzes abgibt,
  • entgegen § 8 Abs. 1 die Veranstaltung nicht rechtzeitig anmeldet und steuererhöhende Änderungen nicht umgehend anzeigt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 20 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.112,- € geahndet werden. Weitergehende Straf- und Bußgeldvorschriften nach dem KAG bleiben unberührt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18.12.2002 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 24.02.2006 beschlossene Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Vergnügungen besonderer Art(Vergnügungssteuersatzung) der Stadt Hamm vom 01.03.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 01.03.2006

- Der Oberbürgermeister - gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 60 vom 11.03.2006


Anlagen