Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm vom 17.12.2021 (Baumschutzsatzung)einschließlich der Richtlinie der Stadt Hamm über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Baumschutzes (Förderrichtlinie Baumschutz) vom 17.12.2021

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 die nachstehende Satzung beschlossen. Sie beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916)
  • § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatschG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom am 26.März 2019 (G. NRW. S. 193, ber. S. 214)
  • § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist

§ 1 Gegenständlicher Geltungsbereich

(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume und andere Holzgewächse, zum Zweck

a) der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
b) der Abwehr schädlicher Einwirkungen (z. B. Luftverunreinigung, Lärm),
c) der Verbesserung des Stadtklimas,
d) der Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,
e) der Erhaltung von Lebensräumen für Tiere,
f) der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, und
g) der Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung

geschützt. Der Schutz bezieht sich auf die Lebensgrundlagen der Bäume/Holzgewächse und die Entwicklungsmöglichkeiten an ihrem Standort. Der Schutz der Lebensgrundlagen schließt neben der räumlichen (z.B. Bodenkörper) auch die funktionale Umgebung (z.B. Wasserversorgung) eines Baumes/Holzgewächses mit ein. Sofern sowohl geschützte Bäume als auch geschützte Holzgewächse betroffen sind, werden diese in dieser Satzung als „geschützte Bäume/Holzgewächse“ bezeichnet. Geschützte Bäume/Holzgewächse sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

(2) Geschützt sind
a) Laubbäume, heimische Kiefern (Pinus sylvestris) und europäische Lärchen (Larix decidua) mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 150 cm oder mehr beträgt und mindestens einer der Stämme einen Umfang von 80 cm oder mehr aufweist,

b) Holzgewächse der Arten Ginkgo (Ginkgo biloba), Europäische Eibe (Taxus baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Holzgewächse).

(3) Geschützte Bäume/Holzgewächse sind auch solche Bäume/Holzgewächse, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen (§§ 6 und 8), auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen.

(4) Nicht unter diese Satzung fallen Walnussbäume (Juglans regia). Andere Obstbaumarten unterfallen dieser Satzung nur in ihren Zier- und Wildformen, außerhalb von Nutzobst.
 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für geschützte Bäume/Holzgewächse innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
a) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, die durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Festsetzung in einem Landschaftsplan ausgewiesen sind,

b) Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes,

c) kleingärtnerisch genutzte Parzellen gem. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28.02.1983 (BGBI. I S. 210) innerhalb von Kleingartenanlagen und

d) Baumschulen und Gärtnereien, in denen Bäume/Holzgewächse zu Erwerbszwecken genutzt werden.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für
a) fachgerechte Maßnahmen zur Pflege (z.B. Entfernung von Totholz) und Erhaltung (z.B. Einbau von Kronensicherungen) geschützter Bäume/Holzgewächse,

b) die sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Maßnahmen am Bestand geschützter Bäume/Holzgewächse an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grün- und Freiflächen einschließlich der Friedhöfe und an Gewässern, wie z. B. die Beseitigung kranker und nicht standfester Bäume bei unmittelbaren Verkehrsgefahren,

c) von Organen und Ausschüssen der Stadt beschlossene Maßnahmen – insbesondere im Rahmen von Ausbauplänen im Hochbau-, Tiefbau- und Grünflächenbereich - an geschützten Bäumen/Holzgewächsen.

§ 3 Zum Schutz der Bäume verbotene Maßnahmen

(1) Zum Schutz des Baumbestandes in Hamm ist es verboten, geschützte Bäume/Holzgewächse zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Lebensfähigkeit der geschützten Bäume/Holzgewächse dauerhaft negativ zu beeinträchtigen. Verboten ist es auch, Maßnahmen nach Satz 1 anzuordnen oder als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigter des betroffenen Grundstücks zu dulden.


(2) Geeignet, die Lebensfähigkeit geschützter Bäume/Holzgewächse dauerhaft negativ zu beeinträchtigen, sind insbesondere folgende Handlungen:

a) die Verdichtung des Bodens (z.B. durch Lagerung schwerer Gegenstände) oder die Befestigung der Fläche mit einer wasser- oder luftundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton) sowie die intensive Nutzung des Wurzelbereiches (z.B. regelmäßiges Befahren, gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung),

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Aufschüttungen oder sonstige erhebliche Bauarbeiten im Wurzelbereich,

c) die Zerstörung oder Entfernung der Humusschicht im Wurzelbereich,

d) das Anbringen von Schildern, Leitungen, Drähten und dergleichen,

e) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder anderer schädlich wirkender Stoffe im Wurzelbereich,

f) das schuldhafte Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern im Wurzelbereich,

g) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Wurzelbereich, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,

h) Anwendung von Auftaumitteln im Wurzelbereich; die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamm bleiben unberührt.
 

(3) Eine wesentliche Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen/Holzgewächsen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

(4) Zulässig sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; diese Maßnahmen sind der Stadt Hamm unverzüglich schriftlich anzuzeigen; der Gefahrenzustand ist dabei in geeigneter Weise nachzuweisen (z. B. durch Bildnachweis und Bescheinigung einer Fachfirma).

§ 4 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt Hamm kann anordnen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf ihre oder seine Kosten bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Unterhaltung oder zum Schutze von gefährdeten geschützten Bäumen/Holzgewächsen trifft. Das gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.

(2) Die Stadt Hamm kann anordnen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen/Holzgewächsen, deren Durchführung der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten bzw. dem Nutzungsberechtigten selbst nicht zumutbar ist, duldet.

(3) Geht die Gefährdung geschützter Bäume/Holzgewächse von anderen Grundstücken aus, so kann die Stadt Hamm auch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke nach Absatz 1 verpflichten.
 

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

a) der Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstige Berechtigte aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet sind, die geschützten Bäume/Holzgewächse zu entfernen oder zu verändern, und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) vom geschützten Baum/Holzgewächs Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

d) die geschützten Bäume/Holzgewächse krank oder überaltert sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

(2) Von den Verboten des § 3 kann im Übrigen im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Schutzzweck dieser Satzung, vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern, weil die Beseitigung des geschützten Baumes/Holzgewächses aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem, öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Hamm schriftlich zu beantragen. Die aus Sicht der Antragstellenden für eine Ausnahme oder Befreiung sprechenden Gründe sind darzulegen und erforderlichenfalls durch geeignete Belege (z.B. Lichtbilder) nachzuweisen. Dem Antrag sind ein Lageplan oder eine Handskizze beizufügen. Im Lageplan oder in der Handskizze sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume/Holzgewächse mit ihrem Standort unter Angabe der Gattung und des Stammumfanges einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt Hamm den Antragstellenden den Maßstab des Lageplanes vorgeben oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.

(4) Der Bescheid über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich oder elektronisch erteilt. Die Ausnahme oder Befreiung können befristet und mit sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden.
 

§ 6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

(1) Den Antragstellenden ist im Falle des § 5 Abs. 1. Buchst. b, sowie Abs. 2 Buchst. a und b aufzuerlegen, auf dem Grundstück oder auf einem anderen geeigneten Grundstück geschützte Bäume/Holzgewächse gleichwertiger Art und nachfolgend bestimmter Größe als Ersatz für entfernte geschützte Bäume/Holzgewächse auf seine Kosten zu pflanzen und für mindestens 15 Jahre zu erhalten. Es ist geeignete Container- oder Ballenware, dreimal verschult (verpflanzt), mit durchgehendem Leittrieb aus extra weitem Stand zu verwenden. Der Standort muss hinsichtlich der Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten geeignet sein. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten geschützten Baumes/Holzgewächses:

Stammumfang in 100 cm Höhe Ersatzpflanzungen
1) geschützte Bäume
≥ 100 cm (geschützte Bäume nach § 1 Abs. 3: auch bei geringerem Stammumfang) 1 Ersatzpflanzung mit einem geschützten Baum (Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang)
≥ 250 cm 2 Ersatzpflanzungen mit geschützten Bäumen (Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang),
je weitere angefangene über 250 cm hinausgehende 100 cm Stammumfang 1 weitere Ersatzpflanzung mit einem geschützten Baum (Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang)
2) geschützte Holzgewächse
≥ 60 cm (geschützte Holzgewächse nach § 1 Abs. 3: auch bei geringerem Stammumfang) 1 Ersatzpflanzung mit einem geschützten Baum (Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang) oder 1 Ersatzpflanzung mit Arten der geschützten Holzgewächse mit einer Höhe von min. 130 cm.

(2) Auf schriftlichen Antrag des oder der grundsätzlich zur Ersatzpflanzung Verpflichteten ist diese oder dieser hiervon durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Ersatzpflanzung unmöglich ist. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche, fachliche oder sonstige tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die aus Sicht der Antragstellenden für eine Befreiung sprechenden Gründe sind darzulegen und erforderlichenfalls durch geeignete Belege nachzuweisen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides nach § 5 Abs. 4 zu stellen. Sofern ein fristgerechter Antrag gestellt wird, sind die Antragsstellenden erst mit bestandskräftiger Ablehnung des Antrags zur Ersatzpflanzung verpflichtet.

(3) Soweit eine Ersatzpflanzung unmöglich ist, hat der oder die Betroffene eine im Bescheid festzusetzende Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des geschützten Baumes/Holzgewächses, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung geschehen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für Maßnahmen des Baumschutzes (z.B. Neuanpflanzungen, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Ankauf von Grundstücken für Pflanzungen) verwendet.

(4) Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Beseitigung des geschützten Baumes/Holzgewächses vorzunehmen und der Stadt Hamm schriftlich anzuzeigen.

(5) Von den Regelungen der vorstehenden Absätze können auf schriftlichen Antrag der Verpflichteten in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, soweit eine Einhaltung der Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würde. Abs. 2 Satz 3-5 gilt entsprechend.
 

§ 7 Geschützte Bäume/Holzgewächse im Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume/Holzgewächse nach Standort und Art in einem Lageplan einzutragen und als geschützte Bäume/Holzgewächse kenntlich zu machen.

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung nach § 3 verbotene Handlungen vorgenommen werden sollen, so ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme/Befreiung gem. § 5 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung (§ 5 Abs. 4) ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für Bauvoranfragen.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer entgegen der Verbote in § 3 ohne Ausnahme oder Befreiung nach § 5 geschützte Bäume/Holzgewächse entfernt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen entsprechend § 6 Abs. 1 und 4 vorzunehmen; die Stadt kann dies der oder dem Betroffenen gegenüber durch Bescheid anordnen. § 6 Abs. 2 bis 3 und 5 gelten entsprechend; bei einer Anordnung durch Bescheid gemäß Satz 1 Halbsatz 2 sind Anträge entsprechend § 6 Abs. 2 und 5 binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides zu stellen.

(2) Wer entgegen der Verbote des § 3 ohne Ausnahme oder Befreiung nach § 5 geschützte Bäume/Holzgewächse schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, hat für die fachgerechte Beseitigung der Schäden sowie bei wesentlicher Veränderung des Aufbaues für regelmäßige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Verkehrssicherheit des geschützten Baumes/Holzgewächses zu sorgen; die Stadt kann dies der oder dem Betroffenen gegenüber durch Bescheid anordnen.

(3) Sofern die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 geschützte Bäume/Holzgewächse auf einem fremden Grundstück betreffen, können die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks auferlegt werden, wenn diese oder dieser nicht bereit ist, die Folgenbeseitigungsmaßnahmen der Verursacherin oder des Verursachers dort zu dulden. Der Verursacherin oder dem Verursacher gegenüber kann in diesem Fall angeordnet werden, dass sie oder er die der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten entstehenden erforderlichen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen hat.
 

§ 9 Betretungsrecht

Das Betretungsrecht ergibt sich aus dem geltenden Landesnaturschutzgesetz (§ 73 LNatSchG NRW, § 65 Abs. 3 BNatSchG).
 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, ohne dass ihm eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt wurde, soweit die betroffene Maßnahme nicht nach
    § 3 Abs. 4 zulässig ist,
b) einer vollziehbaren Nebenbestimmung eines Bescheides nach § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt,
c) eine Anzeige nach § 3 Abs. 4 unterlässt oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang vornimmt,
d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
e) einer vollziehbaren Anordnung zur Ersatzpflanzung nach § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, auch i.V.m. § 8 Abs. 3, zuwiderhandelt, soweit er nicht fristgerecht einen
    noch nicht bestandskräftig abgelehnten Antrag nach § 6 Abs. 2 oder 5, auch i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2, gestellt hat oder einen solchen noch stellen kann,
f) einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2, auch i.V.m. § 8 Abs. 3, zuwiderhandelt,
g) bei Beantragung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides einer sich aus § 7 ergebenden Pflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 78 LNatSchG.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung am 29.12.2021 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm [Baumschutzsatzung] vom 25.07.1988 außer Kraft.



Richtlinie der Stadt Hamm über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Baumschutzes (Förderrichtlinie Baumschutz) vom 17.12.2021
 

1. Zuwendungszweck

1.1 Die Stadt Hamm gewährt Zuwendungen nach Maßgabe diese Richtlinie und der jährlichen Haushaltssatzung, um den Schutz des Baumbestandes gemäß Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm (Baumschutzsatzung) vom 17.12.2021 zu unterstützen.
 

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nach Maßgabe dieser Richtlinie:

2.1 Pflege- und Sanierungsarbeiten nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung (ZTV Baumpflege in der jeweils gültigen Fassung) sowie die Begutachtungen durch fachkundiges Personal nach FLL-Baumkontrollrichtlinien (in der jeweils gültigen Fassung) an Bäumen/Holzgewächsen aus dem „Förderprogramm Altbaum“. In das „Förderprogramm Altbaum“ können auf Antrag nach Ziff. 7.1 geschützte Bäume/Holzgewächse gem. § 1 Abs. 2 bis 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Hamm mit einem Stammumfang von 300 cm oder mehr aufgenommen werden. Bäume/Holzgewächse, die durch einen Beschluss der jeweiligen Bezirksvertretung vor dem 14.09.2021 in das Baumverzeichnis der Stadt Hamm aufgenommen worden sind, sind bis zu einem Ausschluss Bestandteil des „Förderprogramms Altbaum“. Nicht mehr fachgerecht gepflegte Bäume und Holzgewächse kann die Stadt aus dem „Förderprogramm Altbaum“ ausschließen.

2.2 Die reinen Anschaffungskosten (ohne Pflanz-, Pflege- und Erhaltungskosten) für eine fachgerechte Pflanzung von in der Pflanzliste (Anhang A) genannten, oder im Einzelfall anderen standortgerechten, Gehölzen.
 

3. Räumlicher Anwendungsbereich

3.1 Diese Richtlinie gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen.

3.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf durch Landschaftspläne, ordnungsbehördliche Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile.

3.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungen können natürliche Personen, die Eigentümerin oder Eigentümer des entsprechenden Grundstücks sind, erhalten.

4.2 Zuwendungen können natürliche Personen, die Mieterinnen bzw. Mieter oder Nutzungsberechtigte des entsprechenden Grundstücks sind, erhalten, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer schriftlich zustimmen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen werden nur bei ordnungsgemäßer Antragstellung nach Ziff. 7.3 bzw. Ziff. 7.4 und nur dann bewilligt,
a) wenn mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
b) wenn der Maßnahmenstandort langfristig gesichert ist, d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht absehbar ist, dass der Maßnahmenstandort in Zukunft (min.
    15 Jahre) durch Baumaßnahmen o.Ä. überplant oder beeinträchtigt wird,
c) wenn keine rechtliche Verpflichtung zu entsprechenden Maßnahmen nach der Baumschutzsatzung oder sonstigen Rechtsvorschriften besteht,
d) wenn keine anderen Fördermittel für die beantragte Maßnahme in Anspruch genommen wurden,
e) wenn die Bäume/Holzgewächse keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen oder in Zukunft unterliegen sollen,
f) wenn im Fall der Ziff. 2.1 die beabsichtigte Maßnahme den dort genannten Vorgaben entspricht und sich der Baum bzw. das Holzgewächs in einem Zustand
    fachgerechter Pflege befindet und
g) wenn im Fall der Ziff. 2.2 das beabsichtigte Pflanzmaterial den dort genannten Vorgaben entspricht und mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • aa) Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang
  • bb) geeignete Container- oder Ballenware,
  • cc) dreimal verschult (verpflanzt),
  • dd) mit durchgehendem Leittrieb aus extra weitem Stand,

h) wenn der Antragsstellende im Fall der Ziffer 2.2 schriftlich erklärt für die sachgerechte Pflege der Pflanzung über einen Zeitraum von 15 Jahren Sorge zu tragen und im Falle eines durch den Antragsstellenden oder von ihm oder ihr Beauftragten verursachten Schadens für Ersatz zu sorgen.

6. Art und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten und des bewilligten Förderumfangs und beträgt maximal
a) bis 50 % der Kosten für Maßnahmen nach Punkt 2.1 dieser Richtlinie. Die maximale Fördersumme ist dabei auf 1.000 € je Antragstellenden je Kalenderjahr
    begrenzt.
b) bis 50 % der Kosten für Maßnahmen nach Punkt 2.2 dieser Richtlinie. Die maximale Fördersumme ist dabei auf 500 € je Antragstellenden je Kalenderjahr
    begrenzt.
c) Zuwendungen unter 150 € werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).

7. Antragsverfahren und Bewilligung

7.1 Ein Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm „Altbaum“ ist bei der Stadt Hamm schriftlich zu stellen und muss folgendes enthalten:

  • Art des Baumes/Holzgewächses,
  • Stammumfang gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden,
  • Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ggf. Anschrift des Grundstücks),
  • Lageplan mit Standortmarkierungen aller im Antrag benannten Bäume/Holzgewächse (die Stadt Hamm behält sich vor erforderlichenfalls den Maßstab des Lageplans festzulegen),
  • Aktuelles Foto des Baumes/Holzgewächses.

Zudem ist für die Aufnahme in das Förderprogramm „Altbaum“ eine örtliche Begutachtung der Bäume/Holzgewächse durch Personal oder Beauftragte der Stadt Hamm erforderlich.

7.2 Ein Antrag auf Förderung gem. Ziff. 2.1 ist bei der Stadt Hamm schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind ein Angebot und aktuelle Fotos des Baumes/Holzgewächses beizufügen. Die Stadt kann den Zustand des Baumes/Holzgewächses durch Mitarbeitende vor Ort zu überprüfen, dazu ist ihnen, nach angemessener Vorankündigung, durch den Antragstellenden Zutritt zum entsprechenden Grundstück zu gewähren.

7.3 Ein Antrag auf Förderung gem. Ziff. 2.2ist schriftlich bei der Stadt Hamm zu stellen. Dem Antrag sind ein Angebot, ein Lageplan und eine Verortung (Gemarkung, Flur, Flurstück) des Pflanzstandortes beizufügen. Zudem ist dem Antrag eine Verpflichtungserklärung des Antragsstellenden gem. Ziffer 5.1 Buchst. h) über die dauerhafte Sicherung der Pflanzung beizufügen.

7.4 Für die Beantragung von Zuwendungen aus dieser Richtlinie, sowie die Beantragung einer Aufnahme in das Förderprogramm „Altbaum“ sind die, bei der Stadt Hamm erhältlichen, Vordrucke zu verwenden.

7.5 Bescheide über die Bewilligung von Zuwendungen aus dieser Richtlinie können Nebenbestimmungen enthalten.

7.6 Die Bewilligung erfolgt durch die Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister, Umweltamt.

7.7 Die Stadt Hamm entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der eigenen, für das „Förderprogramm Altbaum“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Auszahlung der Bewilligung erfolgt im Wege der nachträglichen Erstattung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten und des bewilligten Förderumfangs.
 

8. Maßnahmendurchführung, Verwendungsnachweis und Widerruf der Bewilligung

8.1 Eine geförderte Maßnahme darf erst nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Sie muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sein. Die Vorgaben der Ziff. 2.1 bzw. 2.2 sind bei der Maßnahmendurchführung einzuhalten, im Fall der Ziff. 2.2 einschließlich der in Ziff. 5.1 Buchst. g) genannten Voraussetzungen. Im Fall der Ziff. 2.1 muss sich der Baum bzw. das Holzgewächs bei Abschluss der Maßnahme weiterhin in einem Zustand fachgerechter Pflege befinden.

8.2 Die Umsetzung der bewilligten Maßnahme gemäß Ziff. 8.1 ist der Stadt Hamm mittels eines Verwendungsnachweises zu bestätigen. Mit dem Verwendungsnachweis sind zudem die tatsächlich entstandenen Kosten unter Vorlage ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnungen nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss der Stadt spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme zugegangen sein. Auf Verlangen sind der Stadt weitere Unterlagen oder Informationen vorzulegen. Die Stadt kann zudem den von der Maßnahme betroffenen Baum bzw. das von der Maßnahme betroffene Holzgewächs in Augenschein nehmen. Hierzu ist den Mitarbeitenden der Stadt nach angemessener Vorankündigung Zutritt zum entsprechenden Grundstück zu gewähren.

8.3 Die Voraussetzungen der Ziff. 5.1 Buchst. c) bis e) müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises weiterhin gegeben sein. Andere Fördermittel dürfen für die Maßnahme auch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht in Anspruch genommen werden. Die sich aus Ziffer 5.1 Bucht h) ergebenden Verpflichtungen sind über den dort angegebenen Zeitraum zu erfüllen.

8.4 Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Ziff. 8.1 bis 8.3 ist der Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Eine bereits ausgezahlte Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger in diesem Fall zu erstatten.
 

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anhang zur Richtlinie der Stadt Hamm über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Baumschutzes

A ) Pflanzliste für die Richtlinie der Stadt Hamm über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Baumschutzes (regelmäßig verwendete Arten)

  • Stieleiche (Quercus robur)
  • Traubeneiche (Quercus petraea)
  • Feldahorn (Acer campestre)
  • Spitzahorn (Acer platanoides)
  • Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
  • Feldulme (Ulmus minor)
  • Bergulme (Ulmus glabra)
  • Flatterulme (Ulmus laevis)
  • Winterlinde (Tilia cordata)
  • Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
  • Esche (Fraxinus excelsior)
  • Hängebirke (Betula pendula)
  • Silberweide (Salix alba)
  • Rotbuche (Fagus sylvatica)
  • Schwarzerle (Alnus glutinosa)
  • Vogelkirsche (Prunus avium)
  • Traubenkirsche (Prunus padus)
  • Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
  • Eberesche (Sorbus aucuparia)
  • Hainbuche (Carpinus betulus
  • Waldkiefer (Pinus sylvestris)
  • Europäische Lärche (Larix decidua)

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 14.12.2021 beschlossene Baumschutzsatzung der Stadt Hamm und die Förderrichtlinie Baumschutz der Stadt Hamm vom 17.12.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 17.12.2021   - Der Oberbürgermeister – gez. Herter

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 301 vom 28.12.2021

Weitere Informationen zum Thema "Baumschutz" finden Sie hier:

Link zum Umweltamt


Anlagen